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Wehrpflichtersatzabgabe

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Was ist und will die Wehrpflichtersatzabgabe (WPE)

Definition

Die WPE ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe des Bundes. Es handelt sich um eine Ersatzabgabe, d. h. sie tritt als finanzielle Leistung an die Stelle einer nicht erbringbaren Naturallast (Militär- oder Zivildienst). Als Folge der Wehrhoheit kann sie jeden männlichen Schweizerbürger im dienstfähigen Alter treffen, unabhängig von seinem Wohnsitz inner- oder ausserhalb der Schweizergrenze. Der Dienstpflichtige verfügt nicht über ein Wahlrecht, ob er die persönliche oder die finanzielle Leistung erbringen will.

Die WPE entspringt dem Bestreben nach einem Opferausgleich im Wehrdienst. Faktisch dämmt sie Befreiungs- und Dispensationsbegehren beim Militär- bzw. Zivildienst ein. Deshalb wird die Abgabe nach den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen bemessen. Ihre Bemessung erfolgt nicht nach einem progressiven, sondern nach einem proportionalen Satz.

Die Kantone nehmen im Auftrag des Bundes und unter Aufsicht der Eidgenössischen Steuerbehörden die Veranlagung für die WPE vor und ziehen sie ein. Nach Abzug der Bezugsprovision der Kantone von 20 % fliesst der Ertrag ohne Zweckbindung in die allgemeine Bundeskasse.

Im Jahr 2018 wurden im Kanton Freiburg über 10‘000 Wehrpflichtersatzpflichtige gezählt. Dies ergab Einnahmen von 7,8 Millionen Franken, wovon 1,4 Millionen in die Kassen des Kantons flossen.

Wer bezahlt Wehrpflichtersatzabgabe? Bis wann ist man dieser unterstellt?

Ersatzpflichtig ist, wer:

  • während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt ist und nicht der Zivildienstpflicht untersteht;
  • als Dienstpflichtiger keinen Militär- oder zivilen Ersatzdienst leistet (Dienstverschieber);

Die Ersatzpflicht beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet. Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet.

Militärdienstuntaugliche haben höchstens 11 Ersatzabgaben zu leisten.

Die Rekrutenschule (RS) muss spätestens im 25. Altersjahr geleistet werden.

Die Verschiebung der RS bis zum 25. Altersjahr führt ab Ersatzjahr 2018 nicht mehr zu einer Ersatzabgabe (davon ausgenommen sind im Ausland wohnhafte Personen).

Wer die Diensttage gemäss Militärrecht nicht erfüllt, wird der Ersatzpflicht unterstellt.

Wie wird sie berechnet (Veranlagung)?

Die WPE wird auf dem gesamten Reineinkommen (In- und Ausland) erhoben und beträgt 3 % des steuerbaren Einkommens, mindestens aber 400 Franken.

Die Veranlagung beruht auf den Grundlagen der direkten Bundessteuer, in speziellen Fällen auf der kantonalen Steuer oder einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung.

Wer im Ersatzjahr als Militärdienstpflichtiger mehr als die Hälfte seines Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.

Die Ersatzabgabe wird ermässigt:

  • um 10 % bei 50-99 Militärdiensttagen (75-149 Zivildiensttagen),
  • um 20 % bei 100-149 Militärdiensttagen (150-224 Zivildiensttagen),
  • usw.

Bei 500 Militär- resp. 750 Zivildiensttagen tritt eine vollständige Ermässigung ein.

Die WPE wird für jeden im Ersatzjahr geleisteten Schutzdiensttag um 4 % ermässigt.

Fristen und Zinsen

Die aufgrund der Einnahmen des Vorjahres berechnete WPE wird am 1. Mai provisorisch per Rechnung erhoben.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Bei Nichtbezahlung der Ersatzabgabe innert dieser Frist beginnt der Verzugszins zu laufen. Mit der definitiven Veranlagung werden zu wenig bezahlte Beträge nachverlangt und zu viel bezahlte Beträge zurückbezahlt. Die Zahlungsfrist für die definitive Veranlagung beträgt 30 Tage.

Bei Nichtbezahlung laufen der Verzugszins und das Mahnverfahren. Erfolgt innert der Nachfrist von 15 Tagen keine Zahlung, wird das kostenpflichtige Betreibungsverfahren eingeleitet.

Der Verzugs- und Rückzahlungszins sind identisch und entsprechen den Zinssätzen der direkten Bundessteuer.

Ersatzbefreiung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ersatzbefreiung möglich (z. B. bei Invalidität).

Von der WPE befreit sind Personen, die für dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert wurden, weil ihre Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde.

Zahlungserleichterungen und Erlass

Befinden Sie sich in einem finanziellen Engpass, so können Sie uns ein schriftliches Gesuch um Ratenzahlung oder Fristverlängerung stellen. Auf Stundung und Ratenzahlung wird ein Verzugszins erhoben.

In besonderen Notlagen kann, auf schriftliches Gesuch hin, ein Teilerlass oder Erlass gewährt werden.

Zahlungserleichterungen (Fristverlängerung, Ratenzahlung) können nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt werden. Das Gesuch kann auch per E-Mail an taxe@fr.ch eingereicht werden.

Wird die Ersatzabgabe nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet. Jedes Einkommen kann gepfändet werden, zum Beispiel auch der Lohn.

Welche Möglichkeiten bestehen für die Rückerstattung bereits bezahlter Beträge?

Wer den Militär- oder den Zivildienst nachholt, hat Anspruch auf Rückerstattung der Ersatzabgabe, nachdem er seine Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt hat.

Der Rückerstattungsanspruch verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Wehrpflicht.

Auf Rückerstattungen infolge Nachholung von Militär- oder Zivildienst wird kein Zins vergütet.

Der Anspruch auf Rückerstattung ist bei der Behörde für Wehrpflichtersatz des Kantons geltend zu machen (Dienstbüchlein beilegen).

Auslandsurlaub

Wehrpflichtige, welche ins Ausland verreisen möchten, müssen vor der Abreise die provisorisch veranlagte Wehrpflichtersatzabgabe für das Abreisejahr und die Ersatzabgabe für die Folgejahre begleichen.

Downloads

  • Antragsformular für Rückerstattung (PDF, 71.3k)
  • Informationen betreffend Gesetzesänderung WPEG (PDF, 34.11k)
  • Auswirkungen der Gesetzesänderung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) bei Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (Einbürgerung) gültig ab dem Ersatzjahr 2018 (DOCX, 50.49k)

Liens externes

  • Eidg. Steuerverwaltung Hauptabteilung DVS, Wehrpflichtersatzabgabe
  • Neuer Militärdienst mit speziellen medizinischen Auflagen
  • 661 Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
  • 661.1 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
  • 520.1 Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) – Anrechnung der im Zivilschutz geleisteten Dienste Art. 24
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Wehrpflichtersatzabgabe
Wehrpflichtersatzabgabe © 2018 Etat de Fribourg – Staat Freiburg
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Herausgegeben von Amt für zivile Sicherheit und Militär

Letzte Änderung: 24.01.2024

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