Der Kanton bewilligt im Sinne einer Notmassnahme aufgrund der aktuell herrschenden Trockenheit Abweichungen in den Bereichen des ökologischen Leistungsnachweises ÖLN. Diese Massnahmen treten ergänzend zu den am 3. Juli 2026 kommunizierten Abweichungen in den Bereichen RAUS und Weidebeitrag ab sofort in Kraft.
Biodiversitätsörderflächen:
Neu bewilligt wird die Weidenutzung von extensiven und wenig intensiv genutzten Wiesen, sowie von angrenzenden Krautsäumen der Hecken, vor dem 1. September 2026. Für die betroffenen Flächen muss ein Eintrag im Feld- oder Wiesenkalender gemacht werden. Nach Rücksprache mit einzelnen Vernetzungsverantwortlichen kann beim flexiblen Schnittzeitpunkt die Wartefrist von 8 Wochen zwischen dem ersten und zweiten Schnitt unterschritten werden. Beim zweiten Schnitt kann der Rückzugsstreifen, welcher in der Regel 10% beträgt, geschnitten werden und ein neuer Rückzugsstreifen an anderer Stelle stehen gelassen werden. Die übrigen Regeln der Vernetzung sind weiterhin gültig. Eine Ausnahmebewilligung für Flächen, für welche ein Vertrag nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz NHG vorliegt, muss vorgängig beim Amt für Wald und Natur beantragt werden.
Die Biodiversitätsförderflächen in den Bergzonen III und IV dürfen ausnahmsweise vor dem 15. Juli 2026 gemäht werden.
Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens:
Gemäss Artikel 71c, Absatz 2, Buchstabe b der Direktzahlungsverordnung muss bei Hauptkulturen, welche vor dem 1. Oktober geerntet werden, auf mindestens 80% der Fläche innerhalb von 7 Wochen eine weitere Kultur, Zwischenkultur oder Gründüngung angesät werden. Da diese Vorgabe im Moment schwierig plan- und umsetzbar ist, wird der minimale Anteil ausnahmsweise auf 50% heruntergesetzt.
Suisse-Bilanz:
Für die Nährstoffbilanzen 2026 und 2027 kann eine Ausnahmeregelung angewendet werden. Muss ein Betrieb Mais (oder anderes Grundfutter) wegen der Trockenheit zukaufen und die Nährstoffbilanz ist nicht mehr ausgeglichen, muss dies sauber und glaubhaft dokumentiert sein.
Dabei wird wie folgt vorgegangen:
- Alle im Kalenderjahr 2026 und 2027 aufgrund der Trockenheit getätigten Grundfutterzu- und verkäufe (auch ausserordentliche) müssen in der Suisse- Bilanz 2026 und 2027 im Sinne der Transparenz mengenmässig und unterteilt nach Futterart erfasst werden (Erfassung in Suisse-Bilanz Formular B: Zu- und Verkauf von Grundfutter).
- Körnermais, der aufgrund des Futtermangels als Silomais (für eigene Zwecke oder zum Verkauf an Dritte) genutzt wurde, ist in der Suisse-Bilanz 2026 als Silomais zu erfassen.
- Da die Punkte 1 und 2 zu tieferen, eigenen Grundfuttererträgen in der Suisse- Bilanz 2026 und 2027 führen und dadurch der Nährstoffbedarf pro Hektar düngbare Fläche kleiner wird, darf in der Suisse- Bilanz 2026 und 2027, im Sinne einer ausserordentlichen Korrektur, ein fiktiver Grundfutterverkauf aufgrund der Trockenheit (Formular B) eingesetzt werden.
- Der fiktive Grundfutterverkauf ist im Formular B der Suisse Bilanz als separate Zahl einzufügen und zu bezeichnen als „Fiktiver Grundfutterverkauf aufgrund der Trockenheit 2026“. Die Erträge der Futterflächen dürfen nach der Korrektur durch den fiktiven Grundfutterverkauf nicht höher sein als die durchschnittlichen Erträge 2023 – 2025.
