Hinterlegung der persönlichen Waffe
Die persönliche Waffe kann kostenlos bei einem Logistik-Center oder einer Retablierungsstelle der LBA hinterlegt werden.
Der Angehörige der Armee ist verantwortlich, die hinterlegte Waffe rechtzeitig für die Erfüllung ausserdienstlicher Pflichten im Zusammenhang mit der persönlichen Waffe oder vor dem Einrücken zu einer Dienstleistung wieder zu behändigen.
Der Angehörige der Armee ist verantwortlich, die hinterlegte Waffe rechtzeitig für die Erfüllung ausserdienstlicher Pflichten im Zusammenhang mit der persönlichen Waffe oder vor dem Einrücken zu einer Dienstleistung wieder zu behändigen.
Die Reise- und Transportkosten sind durch den Angehörigen der Armee zu tragen.
Überlassung des Sturmgewehrs
Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr zu Eigentum, wenn :
- sie Anrecht auf die Ausrüstung oder auf Teile davon haben (Art.10 VPAA);
- sie in den letzten drei Jahren zweimal das obligatorische Programm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis eintragen liessen;
- keine medizinischen Dienstuntauglichkeitsgründe vorliegen, die der Überlassung des Sturmgewehrs entgegenstehen. Das VBS bezeichnet die entsprechenden Dienstuntauglichkeitsgründe;
- sie einen gültigen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 für das Sturmgewehr vorlegen.
Wer die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, erhält das Sturmgewehr, mit dem er in der Rekrutenschule ausgerüstet wurde, gegen eine Entschädigung zu Eigentum. Die Entschädigung beträgt für das Sturmgewehr 90: 100 Franken.
Vor der Überlassung wird das Sturmgewehr durch die LBA zu einer halbautomatischen Einzelfeuerwaffe abgeändert.
Überlassung der Pistole
Die Pistole geht ohne Schiessnachweis ins Eigentum der Angehörigen der Armee über, wenn:
- sie Anrecht auf die Ausrüstung oder auf Teile davon haben (Art.10 VPAA);
- keine medizinischen Dienstuntauglichkeitsgründe vorliegen, die der Überlassung der Pistole entgegenstehen. Das VBS bezeichnet die entsprechenden Dienstuntauglichkeitsgründe;
- sie einen gültigen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 für die Pistole vorlegen.
Die Pistole wird den Angehörigen der Armee gegen eine Entschädigung von 30 Franken überlassen.
Persönliche Leihwaffe
Persönliche Leihwaffen dürfen im Rahmen des Schiesswesens ausser Dienst abgegeben werden.
Seit dem 1. Januar 2010 werden nur noch das Sturmgewehr 90 und die Pistole 75 als Leihwaffen abgegeben.
Bedingungen = hier klicken