Ein immer häufiger auftretendes Phänomen
Der Identitätsdiebstahl verzeichnet ein starkes Wachstum. Mit der Entwicklung neuer Technologien ist der Identitätsdiebstahl viel einfacher geworden. Oftmals bedarf es nicht viel Einfallsreichtum, um genügend Daten zu sammeln, um die Identität einer Person zu stehlen. Viele Menschen veröffentlichen häufig persönliche und sogar intime Informationen, vor allem in sozialen Netzwerken.
Das Risiko eines erheblichen Schadens
Die Folgen für die Opfer können sehr schwerwiegend sein. So können sie schwere finanzielle Verluste erleiden, wenn der Täter mit ihrer Identität Geschäfte abschliesst. Sie können auch ihren Ruf verlieren oder sogar verklagt werden, wenn der Täter ihre Identität benutzt, um Straftaten zu begehen. Schliesslich kann auch die öffentliche Hand erheblichen Schaden erleiden. So kann der Täter nämlich die missbrauchte Identität nutzen, um unberechtigterweise öffentliche Leistungen zu erhalten.
Wie sieht das Gesetz aus?
Der Identitätsdiebstahl ist in unserem Land bislang noch nicht strafbar, da nach Schweizer Recht nur eine bewegliche Sache gestohlen werden kann. In einigen Nachbarländern ist dies jedoch nicht der Fall, insbesondere in Frankreich, das die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens in seinen Gesetzen vorsieht.
Im Gegensatz dazu kann der Identitätsdiebstahl unter andere Straftaten fallen:
Verleumdung (Art. 173 StGB) und üble Nachrede (Art. 174 StGB): Hierbei handelt es sich um den Fall, dass der Täter sein Opfer anschliessend als verächtlich darstellt oder seine Ehre verletzt.
Die unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) oder unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB): Wenn der Täter bei seinem Opfer unbefugt geschützte Computerdaten beschafft oder in ein geschütztes Computersystem eindringt, um seine Identität oder Teile seiner Identität zu "stehlen" (Name, Vorname, Geburtsdatum, Pseudonym, Avatar, Benutzerkennung, Passwort, Kreditkarten-, Personalausweis- oder Passnummer, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, ...).
Betrug (Art. 146 StGB) oder betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage(Art. 147 StGB): Wenn der Täter die "gestohlene" Identität benutzt, um einen Betrug zu begehen und sich auf Kosten seines Opfers oder anderer zu bereichern (z. B.: Bestellungen auf Online-Verkaufsseiten).
Tipps
- Seien Sie zunächst vorsichtig und sparsam mit Ihren privaten Daten, insbesondere in sozialen Netzwerken. Natürlich sind Geburtsdatum, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse besonders kritische Daten, da sie einzigartig sind. Aber auch andere Informationen, die zur Verfügung gestellt werden, können ausgenutzt werden.
- Melden Sie sich bei Verlust oder Diebstahl von Ausweispapieren so schnell wie möglich bei der Polizei. Kriminelle können mithilfe dieser Dokumente Ihre Identität annehmen, um ihre Straftaten zu begehen.