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Erfüllung militärischer Pflichten

Lead

Wehrpflichtige sind von der Abgabe des Dienstbüchleins an bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht oder der Militärdienstpflicht meldepflichtig.

Meldepflicht

Wohnortwechsel

innerhalb des Kantons Freiburg

Eine Adressänderung innerhalb der Gemeinde ist dem Kreiskommando innert 14 Tagen zu melden.

Eine Adressänderung in eine andere Gemeinde ist dem Kreiskommando innert 14 Tagen zu melden.

Wohnortwechsel in einen anderen Kanton

Die neue Adresse muss dem Kreiskommando des neuen Kantons (oder des für die neue Gemeinde zuständigen Sektionschef) gemeldet werden.

Namensänderung

Die Namensänderung muss dem Kreiskommando mitgeteilt werden. Folgende Unterlagen sind einzusenden:

  • das Dienstbüchlein
  • der Militärische Leistungsausweis oder das Schiessbüchlein
  • eine Kopie des Versichertenausweises
  • eine Kopie des offiziellen Entscheides

Auslandurlaub

Stellungs- und Militärdienstpflichtige, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen, müssen beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um Auslandurlaub einreichen.

Das Gesuch um Auslandurlaub ist spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ausreisedatum oder dem Arbeitsbeginn im Ausland schriftlich beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin einzureichen.

Der Auslandurlaub wird bewilligt, wenn die gesuchstellende Person alle Pflichten erfüllt hat, die sich bis zum Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids aus der Militärdienstpflicht oder der Ersatzpflicht ergeben.

Angehörigen der Armee, die für einen bevorstehenden Ausbildungsdienst bereits einen persönlichen Marschbefehl erhalten haben, wird der Auslandurlaub erst bewilligt, wenn sie den Ausbildungsdienst geleistet haben.

Auslandurlaub wird nicht bewilligt, wenn:

  1. die gesuchstellende Person sich zivilrechtlich bei der Einwohnergemeinde nicht ins Ausland abmelden will;
  2. gegen die gesuchstellende Person eine militärgerichtliche Untersuchung bezüglich einer Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung angeordnet ist oder gestützt auf das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 eine unbedingte Strafe ausgesprochen wurde, die noch nicht verbüsst ist;
  3. die gesuchstellende Person Grenzgänger oder Grenzgängerin ist;
  4. die gesuchstellende Person die persönliche Ausrüstung nicht nach den Weisungen des Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zurückgegeben hat;
  5. die gesuchstellende Person dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin keinen Zustellungsempfänger oder keine Zustellungsempfängerin mit Postadresse im Inland gemeldet hat.

Rückkehr aus dem Auslandurlaub

Vom Ausland zurückkehrende haben sich innert 14 Tagen beim Kreiskommando anzumelden.

Download

  • Formular Gesuch für Auslandurlaub. (PDF, 242.88k)
  • Fragebogen zur Ausstellung eines Dienstbüchlein-Duplikates (PDF, 158.67k)

Link Extern

Vereinigung der Schweizerischen Kreiskommandanten (VSK)
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Amt für zivile Sicherheit und Militär

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für zivile Sicherheit und Militär

Letzte Änderung: 02.09.2024

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