- Mit dem Vorgehen unter Punkt 1 bis 4 ist gewährleistet, dass auch bei ausserordentlichen Futterzukäufen der gleiche Nährstoffbedarf pro Hektar düngbare Fläche in der Suisse- Bilanz 2026 und 2027 ausgewiesen werden kann wie im Durchschnitt der Jahre 2023 – 2025.
GMF-Futterbilanz:
Auch für GMF kann wegen Futtermangel infolge Dürre von den betroffenen Bewirtschaftern anderes Grundfutter als Wiese- und Weidefutter über dem vorgegebenen Maximum angerechnet werden:
- Die GMF-Futterbilanz muss mit der Grundfutterproduktion in der Suisse Bilanz (Formular B) übereinstimmen (gleiche Zu- und Wegfuhren; gleich grosser fiktiver Grundfutterverkauf).
- Das fehlende Wiesen- und Weidefutter darf im GMF-Programm auch durch andere Grundfutter ersetzt werden (z. B. durch Silomais, Kartoffeln, Zuckerrübenschnitzel, etc.). Der Mindestanteil Wiesenfutter von 75 % im Talgebiet (bzw. 85 % im Berggebiet) muss dabei nicht eingehalten werden.
- Der Kraftfutteranteil darf unverändert im Maximum 10 % der Futterration betragen.
Die Kontrollstellen überprüfen die GMF-Futterbilanzen 2026 und 2027 normal im Jahr 2027, respektive 2028. Bei Betrieben, welche eine Ausnahmesituation wegen der aktuellen Trockenheit beim GMF 2026 und 2027 geltend machen, wird nebst der GMF-Futterbilanz 2026 und 2027 zwingend auch die GMF-Futterbilanz 2025 (sofern der Betrieb im Jahr 2025 für GMF bereits angemeldet war) oder die GMF-Futterbilanz 2027 oder 2028 kontrolliert (erst im Jahr 2028 oder 2029). Bei diesen Betrieben ist entweder die GMF-Futterbilanz 2025 oder die GMF-Futterbilanz 2028 oder 2029 massgebend bezüglich der Erfüllung der GMF-Anforderungen.
Sömmerungsbetriebe:
Die Trockenheit zeigt sich auch im Sömmerungsgebiet. Wird der Mindesttierbesatz aufgrund des Futtermangels nicht erreicht, kann beim Kanton „höhere Gewalt“ geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Alp in den letzten drei Jahren regelmässig zwischen 90 und 110% bestossen wurde und in der aktuellen Alpsaison mit einem vergleichbaren Tierbestand geplant und begonnen wurde. Eine Mitteilung kann anlässlich der Sömmerungserhebung 2026 direkt im GELAN elektronisch als Journaleintrag erfasst werden. Grangeneuve, Sektion Landwirtschaft, Sektor Direktzahlungen wird nach dem Erhalt der TVD-Daten Anfang November systematisch für alle Sömmerungsbetriebe prüfen, ob die Bedingungen für einen Fall von „höherer Gewalt“ geltend gemacht werden kann.
Anderweitige Anträge für Ausnahmebewilligungen müssen direkt an Grangeneuve, Sektion Landwirtschaft, Sektor Direktzahlungen gestellt werden.
Der Staat Freiburg ist seit vielen Jahren, besonders jedoch seit den letzten extremen Trockenperioden 2018, 2022 und 2023, proaktiv bei der langfristigen Planung von Wasserversorgungsprojekten. So wurden mehrere Wasserversorgungen von Sömmerungsbetrieben unterstützt und mehrere Bewässerungsprojekte begleitet. Bei Interesse stehen die Mitarbeitenden der Sektion Landwirtschaft von Grangeneuve gerne zur Verfügung.
Grangeneuve, Sektion Landwirtschaft, Sektor Direktzahlungen