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Nachtarbeit

Lead

Nachtarbeit ist grundsätzlich verboten (Art. 16 und 17 ArG, Art. 27 bis 33 ArGV 1). Unter gewissen Voraussetzungen kann das Arbeitsinspektorat jedoch eine vorübergehende Bewilligung ausstellen.

Bewilligungsgesuch

Als Nachtarbeit gilt die im Zeitraum von sieben Stunden geleistete Arbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr oder zwischen 22 Uhr und 5 Uhr bzw. zwischen 24 Uhr und 7 Uhr, wenn die Arbeitnehmenden dem zugestimmt haben und die Verschiebung für den ganzen Betrieb gilt.

  • Das Arbeitsinspektorat kann eine Bewilligung erteilen, sofern ein dringendes Bedürfnis für vorübergehende Nachtarbeit nachgewiesen wird (siehe weiter unten) UND die betroffenen Arbeitnehmenden ihr Einverständnis gegeben haben.

    Bewilligung für vorübergehende Nachtarbeit

  • Für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit muss eine Bewilligung beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beantragt werden.

    Gesuch um dauernde oder regelmässige Nachtarbeit

Dringendes Bedürfnis

Gemäss Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) liegt ein dringendes Bedürfnis vor, wenn:

  • zusätzliche Arbeiten kurzfristig anfallen, deren Erledigung zeitlich nicht aufschiebbar sind und die am Tag und während den Werktagen weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen bewältigt werden können;
  • Arbeiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus sicherheitstechnischen Gründen nur in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden können; oder
  • Ereignisse kultureller, gesellschaftlicher oder sportlicher Art in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen und Gebräuchen oder den spezifischen Bedürfnissen von Kunden die Erbringung von zeitlich begrenzten Arbeitseinsätzen in der Nacht oder am Sonntag erfordern.

Begrenzung

Wird Nachtarbeit bewilligt, darf die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich neun Stunden bzw. zehn Stunden mit Einschluss der Pausen (1 Stunde) nicht überschreiten. Werden die betroffenen Arbeitnehmenden in höchstens drei von sieben aufeinanderfolgenden Nächten beschäftigt, darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, die durch die Verordnung festgelegt werden, 10 Stunden bzw. 12 Stunden mit Einschluss der Pausen (2 Stunden) betragen.

Ausgleichsruhezeit

Nachtarbeit stellt eine gesundheitliche Belastung dar, da der Erholungswert des Schlafes am Tag nicht derselbe ist wie in der Nacht. Seit dem 1. August 2003 haben Arbeitnehmende, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, daher Anspruch auf eine Ausgleichsruhezeit, die 10 % Prozent der Zeit entspricht, während der sie Nachtarbeit geleistet haben.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt des SECO.

Ausnahmen

  • Sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird, kann in folgenden Fällen eine Stunde Nachtarbeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr oder zwischen 23 Uhr und 24 Uhr bewilligt werden:

    • Die Stunde Nachtarbeit ermöglicht für den gesamten Betrieb ein zweischichtiges Arbeitssystem.
    • Der Betrieb ist regelmässig auf eine Betriebszeit von 18 Stunden angewiesen.
    • Der Betrieb nimmt nicht mehr als eine Randstunde am Anfang oder am Ende der Tages- und Abendarbeitszeit in Anspruch.
    • Die Leistung von weiterer Nachtarbeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr kann dadurch vermieden werden.
    • Die betroffenen Arbeitnehmenden haben ihr Einverständnis gegeben.

    Dafür muss folgender Ausgleich geleistet werden:

    • Für vorübergehende Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr): Lohnzuschlag von 25 %
    • Für regelmässige Nachtarbeit (25 Nächte und mehr pro Kalenderjahr): Zeitzuschlag von 10 %, der als zusätzliche Freizeit zu gewähren ist.
  • Vorübergehende Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte pro Jahr und Arbeitnehmer/in) kann bewilligt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    • Es liegt ein dringendes Bedürfnis vor.
    • Die betroffenen Arbeitnehmenden haben ihr Einverständnis gegeben
    • Es wird ein Lohnzuschlag von 25 % gewährt.
  • Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit bewilligen, wenn sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:

    • Die Nachtarbeit ist aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich.
    • Die betroffenen Arbeitnehmenden haben ihr Einverständnis gegeben.
    • Es wird eine Ausgleichsruhezeit von 10 % der geleisteten Nachtarbeitszeit gewährt.
    • Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine medizinische Untersuchung.
    • Weitere Massnahmen sind bei Bedarf vorgesehen. 

Kontakt

Amt für den Arbeitsmarkt - AMA
Abteilung Arbeitsmarkt
Arbeitsinspektorat
+41 26 305 96 75
ict@fr.ch

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Nachtarbeit © Etat de Fribourg - Staat Freiburg
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Amt für den Arbeitsmarkt

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für den Arbeitsmarkt

Letzte Änderung: 12.07.2024

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