Landwirtschaftliche Lehrstellen
Listen mit Lehrstellen in der Landwirtschaft sowie den Ausbildungsbetrieben und deren Verfügbarkeit.
Wenn Sie einen Betrieb besuchen möchten, wenden Sie sich bitte direkt an den Ausbilder im Betrieb. Berücksichtigen Sie bei der Wahl der Lehrstelle nicht nur die Infrastruktur des Betriebs, sondern auch die Betreuung und die Beziehungen zur Familie.Lerndokumentation für die Landwirtschaft
Ueberbetriebliche Kurse in der Landwirtschaft
Lehrverträge in der Landwirtschaft
Wichtige Punkte des Lehrvertrags
(gemäss AgriAliForm-Lehrvertrag und kantonalem Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft – NAV)
- Die Probezeit beträgt 1 Monat. Sie kann auf maximal 3 Monate verlängert werden. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage. Der Vertrag kann aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden (Art. 337 OR). Auf schriftlichen Antrag kann die zuständige kantonale Behörde die Probezeit vor ihrem Ablauf ausnahmsweise auf höchstens 6 Monate verlängern.
- Die wöchentliche Arbeitszeit darf 55 Stunden nicht überschreiten. Sie umfasst auch die für die Berufsausbildung und den Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit. Die Lernenden haben Anspruch auf 1 ½ Tage wöchentlichen Freizeit.
- Bis zum Alter von 20 Jahren haben die Lernenden Anspruch auf 5 Wochen Ferien. Ab dem Alter von 20 Jahren beträgt der Ferienanspruch 4 Wochen.
- Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende im ersten Lehrjahr und von zwei Monaten zum Monatsende ab dem zweiten Lehrjahr von beiden Seiten gekündigt werden (bei Unfall, Krankheit, Militärdienst oder Schwangerschaft gelten andere Einschränkungen). Die Kündigung muss zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen und ihr Eingang muss bestätigt werden (Einschreiben).
- Der Arbeitgeber erstellt eine monatliche Lohnabrechnung mit Angabe der Überstunden, Urlaubstage und Ferien, die von beiden Parteien unterzeichnet wird.
Einzureichende Unterlagen
Um die Registrierung des Ausbildungsvertrags abschließen zu können, bitten wir Sie, den drei Exemplaren des Vertrags Folgendes beizufügen:
- die Anmeldebescheinigung der Landwirtschaftlichen Fachschule
- eine Kopie der Noten der Sekundarstufe II (letztes Jahr) für Jugendliche, die gerade ihre Schulausbildung abgeschlossen haben
- eine Kopie des ersten EFZ für Lernende in einer Zweitausbildung
- die Noten und Bescheinigungen der überbetrieblichen Kurse des 1. bzw. 2. Lehrjahres für Lernende, die ihre Ausbildung – oder einen Teil davon – ausserhalb des Kantons Freiburg absolviert haben
Lohnansätze und Lohnabrechnungsprogramm für die landwirtschaftliche Lehre
Um Ihnen die Lohnabrechnung Ihres Lernenden zu erleichtern, haben wir eine Excel-Datei zur Berechnung seines Lohns erstellt. Diese Datei enthält ein erstes Blatt, in das Sie die persönlichen Daten des Lernenden eintragen können, sowie zwölf Lohnabrechnungsblätter (von August bis August des folgenden Jahres). Bitte füllen Sie zunächst das Blatt mit den persönlichen Daten aus; die Übertragung auf die anderen Blätter erfolgt dann automatisch.
Für weitere Informationen zur elektronischen Lohnabrechnung stehen Ihnen Herr Laurent Monney (026 304 13 70) oder Frau Franziska Remy (026 305 55 93) gerne zur Verfügung.Versicherungen für die landwirtschaftliche Lehre
Lehraufsichtskommission für das Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe
Diese Kommission hat zum Ziel, die Ausbildung, Besuche von Lernenden und ihren Ausbildern sowie Klassenbesuche zu fördern. Sie befasst sich auch mit allen besonderen Situationen, die den Berufszweig der Landwirtschaft und die damit verbundenen Berufe betreffen.
Ansprechpartner:
Eric Mauron, Präsident
Tel. 079 595 83 59
Peter Liem, Vizepräsident
Tel. 079 566 99 65
Anerkennung neuer Ausbildungsbetriebe
Um Lernende ausbilden zu können, ist eine Bewilligung der Lehrmittelkommission für den Berufsfeld Landwirtschaft und ihre Berufe erforderlich.
