• Startseite
  • Navigation
  • Inhalt
  • Kontakt
  • Suche

Kopfbereich

Staat Freiburg-Logo, zurück zur Homepage fr.ch
Themen
  • Arbeit und Unternehmen
  • Bildung und Schulen
  • Steuern
  • Raum, Planung und Bau
  • Polizei und Sicherheit
  • Alltag
  • Energie, Landwirtschaft und Umwelt
  • Staat und Recht
  • Gesundheit
  • Mobilität und Verkehr
  • Sport und Freizeit
  • Kultur und Tourismus
Leistungen
  • Informationen in Leichter Sprache
  • Leistungen des Oberamts (Patente, Hunde, Lotos usw.)
  • Zivilstandsurkunden
  • AHV, APG, Familienzulagen, Krankenversicherung
  • Betreibungsauszug
  • Friac
  • Pass und Identitätskarte
  • Öffentliche Versteigerung
  • Handelsregister
  • Stellenangebote des Staates Freiburg
Staat
  • Organisation des Staates
  • Statistiken

    Datenportal des Kantons Freiburg

  • News

    Direktionen, Amts und Institutionen

  • Freiburger Gesetzgebung

    Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung (BDLF)

  • Transparenz

    Zugang zu amtlichen Daten und Dokumenten

Politisches Leben
  • Laufende kantonale Vernehmlassungen

    Laufende Vernehmlassungen..

  • Rechtsprechung

    des Kantonsgerichts

  • Amtsblatt

    Das Amtsblatt im Internet lesen

  • Abstimmungen und Wahlen
  • Entscheide des Staatsrates

    Zusammenfassungen der Sitzungen des Staatsrats

  • Sessionen des GR

    Sessionsdaten

  • Leichte Sprache
  • Kontakt
  • Online-Leistungen
  • Français
  • Deutsch ((Aktive Sprache))
Standard
Hell
Dunkel
  • Home
  • Arbeit und Unternehmen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitslosigkeit: Anmeldung und Online-Dienste
  • Arbeitslosigkeit: Anmeldung und Online-Dienste

Arbeitslosigkeit: Häufig gestellte Fragen

Lead

Auf dieser Seite finden Sie die Fragen zur Arbeitslosenversicherung, die uns am häufigsten gestellt werden. Sollten Sie keine Antwort auf Ihre Frage finden, senden Sie bitte ein E-Mail an spe@fr.ch und wir werden Ihnen so schnell wie möglich antworten.

Vor meiner Anmeldung zur Arbeitslosigkeit

  • Ja. Sie müssen bereits vor dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit mit der Stellensuche beginnen und 2 bis 3 Bewerbungen pro Monat schreiben. Mehr Infos:  Vor der Anmeldung zur Arbeitslosigkeit.

  • Ja, Sie können sich bei Ihrem RAV arbeitslos melden, auch wenn Sie Ihre Stelle selbst gekündigt haben. Sie profitieren von der Beratung durch das RAV und können vielleicht an einem Kurs teilnehmen. Sie werden aber wahrscheinlich für eine bestimmte Zeit keine Arbeitslosentaggelder erhalten. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite «Arbeitslosenentschädigung».

Anmeldung zur Arbeitslosigkeit

  • Sie können sich ganz einfach von zuhause aus online anmelden. Wie Sie genau vorgehen müssen, erfahren Sie hier: Arbeitslosigkeit: Anmeldung und Online-Dienste.

  • Alle nützlichen Informationen zu den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung sind ab sofort auf Deutsch, Französisch und Englisch unter www.orp-rav-fr.ch verfügbar. Der Online-Kurs enthält Ratschläge, Übungen und Videos. Er endet mit einem obligatorischen Test, den Sie absolvieren müssen. 

  • Sobald die Arbeitslosenkasse alle nötigen Unterlagen erhalten hat – einschliesslich der Bestätigung des letzten Arbeitgebers – und Ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anerkannt hat. Deshalb ist es wichtig, sich so rasch wie möglich anzumelden. Die ersten fünf Tage der Arbeitslosigkeit gelten als Wartezeit und werden den meisten stellensuchenden Personen nicht entschädigt. Je nach Situation sind weitere Wartetage möglich. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite «Arbeitslosenentschädigung». 

  • Bei einer vorübergehenden Krankheit haben Sie Anspruch auf insgesamt 44 Krankentaggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach 30 aufeinanderfolgenden Krankheitstagen zahlt die Arbeitslosenkasse keine Taggelder mehr aus, bis Sie wieder gesund und vermittlungsfähig sind. Falls Sie nicht in der Lage sind, die Kontrollvorschriften zu erfüllen (an Beratungsgesprächen teilzunehmen, auf Stellenzuweisungen zu reagieren usw.), müssen Sie umgehend Ihre Personalberaterin oder Ihren Personalberater informieren. Was Sie beachten müssen, wenn Sie längere Zeit krank sind, erfahren Sie auf der Seite «Arbeitslos und krankgeschrieben: Brauche ich eine Erwerbsausfallversicherung?».

  • Nach einem Unfall werden Sie während zwei Tagen von der Arbeitslosenversicherung entschädigt. Ab dem dritten Tag erhalten Sie von der SUVA Unfalltaggelder.

  • Ja. Nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf fünf aufeinanderfolgende kontrollfreie Tage. Während diesen Tagen müssen Sie keine Arbeit suchen, an keinem Beratungsgespräch teilnehmen und auch nicht vermittlungsfähig sein.
    Sie können jedoch keine kontrollfreien Tage im Voraus beziehen. Sie können sie hingegen für einen späteren Zeitpunkt zurückbehalten, um zwei Wochen oder mehr am Stück zu beziehen. Die kontrollfreien Tage können nur wochenweise bezogen werden. Sie sind verpflichtet, Ihre Personalberaterin oder Ihren Personalberater mindestens zwei Wochen im Voraus über Ihre Absicht zu informieren.

  • Ja, Arbeitslose haben zusätzlich zu den Arbeitslosentaggeldern Anspruch auf Kinderzulagen. Die Arbeitslosenkasse wird zunächst abklären, ob die arbeitslose Person die Zulagen erhält oder die Ehefrau bzw. der Ehemann. Nur eine der beiden Personen erhält die Kinderzulagen.

Arbeitslosigkeit und Schwangerschaft

  • Eine Schwangerschaft stellt in der Regel den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder nicht in Frage. Bis zur Geburt Ihres Kindes müssen Sie an den Beratungsgesprächen und normalerweise auch an den arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen, die Ihnen das RAV zuweist. (Während der COVID-19-Pandemie vermeiden die RAV jedoch, Schwangeren eine Massnahme zuzuweisen, da sie zu den besonders gefährdeten Personen zählen). Während den letzten zwei Monaten vor der Niederkunft werden sie aber von der Pflicht zur Arbeitsuche befreit.

    Nach der Geburt Ihres Kindes erhalten Sie in der Regel während 14 Wochen Mutterschaftsentschädigungen anstelle der Arbeitslosentaggelder. Ab der 15. Woche nach der Niederkunft, d.h. nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs, müssen Sie wieder mit der Stellensuche beginnen.

    Wir empfehlen Ihnen sehr, Ihre Personalberaterin oder Ihren Personalberater beim Beratungsgespräch über Ihre Situation aufzuklären, damit Ihnen während dieser Zeit keine Arbeit vermittelt wird, die Ihrer Gesundheit oder der Ihres Kindes schaden könnte. Obwohl es Ihnen im 6. Monat ohnehin schwerfallen wird, Ihren Zustand zu verheimlichen.

    Weiter unten erhalten Sie weitere Informationen zur Mutterschaftsentschädigung.

  • Sie sind verpflichtet, bis zur achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin Arbeitsbemühungen zu leisten.

  • Sie müssen ab der 15. Woche nach der Niederkunft, d.h. nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs, wieder mit der Stellensuche beginnen und quantitativ und qualitativ genügende Arbeitsbemühungen nachweisen. Es ist wichtig, dass Sie den Nachweis Ihrer Arbeitsbemühungen aufbewahren (Bewerbungsschreiben, Antworten usw.). Andernfalls kann Ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder eingestellt werden.

  • Normalerweise müssen Sie an den Massnahmen (Kurse, Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogramme, Praktika usw.) teilnehmen, die Ihnen Ihre Personalberaterin oder Ihr Personalberater zuweist, und zwar bis zum Ende Ihrer Schwangerschaft. Sie können nur auf Vorweisen eines Arztzeugnisses von der Pflicht zur Teilnahme befreit werden. 

  • Nein. Während dieser Zeit kann Ihnen weder ein Kurs noch eine andere Massnahme zugewiesen werden.

  • Ja, als Arbeitslose, die Arbeitslosentaggelder bezieht, haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Frauen, die nicht arbeitslos gemeldet sind, aber die Bedingungen für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern erfüllen, können ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung erheben.

  • Nein. In den 14 Wochen, während denen Sie die Mutterschaftsentschädigung erhalten (=98 Taggelder), bleibt Ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder unangetastet, da Sie nicht mehr arbeitslos gemeldet sind. Wenn Sie sich nach Ablauf Ihres Mutterschaftsurlaubs für mindestens einen Monat aus dem Arbeitsmarkt zurückziehen, um sich der Erziehung Ihres Kindes zu widmen, kann Ihre Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung um zwei Jahre verlängert werden. Für weitere Informationen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte Ihre Arbeitslosenkasse.

Zum Download

Leitfaden "Arbeitslosigkeit" des SECO (PDF, 155.2k)
Hauptbild
Arbeitslosigkeit: häufig gestellte Fragen
Arbeitslosigkeit: häufig gestellte Fragen © Alle Rechte vorbehalten
  • Arbeitslosenentschädigung
  • Arbeitslosigkeit: Anmeldung und Online-Dienste
    • Arbeitslosigkeit: Häufig gestellte Fragen

  • Arbeitslosigkeit: Häufig gestellte Fragen

  • Ein RAV kontaktieren
  • Eine neue Stelle finden
  • Vor der Anmeldung zur Arbeitslosigkeit
  • Wiedereingliederungsmassnahmen für Arbeitslose
  • Öffentliche Arbeitslosenkasse
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für den Arbeitsmarkt

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für den Arbeitsmarkt

Letzte Änderung: 09.05.2025

Teilen auf:

Fußbereich

Staat Freiburg-Logo, zurück zur Homepage
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Barrierefreiheit
  • Kontakt
  • Inhaltsabonnement und Akkreditierung
Folgen Sie uns auf: