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Meine Pflichten als Händlerin/Verkäufer von Chemikalien

Lead

Wer Chemikalien an Dritte verkauft oder abgibt, unterliegt Abgabevorschriften und -beschränkungen. Diese sind unterschiedlich, wenn die Chemikalien an berufliche oder private Verbraucher abgegeben werden.

Verkauf / Abgabe von importierten Chemikalien

Wer Chemikalien verkauft/abgibt, die sie direkt aus dem Ausland einführt, gilt nach geltendem Recht als «Herstellerin» und muss sich nach der Webseite «Meine Pflichten als Hersteller/Importeur von Chemikalien» richten.

Chemikalien der Gruppen 1 und 2

Gewisse gefährliche Chemikalien, die nach ihren Gefahrenhinweisen (physikalische Gefahren, Gefahr für die Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt) in die Gruppen 1 und 2 eingestuft sind, unterliegen besonderen Abgabevorschriften und -beschränkungen (vgl. Chemsuisse Merkblatt C07).

Abgabebeschränkungen

Chemikalien der Gruppe 1 dürfen nicht an private Verwenderinnen abgegeben werden. Dasselbe gilt für Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel der Gruppen 2 Bst. a (sehr giftig) und Bst. b (Gefahr für die Gesundheit).

Chemikalien der Gruppe 2 und Selbstverteidigungssprays (Pfeffersprays) dürfen nicht in Selbstbedienung verkauft werden. Die Kundschaft muss vom Verkäufer über die Gefahren sowie die zu ergreifenden Schutzmassnahmen und die vorschriftsmässige Entsorgung hingewiesen werden.

Abgabe von Chemikalien und Sachkenntnis

Der Verkauf/die Abgabe bestimmter gefährlicher Chemikalien geht mit einer Beratungspflicht einher. Personen, die besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen erwerben, gilt es kompetent über die Gefahren, die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung dieser Chemikalien zu informieren.

Wer Chemikalien der Gruppe 1 an berufliche Verwender verkauft/abgibt und wer Chemikalien der Gruppe 2 oder Selbstverteidigungssprays (Pfefferspray) an private Verwenderinnen verkauft/abgibt, muss eine Ausbildung absolviert haben, die die entsprechenden «Sachkenntnisse» verleiht.

Meldung der Ansprechperson

Händlerinnen, die Chemikalien der Gruppe 1 an berufliche Endverbraucher verkaufen, und Händler, die Chemikalien der Gruppe 2 oder Selbstverteidigungssprays (Pfeffersprays) an private Verwenderinnen verkaufen, müssen dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW; E-Mail-Adresse saav-lchim@fr.ch) anhand des Formulars «Mitteilungsformular für Chemikalien-Ansprechperson» (Merkblatt Chemsuisse F01) den Namen einer Ansprechperson melden. Diese Person ist dafür zuständig, den Informationsaustausch zwischen ihrem Unternehmen und den Vollzugsbehören (insbesondere: dem LSVW) sicherzustellen.

Verpackung und Kennzeichnung

Chemikalien müssen angemessen verpackt und gekennzeichnet sein (vgl. «Swiss-CLP: Wegleitung zum Einstufen, Kennzeichnen und Verpacken von Stoffen und Zubereitungen in der Schweiz»).

Die Kennzeichnung, die in mindestens zwei Amtssprachen und in der/den in der Verkaufsregion gebräuchlichen Sprache(n) formuliert sein muss, muss mindestens Folgendes enthalten:

  • Handelsnamen oder Name des Stoffes;
  • Nennmenge des Inhaltes;
  • Informationen (Name, Adresse und Telefon) zur Schweizer Herstellerin oder Importeurin;
  • Gefahrenpiktogramme;
  • Signalwörter;
  • Gefahrenhinweise (H-Sätze);
  • Sicherheitshinweise (P-Sätze).

Verpackung: Gewisse Chemikalien müssen mit tastbaren Gefahrenhinweisen und/oder kindersicheren Verschlüssen versehen werden (s. Dokument des BAG).

Sicherheitsdatenblatt

Wer gefährliche Chemikalien gewerbsmässig an berufliche Verwenderinnen oder Händler abgibt, muss diesen ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt (SDB) in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung stellen. Diese Person muss den Inhalt kennen und in der Lage sein, ihn zu interpretieren (vgl.

Merkblatt Chemsuisse C02 und Wegleitung «Das Sicherheitsdatenblatt in der Schweiz»).

Im Einzelhandel muss das Sicherheitsdatenblatt nur auf Verlangen des Kunden zur Verfügung gestellt werden.

Werbung

Der Begriff «Werbung» umfasst Anpreisungen, Darstellungen, Aufmachungen und Aussagen, die einen Bezug zur Gesundheit, Umweltverträglichkeit bei der Verwendung oder Entsorgung haben und einen Kaufentscheid beeinflussen können. In Abgrenzung zum Begriff Werbung bezeichnet der Begriff Kennzeichnung die gesetzlich vorgegebenen Angaben. Diese Thematik wird in der Wegleitung Vollzug Werbung für Chemikalien ausführlich behandelt.

Aufbewahrung und Lagerung

Chemikalien müssen übersichtlich und geordnet, getrennt von anderen Gütern wie Lebensmitteln, Futtermitteln oder Heilmitteln und in zugelassenen Verpackungen gelagert werden.

Chemikalien, die miteinander gefährliche Reaktionen eingehen können, müssen getrennt voneinander aufbewahrt werden. Die möglichen Gefahren sind auf den Sicherheitsdatenblättern aufgeführt.

Wer gefährliche Stoffe (Chemikalien der Gruppe 1 und 2) lagert, muss dafür sorgen, dass sie für Unbefugte nicht zugänglich sind.

Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden für die Praxis «Lagerung gefährlicher Stoffe».

Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen

Bei Diebstahl oder Verlust von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppe 1

=> unverzüglich die Polizei benachrichtigen

=> diese benachrichtigt das LSVW.

Bei irrtümlichem Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppen 1 und 2

=> sofort das LSVW benachrichtigen mit dem Formular F02.

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Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Letzte Änderung: 20.07.2022

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