Bedarfsplanung
Die Planung des institutionellen Leistungsangebots für Minderjährige und junge Erwachsene, die unter Schutzmassnahmen stehen wird alle fünf Jahre erstellt. Sie wird vom Staatsrat beschlossen.
Der Bericht 2026-2030 verdeutlicht eine unbestreitbare Tatsache: Das Freiburger System zum Schutz von Minderjährigen und jungen Erwachsenen ist strukturell überlastet, wodurch der Kanton in seiner Fähigkeit beeinträchtigt wird, seiner gesetzlichen und verfassungsmässigen Schutzpflicht in vollem Umfang nachzukommen.
Trotz der seit der letzten Planung unternommenen erheblichen Anstrengungen ist das aktuelle Angebot sowohl hinsichtlich der Anzahl Plätze als auch hinsichtlich des Leistungsspektrums nach wie vor unzureichend. Die durchgeführte Analyse zeigt, dass bis 2030 72 zusätzliche Plätze geschaffen, und mehrere Unterstützungsleistungen entwickelt werden müssen, um den komplexen Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen die unter Schutzmassnahmen stehen gerecht zu werden, sei es in Notfällen, bei psychischen Störungen, Suchterkrankungen, Migrationshintergrund oder Menschen mit Behinderungen.
Dieser Bericht wurde vom Staatsrat am 12. Mai 2026 genehmigt.
Verfügbare Dokumente
Planungskommission
Eine vom Staatsrat eingesetzte Kommission ist für die Bedarfsplanung der sozialpädagogischen Institutionen zuständig. Sie bringt die Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Institutionen, die Gerichtsbehörden, die öffentlichen Spitäler und die kantonale Verwaltung zusammen.
Betriebsbewilligung
Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. November 2017 über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien (SIPG) muss jede Institution, die mehr als fünf Menschen mit Behinderungen betreut, bei der Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) eine Betriebsbewilligung beantragen. Die Institution muss insbesondere über Räumlichkeiten und Ausstattungen verfügen, die bestimmten Sicherheits- und Hygieneanforderungen der aufgenommenen Personen gerecht werden. Ausserdem muss sie die Tätigkeiten, die sie ausführen möchte, durch ein verpflichtendes Betreuungskonzept transparent offenlegen. Auch muss sie die Qualitätskriterien erfüllen. Schliesslich werden gewisse Anforderungen an die Leitungen der Institutionen gestellt.
Anerkennung
Um von der öffentlichen Hand Subventionen zu erhalten, muss eine sonder- und sozialpädagogische Institution neben der Betriebsbewilligung zusätzlich im Besitz einer von der Direktion für Gesundheit und Soziales erteilten Anerkennung sein. Die Anerkennung wird für eine Dauer von fünf Jahren gewährt, wenn die Leistungen der sonder- und sozialpädagogischen Institution spezifischen Kriterien bei der Qualität, Ausbildung und Geschäftsführung entsprechen. Ausserdem muss sie den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einhalten und die angebotenen Leistungen müssen Teil der kantonalen Bedarfsplanung sein.
Kontrolle und Überwachung der Leistungen der Institutionen
Der Kanton muss den Menschen, die in seinem Gebiet wohnhaft sind, garantieren können, dass ihnen angemessene institutionelle Betreuungsleistungen zur Verfügung stehen, welche ihren Kompetenzen und Bedürfnissen entsprechen.Im Hinblick auf diese Übereinstimmung werden zwei Ansätze verfolgt: die allgemeine Kontrolle der Leistungen und die individuellen Kontrollen der Leistungen in Bezug auf deren Übereinstimmung mit den Kompetenzen und den Bedürfnissen der Person. Die allgemeine Kontrolle erfolgt anhand einer Analyse der Daten, die von den sonder- und sozialpädagogischen Institutionen geliefert werden. Die individuellen Kontrollen wiederum erfolgen mittels Besuchen der Betreuungs- und Beschäftigungsstätten.
Verbindungsstelle des Kantons Freiburg
In seiner Funktion als Verbindungsstelle des Kantons Freiburg für Leistungen der anerkannten sonder- und sozialpädagogischen Institutionen verwaltet das SVA die Anträge auf Unterbringungen in den ausserkantonalen Institutionen. Es kontrolliert, ob die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden und gibt sein Einverständnis für die Finanzierung des Aufenthalts. Als Verbindungsstelle verwaltet das SVA ausserdem die Dossiers der ausserhalb des Kantons wohnhaften Personen, die in einer Freiburger Institution untergebracht sind. Weiter behandelt sie die Streitfälle, die zwischen Kantonen, Institutionen und unterbringenden Diensten auftreten können.Hier finden Sie die anerkannten Institutionen sowie die Interkantonale Vereinbarung .
Kontakt
Sozialvorsorgeamt
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