• Startseite
  • Navigation
  • Inhalt
  • Kontakt
  • Suche

Kopfbereich

Staat Freiburg-Logo, zurück zur Homepage
  • Arbeit und Unternehmen
  • Bildung und Schulen
  • Steuern
  • Raum, Planung und Bau
  • Polizei und Sicherheit
  • Alltag
  • Energie, Landwirtschaft und Umwelt
  • Staat und Recht
  • Gesundheit
  • Mobilität und Verkehr
  • Sport und Freizeit
  • Kultur und Tourismus
Leistungen
  • Zivilstandsurkunden
  • Betreibungsauszug
  • Friac
  • Pass und Identitätskarte
  • Handelsregister
  • Grundbuch
  • News
  • Organisation des Staates
  • Stellenangebote
  • Kontakt
  • FR
  • DE ((Aktive Sprache))
Standard
Hell
Dunkel
  • Home
  • Arbeit und Unternehmen
  • Unternehmen
  • Aufgaben des Arbeitsinspektorats
  • Arbeits- und Ruhezeit
  • Aufgaben des Arbeitsinspektorats

Wöchentliche Arbeitszeit

Lead

Auf dieser Seite erhalten Sie einige grundlegende Informationen zur wöchentlichen Arbeitszeit (Art. 9 ArG, Art. 16, 22 und 23 ArGV 1).

Beginn und Ende der Arbeitswoche

Die Arbeitswoche beginnt mit dem Montag oder bei mehrschichtigen Systemen mit der Nacht von Sonntag auf Montag und endet mit dem Sonntag.

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Die Arbeitswoche darf höchstens 5,5 Arbeitstage umfassen. Sie kann auf 6 Arbeitstage ausgedehnt werden, sofern die wöchentlichen freien Halbtage im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für längstens 4 Wochen zusammengelegt werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:

  • 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie für Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels;
  • 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmenden.

Flexibilisierung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit ohne Bewilligung verlängert werden.

Verlängerung 1
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden kann um höchstens 4 Stunden verlängert werden, sofern sie im Durchschnitt eines halben Jahres nicht überschritten wird. Diese Verlängerung ist in Betrieben zulässig, die Tätigkeiten mit witterungsbedingtem Arbeitsausfall ausüben oder erheblichen saisonalen Schwankungen des Arbeitsanfalls ausgesetzt sind.

Verlängerung 2
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden kann um 2 Stunden verlängert werden, sofern:

  • im Durchschnitt des Kalenderjahres die Arbeitswoche 5 Tage umfasst;
  • die Arbeitszeit von 45 Stunden im Durchschnitt von 8 Wochen nicht überschritten wird.


Verlängerung 3
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden kann um 4 Stunden verlängert werden, sofern:

  • im Durchschnitt des Kalenderjahres die Arbeitswoche 5 Tage umfasst;
  • die Arbeitszeit von 45 Stunden im Durchschnitt von 4 Wochen nicht überschritten wird.

Link

Arbeitsgesetz (ArG) und Verordnungen (ArGV 1 bis 5)
  • Arbeits- und Ruhezeit
    • Mehrschichtige Arbeit
    • Nachtarbeit
    • Pausen während der Arbeit
    • Sonntagsarbeit
    • Tages- und Abendarbeit
    • Tägliche und wöchentliche Ruhezeit
    • Ununterbrochener Betrieb
    • Wöchentliche Arbeitszeit

    • Wöchentlicher freier Halbtag
    • Überzeitarbeit
  • Aufgaben des Arbeitsinspektorats
    • Arbeits- und Ruhezeit
      • Mehrschichtige Arbeit
      • Nachtarbeit
      • Pausen während der Arbeit
      • Sonntagsarbeit
      • Tages- und Abendarbeit
      • Tägliche und wöchentliche Ruhezeit
      • Ununterbrochener Betrieb
      • Wöchentliche Arbeitszeit

      • Wöchentlicher freier Halbtag
      • Überzeitarbeit
    • Arbeitsräume: Bau, Einrichtung und Arbeitsumgebung
    • Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit
    • Chemikalien am Arbeitsplatz
    • Formulare des Arbeitsinspektorats
    • Gesundheitsschutz
    • Jugendliche Arbeitnehmende
    • Mutterschutz an Arbeitsplatz
  • Förderung der regionalen Entwicklung
  • Löhne, Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge
  • Unterstützung für die Ansiedlung von Unternehmen
  • Unterstützung für die Unternehmensgründung
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für den Arbeitsmarkt

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für den Arbeitsmarkt

Letzte Änderung: 11.04.2023

Teilen auf:

Fußbereich

Staat Freiburg-Logo, zurück zur Homepage
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Barrierefreiheit
  • Kontakt
  • Medienzentrum
Folgen Sie uns auf: