Optimierung, Beschleunigung, Vereinfachung: Der Staatsrat gibt mehrere Änderungen des Raumplanungsrechts in die öffentliche Vernehmlassung
Der Staatsrat schlägt eine Reihe von Änderungen des Raumplanungsrechts vor, die insbesondere darauf abzielen, das Baubewilligungsverfahren zu optimieren und zu beschleunigen. Diese Änderungen sind bis zum 2. März Gegenstand einer öffentlichen Vernehmlassung.
Veröffentlicht am 19. Dezember 2025 - 10h44
Der Entwurf zur Revision des Ausführungsreglements zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR) steht im Zusammenhang mit verschiedenen Vorstössen zur Verbesserung des Baubewilligungsverfahrens und zur Verkürzung der Gesamtdauer. Die Statistiken des Bau- und Raumplanungsamts (BRPA) zeigen, dass im Jahr 2024 die Gesamtdauer des Verfahrens von der Einreichung des Dossiers bei der Gemeinde bis zum Entscheid des Oberamts 139 Tage betrug.
Die kantonale Verwaltung hält die ihr vorgegebenen Fristen in der Regel ein: Über 90 % der Gesuche werden innerhalb der Richtfrist von 30 Tagen bearbeitet. Verzögerungen treten häufig in der kommunalen Phase auf – insbesondere wenn das Dossier unvollständig oder von schlechter Qualität ist und so zu einer erheblichen Verlängerung der Bearbeitungszeit führt. Die Bearbeitung durch die Gemeinden benötigt derzeit in etwa 70 % der Fälle länger als die Richtfrist von 49 Tagen.
Optimiertes Verfahren und klare Fristen
Um das Verfahren zu straffen, schlägt der Staatsrat verschiedene Anpassungen im RPBR vor:
- Gleichzeitige Konsultation: Die 20-tägige Phase zwischen dem Ende der öffentlichen Auflage und der Übermittlung des Dossiers durch die Gemeinde an das BRPA mit ihrem Gutachten wird gestrichen. Neu wird die Gemeinde vom BRPA gleichzeitig mit den Fachdiensten angehört. Obwohl die Gemeinde neu 30 statt wie bisher 20 Tage Zeit erhält, um ihr Gutachten abzugeben, wird die Dauer des Gesamtverfahrens dadurch nicht verlängert, weil die Prüfung durch die Gemeinde nun parallel zur Prüfung durch die kantonalen Ämter erfolgt.
- Klarere Regeln für die Erstprüfung: Artikel 90 RPBR wird angepasst, um den Gemeinden eine Frist von 15 Tagen für die formelle und materielle Prüfung der Dossiers vorzuschreiben. Stellt die Gemeinde Mängel fest, muss sie das Dossier unverzüglich zurückschicken. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat dann ebenfalls 15 Tage Zeit für die nötigen Korrekturen und Ergänzungen. Dies soll den kommunalen Kontrollprozess beschleunigen und die Auftragnehmer dazu anhalten, die Qualität ihrer Dossiers zu verbessern.
- Vorprüfungsgesuche: Vorprüfungsgesuche müssen künftig direkt beim BRPA und nicht mehr bei der Gemeinde eingereicht werden. Die Änderung von Artikel 88 RPBR hebt mit anderen Worten das zweistufige Verfahren für diese Vorstufe auf, wodurch Zeit gespart wird.
Die Revision umfasst zudem ein paar geringfügige Anpassungen:
- Wohnungen im öffentlichen Interesse: Es wird die Grundlage geschaffen für den gemeinnützigen Wohnbau in Zonen von allgemeinem Interesse (Art. 25a RPBR).
- Ladestationen für Elektrofahrzeuge: Diese Anlagen werden von der Baubewilligungspflicht befreit.
- Mobiltelefonie: Das Meldeverfahren für Änderungen an Sendeanlagen für den Mobilfunk (Art. 87a RPBR) wird aufgehoben, um der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts Rechnung zu tragen.
- Elektronische Signatur: Es werden formelle Anpassungen vorgenommen, um die Einführung der elektronischen Signatur im Bewilligungsverfahren vorzubereiten.
Punktuelle Änderungen des RPBG
Parallel zu den Änderungen des RPBR hat der Staatsrat, um parlamentarischen Vorstössen nachzukommen, einige punktuelle Änderungen des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) in die Vernehmlassung gegeben. Zu diesen Änderungen gehören namentlich:
- Ergänzung in Artikel 60 Abs. 2: Zur Förderung der Biodiversität müssen die Aussenanlagen aus begrünten und durchlässigen Flächen bestehen, mit Ausnahme derjenigen, die für die übliche Nutzung eines Gebäudes gemäss seiner Zweckbestimmung erforderlich sind (Parkplätze, Terrassen, Spielplätze usw.).
- Änderung von Artikel 68 Abs. 1: Die Änderung sieht vor, die Verpflichtung zur systematischen Anpassung der Detailbebauungspläne (DBP) an das geltende Recht aufzuheben, wodurch den Gemeinden der notwendige Spielraum gelassen wird, um über die Beibehaltung, Anpassung oder Aufhebung der in Recht stehenden DBP zu entscheiden.
- Änderung von Artikel 150 Abs. 3: Die Abbrucharbeiten sollen sofort nach Erteilung der Abbruchbewilligung beginnen können, wenn das Objekt nicht unter Denkmalschutz steht, während der öffentlichen Auflage keine Einsprachen eingegangen sind und alle Gutachten positiv sind.
Alle Dokumente finden Sie auch auf der Seite der laufenden kantonalen Vernehmlassungen des Kantons Freiburg.
Beilagen
Herausgegeben von Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt
Letzte Änderung: 19.12.2025 - 12h00