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Tages- und Abendarbeit

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Auf dieser Seite erhalten Sie einige grundlegende Informationen zur Tages- und Abendarbeit (Art. 10 ArG).

Zeitraum

Tagesarbeit: von 6 Uhr bis 20 Uhr.



Abendarbeit: von 20 Uhr bis 23 Uhr.

Abendarbeit ist bewilligungsfrei und kann vom Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung oder der betroffenen Arbeitnehmenden eingeführt werden.

Die Tagesarbeit (ab 6 Uhr) und die Abendarbeit (bis 23 Uhr) umfassen somit zusammen 17 Stunden.

Abweichung

Dieser Zeitraum von 17 Stunden kann um eine Stunde vorverlegt oder verschoben werden, wenn die Arbeitnehmenden (die Mehrheit der betroffenen Angestellten oder die Arbeitnehmervertretung im Betrieb) dem zustimmen.

Folglich kann die Tages- und Abendarbeit auch zwischen 5 Uhr und 22 Uhr oder zwischen 7 Uhr und 24 Uhr liegen.

Begrenzung

Die Tages- und Abendarbeit der einzelnen Arbeitnehmenden muss mit Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegen. So darf z.B. eine Person, die ihre Arbeit um 7 Uhr aufnimmt, am gleichen Tag höchstens bis 21 Uhr arbeiten.

Links

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Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für den Arbeitsmarkt

Letzte Änderung: 11.04.2023

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