• Startseite
  • Navigation
  • Inhalt
  • Kontakt
  • Suche

Kopfbereich

Staat Freiburg-Logo, zurück zur Homepage fr.ch
Themen
  • Arbeit und Unternehmen
  • Bildung und Schulen
  • Steuern
  • Raum, Planung und Bau
  • Polizei und Sicherheit
  • Alltag
  • Energie, Landwirtschaft und Umwelt
  • Staat und Recht
  • Gesundheit
  • Mobilität und Verkehr
  • Sport und Freizeit
  • Kultur und Tourismus
Leistungen
  • Informationen in Leichter Sprache
  • Leistungen des Oberamts (Patente, Hunde, Lotos usw.)
  • Zivilstandsurkunden
  • AHV, APG, Familienzulagen, Krankenversicherung
  • Betreibungsauszug
  • Friac
  • Pass und Identitätskarte
  • Öffentliche Versteigerung
  • Handelsregister
  • Stellenangebote des Staates Freiburg
Staat
  • Organisation des Staates
  • Statistiken

    Datenportal des Kantons Freiburg

  • News

    Direktionen, Amts und Institutionen

  • Freiburger Gesetzgebung

    Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung (BDLF)

  • Transparenz

    Zugang zu amtlichen Daten und Dokumenten

Politisches Leben
  • Laufende kantonale Vernehmlassungen

    Laufende Vernehmlassungen..

  • Rechtsprechung

    des Kantonsgerichts

  • Amtsblatt

    Das Amtsblatt im Internet lesen

  • Abstimmungen und Wahlen
  • Entscheide des Staatsrates

    Zusammenfassungen der Sitzungen des Staatsrats

  • Sessionen des GR

    Sessionsdaten

  • Leichte Sprache
  • Kontakt
  • Online-Leistungen
  • Français
  • Deutsch ((Aktive Sprache))
Standard
Hell
Dunkel
  • Home
  • Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion
  • Amt für Gewerbepolizei
  • Patente
  • Patente

Patent I für einen hotelähnlichen Betrieb

Lead

Das Patent I berechtigt den Inhaber, einen hotelähnlichen Beherbergungsbetrieb für mehr als fünf Personen zu führen, z. B. eine Gemeinschaftsunterkunft, einen Lagerplatz für Zelte, Wohnwagen, Bungalows oder eine Unterkunft auf einem Bauernhof.

Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Patent I für einen hotelähnlichen Betrieb


 

Das Patent I berechtigt den Inhaber, einen hotelähnlichen Beherbergungsbetrieb für mehr als fünf Personen zu führen, z. B. eine Gemeinschaftsunterkunft, einen Lagerplatz für Zelte, Wohnwagen, Bungalows oder eine Unterkunft auf einem Bauernhof.

Mit dem Patent I kann dem Inhaber das Recht erteilt werden, Speisen und Getränke, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben.

Externe Links

  • SCHWEIZERISCHES STRAFREGISTER
  • Gesetz über die öffentlichen Gaststätten vom 24. September 1991 (ÖGG)
  • Reglement über die öffentlichen Gaststätten vom 16. November 1992 (ÖGR)
  • Richtlinien vom 11. Dezember 2012 für den Bau und die Einrichtung von öffentlichen Gaststätten

Persönliche Anforderungen für die Erteilung des Patentes I für einen hotelähnlichen Betrieb


 

Das Patent wird einer Person erteilt :

  • mit Schweizer Bürgerrecht, mit Bürgerrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation ; Personen mit Bürgerrecht anderer Staaten müssen eine Aufenthaltsbewilligung besitzen ;
  • die handlungsfähig ist ;
  • gegen die keine Verlustscheine ausgestellt worden sind ;
  • die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei geführt wird ;
  • die im Besitz eines kantonalen Fähigkeitsausweises für Betriebsführer öffentlicher Gaststätten ist oder die aufgrund von Fähigkeitsausweisen, Diplomen oder erworbener Berufserfahrung davon befreit ist, sofern der Betrieb mehr als zwanzig Sitzplätze im Innern aufweist und die angebotenen Leistungen hinsichtlich Speisen und Getränken mit jenen eines Café-Restaurants vergleichbar sind.

