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Überzeitarbeit

Lead

Auf dieser Seite erhalten Sie einige grundlegende Informationen zur Überzeitarbeit (Art. 12 und 13 ArG sowie Art. 25 und 26 ArGV 1).

Definition

Überzeitarbeit darf nicht mit Überstunden verwechselt werden.

  • Überzeitarbeit beginnt, sobald die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz überschritten wird. Für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, einschliesslich des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, beginnt sie also mit der 46. Stunde. Für alle übrigen Arbeitnehmenden beginnt sie mit der 51. Stunde.
  • Überstunden sind die Arbeitsstunden, die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeits- oder Gesamtarbeitsvertrag hinausgehen.

Bedingungen

Überzeitarbeit ist ausnahmsweise möglich:

  • wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges;
  • für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten;
  • zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen.

Einschränkungen

  • Pro Tag können bis zu 2 Stunden Überzeitarbeit geleistet werden. Die Arbeitszeit darf jedoch 14 Stunden pro Tag, einschliesslich Überzeitarbeit und Pausen, nicht

    überschreiten.
  • Die Überzeitarbeit darf für die einzelnen Arbeitnehmenden pro Jahr insgesamt nicht mehr als 170 Stunden (bei wöchentlicher Höchstarbeitszeit von 45 Stunden) bzw. 140 Stunden (bei wöchentlicher Höchstarbeitszeit von 50 Stunden) betragen.
  • Überzeitarbeit darf nur an Werktagen (alle Tage der Woche ausser Sonn- und Feiertage) und nur als Tages- und Abendarbeit geleistet werden. In Notfällen oder in aussergewöhnlichen Situationen, die Überzeitarbeit in der Nacht erfordern, kann

    das Arbeitsinspektorat eine Bewilligung für Nachtarbeit erteilen.

Ausgleich

Die betroffenen Arbeitnehmenden erhalten für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von 25 Prozent oder Freizeit von gleicher Dauer wie die Überzeitarbeit (in diesem Fall ist das Einverständnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers notwendig).

Link

Arbeitsgesetz (ArG) und Verordnungen (ArGV 1 bis 5)
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Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für den Arbeitsmarkt

Letzte Änderung: 18.06.2025

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