Definition
Freiwillige öffentliche Versteigerungen werden durchgeführt unter der Verantwortung:
- einer Gerichtsweibelin oder eines Gerichtsweibels;
- einer Notarin oder eines Notars.
Die Aufgabe kann auch einer Person übertragen werden, die gemäss Artikel 78 Abs. 1 des Einführungesetzes vom 10. Februar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) dazu ermächtigt ist.
Persönliche Anforderungen
Die ermächtigte Person muss volljährig sein und:
- durch Vorlage eines Auszuges aus dem Strafregister nachweisen, dass sie in den zwei Jahren vor dem Einreichen des Bewilligungsgesuchs nicht in einer Angelegenheit verurteilt worden ist, die mit der Ausübung der Tätigkeit nicht vereinbar ist;
- eine Bestätigung des Betreibungsamtes des Wohnsitzes oder der Wohnsitze der letzten fünf Jahre, aus der hervorgeht, dass gegen sie keine Verlustscheine bestehen, sowie eine Bestätigung des Konkursamtes des Wohnsitzes oder der Wohnsitze der letzten fünf Jahre vorlegen, aus der hervorgeht, dass gegen sie kein Konkursverfahren eröffnet wurde;
- eine Bestätigung des Friedensgerichts vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie nicht handlungsunfähig ist;
- Schweizer Staatsangehörige oder Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sein oder, wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit hat, im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sein.
Geltungsdauer und Kosten der Bewilligung
Die Bewilligung wird für die Dauer eines Jahres erteilt. Für die Erneuerung muss erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Erteilung der Bewilligung wird eine Gebühr von 100 bis 500 Franken erhoben.
Dokumente
- Einführungsgesetz vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) Artikel 78–83
- Ausführungsverordnung vom 11. Dezember 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (AVZGB). Artikel Nr. 11–15 und Art. 16 und 17
- Demande d'autorisation pour veiller au bon déroulement des enchères publiques volontaires