Chemikalien
Die Chemikaliengesetzgebung soll die Gesundheit der Menschen sowie die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen schützen, die Chemikalien verursachen können.
Der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI) wird zur Plicht
Der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI) wird ab dem 01.01.2026 verpflichtend für Zubereitungen, Biozide, Dünger und e-liquids, die aufgrund ihrer Gesundheits- oder physikalischen Gefahren (H3xx bzw. H2xx) als gefährlich eingestuft sind.
Für Pflanzenschutzmittel wird der UFI voraussichtlich spätestens am 01.12.2027 zur Pflicht.
Bitte beachten Sie, dass die fristgerechte Einführung des UFI für Ihre Produkte notwendig ist, um den chemikalienrechtlichen Anforderungen zu entsprechen.
Sie regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten wie Reinigungsmitteln, Waschmitteln, Klebstoffen, Farben, Lacken, Lösungsmitteln, ätherischen Ölen, Desinfektionsmitteln (Bioziden) und Pflanzenschutzmitteln. Nicht betroffen sind Kosmetika, Lebensmittel, Arzneimittel und Futtermittel.
Die kantonale Behörde nimmt verschiedene Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der Chemikaliengesetzgebung wahr:
- Überprüfen der Angaben der Herstellerinnen und Importeure ;
- Sicherstellen, dass die in Verkehr gebrachten Produkte (auch Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel ) tatsächlich zugelassen sind;
- stichprobenartige Überprüfung der Verpackungen , der Kennzeichnung , der Werbung , der Sicherheitsdatenblätter (SDB) sowie der Eintragung der Produkte im Produkteregister Chemikalien (RPC) ;
- Gewährleisten der Einhaltung von Beschränkungen und Verboten in Bezug auf die Abgabe;
- Sicherstellen des Niveaus der Sachkenntnis von Händlern im Rahmen der Abgabe;
- Überprüfen, ob die Meldung der Ansprechperson den Vorschriften entspricht;
- Beteiligung an Probenahmekampagnen;
- Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden und en übrigen kantonalen Organen.
Pflichten der Herstellerinnen, Importeure und Verkäuferinnen
Als Herstellerin, Importeur, Händlerin oder Verkäufer von Chemikalien sind Sie verschiedenen Regeln unterstellt. Alle Pflichten in Zusammenhang mit der Funktion, die Sie ausüben, finden Sie hier:
Haben Sie Fragen?
Bei Fragen in Zusammenhang mit Chemikalien konsultieren Sie bitte die Rubrik Chemikalien (BAG) und die unten stehenden Websites.
Oder senden Sie Ihre Frage per E-Mail an das LSVW (saav-lchim@fr.ch).
Herausgegeben von Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Letzte Änderung: 21.07.2025