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Sonntagsarbeit

Lead

Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten (Art. 18 Abs. 1 und Art. 20a Abs. 1 ArG). Unter gewissen Voraussetzungen kann das Arbeitsinspektorat jedoch eine vorübergehende Bewilligung ausstellen.

Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit innerhalb des Zeitraums von 24 Stunden zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr. Im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden kann dieser Zeitraum um eine Stunde vorgezogen oder nach hinten verschoben werden. Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt.

Gesuch um Bewilligung von Sonntagsarbeit

Bewilligung für vorübergehende Sonntagsarbeit

Das Arbeitsinspektorat kann eine Bewilligung erteilen, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird (siehe weiter unten) UND die betroffenen Arbeitnehmenden ihr Einverständnis gegeben haben

GESUCH UM VORÜBERGEHENDE SONNTAGSARBEIT HERUNTERLADEN

Bewilligung für dauernde oder regelmässige Sonntagsarbeit

Für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit muss eine Bewilligung beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beantragt werden.

GESUCH UM DAUERNDE ODER REGELMÄSSIGE SONNTAGSARBEIT

Dringendes Bedürfnis

Gemäss Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) liegt ein dringendes Bedürfnis vor, wenn:

  • zusätzliche Arbeiten kurzfristig anfallen, deren Erledigung zeitlich nicht aufschiebbar sind und die am Tag und während den Werktagen weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen bewältigt werden können;
  • Arbeiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus sicherheitstechnischen Gründen nur in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden können; oder
  • Ereignisse kultureller, gesellschaftlicher oder sportlicher Art in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen und Gebräuchen oder den spezifischen Bedürfnissen von Kunden die Erbringung von zeitlich begrenzten Arbeitseinsätzen in der Nacht oder am Sonntag erfordern.

Bewilligungsfreie Geschäftsöffnung an zwei Sonn- oder Feiertagen pro Jahr

Garagen, Möbelhäuser und Gartencenter dürfen an zwei Sonn- oder Feiertagen pro Jahr bewilligungsfrei Arbeitnehmende beschäftigen, um in ihren Räumlichkeiten eine festliche Veranstaltung zu organisieren (siehe Verordnung des Staatsrats vom 2. Oktober 2012, die unten heruntergeladen werden kann).

  • Die Geschäfte müssen von der Gemeinde eine Bewilligung einholen, mit der die Geschäftsöffnung am betreffenden Sonn- oder Feiertag genehmigt wird.
  • Anschliessend melden sie dem Amt für den Arbeitsmarkt mindestens zwei Wochen im Voraus das Datum der Geschäftsöffnung. Dazu ist das Meldeformular zu verwenden, das unten heruntergeladen werden kann. Das Formular muss zusammen mit der Bewilligung der Gemeinde eingereicht werden.

Zudem müssen die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) zur Arbeits- und Ruhezeit eingehalten werden.

Dokumente

  • Meldung von Sonntags-/Feiertagsarbeit gemäss der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (PDF, 18.35k)
  • Verordnung vom 02.10.2012 über die Möglichkeit gewisser Geschäfte, an zwei Sonn- oder Feiertagen pro Jahr bewilligungsfrei Arbeitnehmende zu beschäftigen (PDF, 140.7k)

Kompensation

  • Innert zweier Wochen muss, Ausnahmen vorbehalten, wenigstens einmal ein ganzer Sonntag (24 Stunden) als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit (11 Stunden) freigegeben werden. Das sind insgesamt mindestens 35 aufeinander folgende Stunden.
  • Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist innerhalb von vier Wochen durch Freizeit auszugleichen.
  • Dauert die Sonntagsarbeit länger als fünf Stunden, ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche vor oder nach der täglichen Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. Die Ersatzruhe umfasst also insgesamt mindestens 35 aufeinander folgende Stunden (1 voller Ersatzruhetag + 11 Ruhestunden). 
  • Für vorübergehende Sonntagsarbeit ist zudem ein Lohnzuschlag von 50 % zu bezahlen.

Haben Sie Fragen?

Amt für den Arbeitsmarkt - AMA

Abteilung Arbeitsmarkt

Arbeitsinspektorat

+41 26 305 96 75

ict@fr.ch

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Amt für den Arbeitsmarkt

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für den Arbeitsmarkt

Letzte Änderung: 11.04.2023

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