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Tägliche und wöchentliche Ruhezeit

Lead

Auf dieser Seite erhalten Sie einige grundlegende Informationen zur täglichen und wöchentlichen Ruhezeit (Art. 15a ArG und 19 ArGV 1 – Art. 18 und 20 ArG und 21 ArGV 1).

Tägliche Ruhezeit

Mindestdauer

Den Arbeitnehmenden muss eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden gewährt werden.

Abweichung

Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmende einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten wird.

Wöchentliche Ruhezeit

Ruhetag

Der wöchentliche Ruhetag ist grundsätzlich der Sonntag. Innert zweier Wochen muss mindestens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag freigegeben

werden.

Abweichung

Bestimmte Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmenden können vom Grundsatz des wöchentlichen Ruhetags, der einmal alle zwei Wochen auf einen Sonntag fallen muss, abweichen, z.B. Kliniken, Spitäler, Gastbetriebe, Bewachungsbetriebe usw.

Die vollständige Liste finden Sie in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2).

Link

Arbeitsgesetz (ArG) und Verordnungen (ArGV 1 bis 5)
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Amt für den Arbeitsmarkt

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für den Arbeitsmarkt

Letzte Änderung: 11.04.2023

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