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Meine Pflichten als Herstellerin/Importeur von Chemikalien

Lead

Wer Chemikalien beruflich oder gewerblich einführt, gilt im Sinne der Chemikaliengesetzgebung als «Hersteller» und muss die besonderen Pflichten eines Herstellers erfüllen.

Meldung der Ansprechperson

Jede Herstellerin oder jeder Importeur von Chemikalien muss dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW; E-Mail-Adresse saav-lchim@fr.ch) anhand des Formulars «Mitteilungsformular für Ansprechperson» (Merkblatt Chemsuisse F01) den Namen einer Ansprechperson melden. Diese Person ist dafür verantwortlich, den Informationsaustausch zwischen ihrem Unternehmen und den Vollzugsbehörden (insbesondere: dem LSVW) sicherzustellen.

Selbstkontrolle

Im Rahmen der Selbstkontrolle muss der Hersteller oder die Importeurin beurteilen, ob die Stoffe oder Zubereitungen das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden können. Sie oder er muss in Übereinstimmung mit der Chemikaliengesetzgebung:

  • sie nach ihren Eigenschaften einstufen,
  • sie entsprechend ihrer Gefährlichkeit verpacken und kennzeichnen,
  • Expositionsszenarien entwickeln,
  • ein Sicherheitsdatenblatt erstellen.

Weitere Informationen finden Sie im Chemsuisse-Merkblatt C06 und auf der Website der Gemeinsamen Anmeldestelle Chemikalien.

Zulassungen und Notifizierungen

Bestimmte Stoffe oder Zubereitungen wie neue Stoffe, Biozidprodukte (Desinfektionsmittel, Insektizide, Repellentien ...) und Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Fungizide ...) benötigen für das Inverkehrbringen eine Zulassung der Bundesbehörden (siehe die oben genannten Websites als Hyperlink).

Einstufung

Jeder Hersteller oder jede Importeurin von Chemikalien muss diese nach dem global harmonisierten System (GHS) beurteilen und einstufen; dieses System wurde entwickelt, um die Gefahrenkommunikation (physikalische Gefahren, Gefahr für die Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt) auf internationaler Ebene zu vereinheitlichen. In der Schweiz erfolgte die Umstellung auf das GHS-System von 2010 bis 2015.

Ausführliche Informationen finden Sie im Dokument «Swiss-CLP: Wegleitung zum Einstufen, Kennzeichnen und Verpacken von Stoffen und Zubereitungen in der Schweiz».

Verpackung und Kennzeichnung

Chemikalien müssen angemessen verpackt und gekennzeichnet sein (vgl. «Swiss-CLP: Wegleitung zum Einstufen, Kennzeichnen und Verpacken von Stoffen und Zubereitungen in der Schweiz»).

Die Kennzeichnung muss mindestens enthalten:

  • Handelsnamen oder Name des Stoffes;
  • Nennmenge des Inhaltes;
  • Informationen (Name, Adresse und Telefon) zum Schweizer Hersteller oder Importeur;
  • Gefahrenpiktogramme;
  • Signalwörter;
  • Gefahrenhinweise (H-Sätze);
  • Sicherheitshinweise (P-Sätze).

Verpackung: Gewisse Chemikalien müssen mit tastbaren Gefahrenhinweisen und/oder kindersicheren Verschlüssen versehen werden (s. Dokument des BAG).

Sicherheitsdatenblatt

Der Hersteller/ die Importeurin ist verpflichtet, für ihre oder seine Produkte ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) nach Schweizer Normen zu erstellen (s. Merkblatt Chemsuisse CO2 und Wegleitung «Das Sicherheitsdatenblatt in der Schweiz») und es bei wichtigen neuen Informationen auf dem neuesten Stand zu halten. Die Angaben (chemisch-physikalische Eigenschaften, Toxizität und Umweltgefährdung sowie die Angaben über erforderliche Schutzmassnahmen) auf dem Sicherheitsdatenblatt sind unerlässlich, damit Massnahmen zum Schutz der Gesundheit, zur Sicherheit bei der Verwendung und zum Schutz der Umwelt ergriffen werden können.

Produkteregister Chemikalien

Die Herstellerin oder der Importeur muss gefährliche chemische Stoffe der Anmeldestelle Chemikalien über das Produkteregister Chemikalien (RPC) melden. Danach muss sie oder er die Produkte im Register auf dem neuesten Stand halten.

Aufbewahrung und Lagerung

Chemikalien müssen sicher aufbewahrt und gelagert werden. Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden für die Praxis «Lagerung gefährlicher Stoffe».

Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen

Bei Diebstahl oder Verlust  von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppe 1 

=> unverzüglich die Polizei benachrichtigen

=> diese benachrichtigt das LSVW.

Bei irrtümlichem Inverkehrbringen  von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 

=> sofort das LSVW benachrichtigen mit dem Formular F02

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Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Letzte Änderung: 19.05.2022

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