Die Liste der Dokumente und Auskünfte, die die Überprüfung der Einhaltung dieser Bedingungen erlauben, ist im Formular für das Patentgesuch aufgeführt

Technische Bedingungen für die Erteilung des Patentes I


 

  • Jeder Betrieb muss den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bedingungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bleiben vorbehalten.
  • Die auf öffentlichem oder privatem Grund gelegene Terrasse einer öffentlichen Gaststätte wird bei der Prüfung des Patentgesuchs mit einbezogen. Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Benützung des öffentlichen Grundes und der Gesetzgebung über die Raumplanung und das Bauwesen bleiben vorbehalten.

Einige praktische Informationen

Ordentliche Öffnungszeiten

Ein hotelähnlicher Betrieb darf um 06.00 Uhr geöffnet werden. Er muss von Montag bis Donnerstag spätestens um 24.00 Uhr geschlossen werden.

Möglichkeiten der Verlängerung der ordentlichen Öffnungszeiten

  1. Bei jedem Oberamt können Formulare für die Verlängerung der Öffnungszeit um eine Stunde eingeholt werden. Pro Trimester sind höchstens 25 Stunden Verlängerungszeit erlaubt. Diese Formulare müssen unbedingt an einem von aussen gut sichtbaren Ort angeschlagen werden.
  2. Der Oberamtmann kann die Öffnungsdauer eines Betriebes über die gesetzlich festgelegte Zeit hinaus bewilligen, jedoch höchstens bis 3.00 Uhr. Es ist ein begründetes Gesuch beim Oberamtmann einzureichen.
  3. Der Oberamtmann kann auf Gesuch hin die nächtliche Öffnung einer öffentlichen Gaststätte an Samstagen und Sonntagen bis 3.00 Uhr morgens für die Dauer eines Jahres bewilligen (Patent B+). In diesem Fall sind die Formulare für die gleichzeitige Verlängerung der Öffnungszeit auf 12 Stück begrenzt.

KONTAKTANGABEN DER OBERÄMTER

Zutrittsalter

Minderjährigen ist der Zutritt zu einem hotelähnlichen Betrieb ab dem vollendeten 15. Altersjahr gestattet. Es ist untersagt, Personen unter 16 Jahren vergorene alkoholhaltige Getränke zu verkaufen. Ebenso dürfen gebrannte Getränke nicht Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden.

Gültigkeitsdauer des Patentes

Das Patent I wird in der Regel für eine Dauer von 5 Jahren erteilt. Diese Dauer kann verkürzt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.

Gebühr

Für das Patent I ist eine Gebühr zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1000.-- zu bezahlen.
Für eine Gaststätte in Betrieb beträgt die Gebühr : Fr. 300.--
Für die Erneuerung eines Patentes beträgt die Gebühr : Fr. 300.--
Für die Änderung des Namens einer Gaststätte beträgt die Gebühr : Fr. 100.--


Betriebsabgabe

Die Betriebsabgabe für einen hotelähnlichen Betrieb beträgt je nach angegebenem Umsatz zwischen Fr. 100.-- und Fr. 4000.--. Sie wird jährlich erhoben.

Ankunftsschein und Register (Gästekontrolle)

Die Betriebsführerin oder der Betriebsführer eines Hotels oder eines ähnlichen Beherbergungs­betriebes muss ein Register über die Personen, denen er Unterkunft gewährt, führen. 
Er oder sie muss die Gäste ausserdem einen Schein ausfüllen lassen, der der Kantonspolizei und dem Freiburger Tourismusverband abgegeben wird.
Die Bestimmungen auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle sind vorbehalten.
Die Register und die Ankunftsscheine können beim Amt für Gewerbepolizei erworben werden.

Dokumente

  • Neues Patent I (PDF, 52.06k)
  • Übernahme Patent I (PDF, 93.44k)
  • Amt für Gewerbepolizei
  • Geldspiele
  • Patent A für das Hotelleriegewerbe
  • Patent B für einen Betrieb mit Alkohol
  • Patent C für einen Betrieb ohne Alkohol
  • Patent D für eine Diskothek oder ein Kabarett
  • Patent F für durchgehende Restauration
  • Patent G für einen Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist
  • Patent K für eine kurze Dauer
  • Patent U für eine Bar, die von einem Prostitutions-Salon abhängig ist
  • Patent V für eine fahrende Küche
  • Reisende
  • Traiteurpatent
  • Zusatzpatent E für eine Hotelbar
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Gewerbepolizei

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Gewerbepolizei

Letzte Änderung: 07.01.2025

Teilen auf:

Fußbereich

Staat Freiburg-Logo, zurück zur Homepage
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Barrierefreiheit
  • Kontakt
  • Inhaltsabonnement und Akkreditierung
Folgen Sie uns auf: