Vorgehen
- Machen Sie Ihre Lohnforderung geltend. Schicken Sie dazu Ihrem Arbeitgeber noch während dem laufenden Arbeitsverhältnis einen eingeschriebenen Brief.
- Stellen Sie ein Schlichtungsgesuch beim Arbeitsgericht, bevor der Konkurs eröffnet wird.
- Machen Sie eine Lohnforderungseingabe, indem Sie die verlangten Formulare innerhalb der im Amtsblatt des Kantons festgelegten Frist beim Kantonalen Konkursamt einreichen.
- Reichen Sie innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt ein Gesuch um Insolvenzentschädigung bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse ein.
- Melden Sie sich arbeitslos und reichen Sie ein Gesuch um Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse Ihrer Wahl ein, sobald der Konkurs offiziell bekannt gegeben oder die Tätigkeit eingestellt wurde.
Unterschied zwischen Insolvenzentschädigung und Arbeitslosenentschädigung
Insolvenzentschädigung
Sie erhalten Ihren Lohn nicht mehr, obwohl Sie weiterhin arbeiten.
Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung für den Fall, dass der Arbeitgeber insolvent wird (Konkurs, Nachlassstundung, Pfändung). Sie deckt höchstens vier Lohnmonate, sofern ein Arbeitsverhältnis besteht.
Arbeitslosenentschädigung
Sie arbeiten nicht mehr und sind für die Arbeitsvermittlung verfügbar.
Die Arbeitslosenentschädigung deckt den Lohnausfall nach einem Stellenverlust.
Kontakt
Bei Fragen zur Insolvenzentschädigung wenden Sie sich bitte an die öffentliche Arbeitslosenkasse.
Öffentliche Arbeitslosenkasse - OALK
Rue du Nord 1
Postfach 288
1701 Freiburg
T +41 26 305 54 25
caisse10.info@fr.ch
Andere Fragen:
Amt für den Arbeitsmarkt - AMA
Rechtsdienst
Boulevard de Pérolles 25
1700 Freiburg
T +41 26 305 96 57
juridique.spe@fr.ch