Andere Rechtsformen können aber je nach Voraussetzungen ebenfalls geeignet sein. Insbesondere die Kollektivgesellschaft (Art. 552 ff. OR) bietet einen ähnlich offenen Gestaltungsspielraum wie die einfache Gesellschaft, wird aber in vielen Situationen den vielschichtigen wirtschaftlichen Verknüpfungen und Risiken einer Betriebsgemeinschaft besser gerecht. Ausserdem erhält die Gemeinschaft mit der Form einer Kollektivgesellschaft und dem damit verbundenen Handelsregistereintrag einen professionelleren Auftritt gegen aussen.
Wenn Risiko- und Haftungsfragen noch sicherer geregelt und der Betriebsgemeinschaft eine bestimmte Selbständigkeit und ein gewisses Eigenleben gegenüber den beteiligten Gesellschaftern eingeräumt werden soll, kann auch die Rechtsform der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder sogar einer AG (Aktiengesellschaft) gewählt werden.
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