Dies ist auf verschiedenen Wegen umsetzbar:
- Ein Partner erstellt das Gebäude in seinem Eigentum und stellt es der Gemeinschaft zur Verfügung. Die anderen Partner beteiligen sich mit langfristigen Darlehen am Projekt.
- Gemeinsamer Bau des Gebäudes auf dem Grundstück eines Partners im Rahmen eines unselbständigen Baurechts.
- Gemeinsamer Bau des Gebäudes auf dem Grundstück eines Partners im Rahmen eines selbständigen Baurechts auf der dafür errichteten Baurechtsparzelle.
- Kauf einer für den geplanten Bau geeigneten Parzelle im Mit- oder Gesamteigentum der Partner und Realisierung des Baus auf dieser Parzelle.
Eine gemeinsame Investition muss gut überlegt sein, sie ist langfristig angelegt. Mehr Informationen finden dazu finden sich hier
Ein Baurecht ist eine beschränkte dingliche Dienstbarkeit (Art. 779 ff. ZGB). Es berechtigt den Bauberechtigten, auf oder unter fremdem Boden ein Bauwerk zu erstellen und zu nutzen. Das Bauwerk gehört nicht dem Grundeigentümer, sondern dem Baurechtsberechtigten. Das Baurecht muss in einem öffentlich beurkundeten Vertrag geregelt und im Grundbuch eingetragen werden.
Unselbständiges Baurecht
Ein unselbständiges Baurecht ist eine Grunddienstbarkeit, die untrennbar mit einem herrschenden Grundstück verbunden ist. Es kann nicht mit einem Grundpfand belastet werden.
Das unselbständige Baurecht hat kein eigenes Grundbuchblatt. Es hat damit keine rechtliche Identität.
Selbständiges Baurecht
Das selbständige Baurecht ist eine Dienstbarkeit, für die ein eigenes Grundstück errichtet wird. Die Mindestdauer ist 30 Jahre. Das Grundstück kann mit Hypotheken belastet werden und es kann verkauft und vererbt werden.
Wichtig ist, dass der Heimfall am Ende der Laufzeit und möglichst auch die Bedingungen bei einem vorzeitigen Heimfall, klar geregelt werden.
Kontakt
GrangeneuveSektion LandwirtschaftRoute de Grangeneuve 311725 Posieux
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