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Passivrauchen

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Das Rauchverbot gilt für alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen.

Passivrauchen

Welche Richtlinien gelten im Kanton Freiburg?

Das Rauchverbot gilt für alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen, dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Kantons-, Gemeinde- oder Privatgebäude handelt: Verwaltungsgebäude, Geschäfte und Einkaufszentren, Kinderhorte, Krippen und Schulen, Pflegeeinrichtungen und Sonderinstitutionen, Kulturstätten (Kinos, Theater, Museen, Mehrzweckhallen u. ä.) und Gaststätten. Nach kantonaler Gesetzgebung haben die öffentlichen Gaststätten die Möglichkeit, Raucherräume (Fumoirs) einzurichten, die jedoch bestimmten Anforderungen genügen müssen. Ausserdem dürfen in den Fumoirs keine Dienstleistungen erbracht werden.



Abweichungen sind derweil möglich für Zimmer von Pflegeeinrichtungen, Hotelzimmer oder Gefängnisse. Die Direktionen dieser Einrichtungen können entscheiden, ob Raucherzimmer oder Fumoirs eingerichtet werden oder nicht.

Für mehr Informationen: Kantonales Programm Tabak

Externe Links

  • Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (GesG)
  • Verordnung über den Schutz vor dem Passivrauchen vom 3. Juni 2009
  • https://www.fr.ch/de/gesa/arbeit-und-unternehmen/unternehmen/informationen-ueber-den-schutz-vor-dem-passivrauchen
  • Amt für Gewerbepolizei
  • Geldspiele
  • Patent A für das Hotelleriegewerbe
  • Patent B für einen Betrieb mit Alkohol
  • Patent C für einen Betrieb ohne Alkohol
  • Patent D für eine Diskothek oder ein Kabarett
  • Patent F für durchgehende Restauration
  • Patent G für einen Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist
  • Patent K für eine kurze Dauer
  • Patent U für eine Bar, die von einem Prostitutions-Salon abhängig ist
  • Patent V für eine fahrende Küche
  • Reisende
  • Traiteurpatent
  • Zusatzpatent E für eine Hotelbar
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Gewerbepolizei

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Gewerbepolizei

Letzte Änderung: 27.09.2014

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