Um im Kanton Freiburg als «Ausbildungsbetrieb» anerkannt zu werden, muss ein Unternehmen folgende Anforderungen erfüllen:
- Ein schriftlicher Antrag mit einem Motivationsschreiben muss bis zum 30. April des laufenden Jahres an das Ausbildungsamt gerichtet werden.
- Es muss ein Ausbilder mit eidgenössischem Fachausweis (ab 2000), eidgenössischem Meisterbrief oder einem Titel einer ES oder HES im Bereich Landwirtschaft mit mindestens 2 Jahren Erfahrung gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Grundbildung vorhanden sein.
- Absolvierung des Kurses für neue Ausbilder (5 Tage) gemäss Art. 44 BBV
- Absolvierung des Kurses agriTop gemäss EKAS-Richtlinie 6508
Bemerkungen:
- Spezifischer Bereich der biologischen Produktion: Der Ausbildungsbetrieb muss gemäss der Verordnung über die biologische Landwirtschaft vom 22. September 1997 zugelassen sein. Während der Umstellungsphase ist sie nicht als Biobetrieb anerkannt.
Die Kommission meldet den neuen Ausbildungsbetrieb der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BFU) und beantragt eine Arbeitssicherheitskontrolle auf dem Betrieb.
Nach Vereinbarung eines Termins besuchen zwei Mitglieder der Lehrkommission den Betrieb, überprüfen die Unterkunft und besprechen die Rechte und Pflichten des Ausbilders und gehen Fragen zum Lehrvertrag und zur Ausbildung selbst durch.
Nach dem Besuch wird der Betrieb für eine vorläufige Dauer von drei Jahren als «Ausbildungsbetrieb» anerkannt. Die Anerkennung als «Ausbildungsbetrieb» wird nach dieser Probezeit offiziell, sofern keine besonderen Probleme festgestellt wurden.
Rechts finden Sie die erforderlichen Formulare für die Beantragung der Ausbildungsbewilligung und die Beschreibung des Ausbildungsbetriebs.
Diese sind bis zum 30. April des laufenden Jahres auszufüllen und zurückzusenden an
Lehrstelle für den Berufszweig Landwirtschaft und verwandte Berufe
Herr Laurent Monney
Rte de Grangeneuve 31
1725 Posieux
Tel. 026 304 13 70
Bildungsbericht
Artikel 20 des Berufsbildungsgesetzes schreibt vor, dass die Anbieter der beruflichen Praxisausbildung dafür sorgen, dass die Lernenden möglichst viele Kompetenzen erwerben, die sie periodisch überprüfen. Die Bildungsverordnung, Abschnitt 7, hält fest, dass die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner auf der Grundlage des Bildungsdossiers ein Dokument erstellt, das den Leistungsstand der lernenden Person bescheinigt. Ausbildende und Lernende besprechen dies mindestens einmal pro Semester. Der Ausbildungsbericht erfüllt diese Verpflichtung. Die Ausbildenden sollten jedoch unabhängig vom Ausbildungsbericht auch unabhängig vom Ausbildungsbericht das Ausbildungsniveau mit den Lernenden besprechen.
Revision der Grundbildung
Die Schweizer Verordnung über die berufliche Grundbildung (BiVo) fordert, dass Ziele und Anforderungen an die berufliche Grundbildung mindestens alle fünf Jahre auf ihre Aktualität hin überprüft werden. Hat sich in fünf Jahren wenig verändert, reicht eine Teilrevision aus. Grosse Veränderungen führen zu einer Totalrevision – dieser Prozess kann mehrere Jahre dauern. Die neue Revision der Grundbildung in der Landwirtschaft tritt ab August 2026 in Kraft.
Die entsprechenden Informationen und Dokumente finden Sie auf der Internetseite seitens OdA AgriAliForm: Revision Grundbildung - agri-job.ch - Tout ce que vous devez savoir sur le choix d'une carrière dans l'agriculture
Adresse
Berufsbildungsamt für das Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe
Herr Laurent MonneyLaurent.Monney@fr.ch
Rte de Grangeneuve 31 1725 Posieux Tél. 026 304 13 70Kontaktperson für den deutschsprachigen Teil :Christian.Cotting@fr.ch
Berufsbildungsamt für das Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe Herr Christian Cotting Rte de Grangeneuve 31 1725 Posieux Tél. 026 305 55 92