Bedarfsplanung
Um die Entwicklung seines Angebots an institutionellen Leistungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht zu planen, muss der Kanton einerseits den Bedarf analysieren und andererseits das Leistungsangebot innerhalb und ausserhalb des Kantons miteinbeziehen.
Für den Zeitraum 2026 bis 2030 hat die quantitative und qualitative Analyse des Freiburger institutionellen Systems, die Daten aus dem Bedarfsabklärungsverfahren sowie ergänzende Indikatoren haben gezeigt, dass 111 Plätze im Wohn- (n=81) und Beschäftigungsstrukturen (n=30) vorgesehen werden müssen. Bei der Vergabe dieser Plätze sind etwa 25 % für deutschsprachige Personen vorzusehen. Im Zeitraum 2026-2030 müssen auch die ambulanten Betreuungsleistungen auf etwa 330 Stunden pro Woche für insgesamt 275 Personen erhöht werden.
Diese Zahlen sind als Richtwerte zu betrachten, da eine Fehlerquote von +/- 10 % nicht ausgeschlossen werden kann; dies aufgrund von Parametern, die unabhängig von der demografischen Entwicklung sind, aufgrund der Entwicklung der ambulanten Leistungen oder aufgrund der Bedarfsabklärungsverfahren, welches die Zuweisung der Personen besser steuert.
Dieser Bericht wurde vom Staatsrat am 12. Mai 2026 genehmigt.
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Planungskommission
Eine vom Staatsrat ernannte Kommission hat den Auftrag, die Planungsprojekte für den Ausbau bestehender oder neuer Angebote zu begutachten und Vorschläge zur Verbesserung der Koordination des institutionellen Dispositivs auszuarbeiten.Die Kommission besteht aus Stellen, welche sich für die Rechte der Erwachsenen mit Behinderungen einsetzen, aus Leistungserbringenden und aus anderen betroffenen Kreisen.
Betriebsbewilligung
Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. November 2017 über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien (SIPG) muss jede Institution, die mehr als fünf Menschen mit Behinderungen betreut, bei der Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) eine Betriebsbewilligung beantragen. Die Institution muss insbesondere über Räumlichkeiten und Ausstattungen verfügen, die bestimmten Sicherheits- und Hygieneanforderungen der aufgenommenen Personen gerecht werden. Ausserdem muss sie die Tätigkeiten, die sie ausführen möchte, durch ein verpflichtendes Betreuungskonzept transparent offenlegen. Auch muss sie die Qualitätskriterien erfüllen. Schliesslich werden gewisse Anforderungen an die Leitungen der Institutionen gestellt.
Anerkennung
Um von der öffentlichen Hand Subventionen zu erhalten, muss eine sonder- und sozialpädagogische Institution neben der Betriebsbewilligung zusätzlich im Besitz einer von der Direktion für Gesundheit und Soziales erteilten Anerkennung sein. Die Anerkennung wird für eine Dauer von fünf Jahren gewährt, wenn die Leistungen der sonder- und sozialpädagogischen Institution spezifischen Kriterien bei der Qualitäts-, Ausbildung und der Geschäftsführung entsprechen. Ausserdem muss sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einhalten und die angebotenen Leistungen müssen Teil der kantonalen Bedarfsplanung sein.
Kontrolle und Überwachung der Leistungen der Institutionen
Der Kanton muss den Menschen, die in seinem Gebiet wohnhaft sind, garantieren können, dass ihnen angemessene institutionelle Betreuungsleistungen zur Verfügung stehen, welche ihren Kompetenzen und Bedürfnissen entsprechen.Die Angemessenheit der Leistungen wird durch allgemeine und individuelle Kontrollen überprüft. Die allgemeine Kontrolle erfolgt anhand einer Analyse der Daten, die von den sonder- und sozialpädagogischen Institutionen geliefert werden. Die individuellen Kontrollen wiederum erfolgen mittels Besuchen der Betreuungs- und Beschäftigungsstätten.
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Verbindungsstelle des Kantons Freiburg
In seiner Funktion als Verbindungsstelle des Kantons Freiburg für Leistungen der anerkannten sonder- und sozialpädagogischen Institutionen verwaltet das SVA die Anträge auf Unterbringungen und/oder Beschäftigung in den ausserkantonalen Institutionen. Es kontrolliert, ob die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden und gibt sein Einverständnis für die Finanzierung des Aufenthalts. Als Verbindungsstelle verwaltet das SVA ausserdem die Dossiers der ausserhalb des Kantons wohnhaften Personen, die in einer Freiburger Institution untergebracht sind. Weiter behandelt sie die Streitfälle, die zwischen Kantonen, Institutionen und unterbringenden Diensten auftreten können.Hier finden Sie die anerkannten Institutionen sowie die Interkantonale Vereinbarung .
Kontakt
Sozialvorsorgeamt
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