Die Broschüre über die Patientenrechte enthält alle notwendigen Informationen zu diesen unterschiedlichen Rechten.
Im Streitfall mit Gesundheitsfachpersonen ist die Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte die zuständige Beschwerdeinstanz.
Im Rahmen der von den Pflegefachpersonen des Kantonsarztamts durchgeführten Kontrollen in den Pflegeheimen, wird ein besonderes Augenmerk auf das Beschwerdemanagement der Einrichtungen gerichtet.
Zwangsmassnahmen
Obwohl eine zwangsfreie Behandlung eines der Hauptziele der Ärzteschaft und des Pflegepersonals ist, sind Zwangsmassnahmen manchmal nicht zu vermeiden. In diesen schwierigen Situationen und zur Erfüllung der Vorgaben helfen die medizin-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) über die Zwangsmassnahmen in der Medizin, die auf der Website der SAMW heruntergeladen oder bestellt werden können.
Im Streitfall im Zusammenhang mit einer Zwangsmassnahme ist das Friedensgericht des Bezirks, in dem die Zwangsmassnahme angeordnet wurde, die zuständige Beschwerdeinstanz.
Gesetzesrahmen
In Bezug auf die Patientenrechte gelten insbesondere das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999, das kantonale Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz sowie das Schweizerische Zivilgesetzbuch.
Unterlagen
- Verfahrensmodell Beschwerdebearbeitung- Word
- Verfahrensmodell Beschwerdebearbeitung
- Beschwerdemanagementprozess - Excel
- Beschwerdemanagementprozess
- Wahrung und Schutz der Integrität und der Rechte von HeimbewohnerInnen
- Rechte und Schutz von HeimbewohnerInnen
- Anwendungsrichtlinien Zwangsmassnahme_Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Bewährte Verfahren freiwillige Sicherheitsmassnahmen
- Auswirkungen des neuen Erwachsenenschutzrechts für die Pflegeheime
- Zwangsmittel
- Empfehlungen zur Suizidhilfe in Pflegeheim