Eine Schwangerschaft stellt in der Regel den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder nicht in Frage. Bis zur Geburt Ihres Kindes müssen Sie an den Beratungsgesprächen und normalerweise auch an den arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen, die Ihnen das RAV zuweist. (Während der COVID-19-Pandemie vermeiden die RAV jedoch, Schwangeren eine Massnahme zuzuweisen, da sie zu den besonders gefährdeten Personen zählen). Während den letzten zwei Monaten vor der Niederkunft werden sie aber von der Pflicht zur Arbeitsuche befreit.
Nach der Geburt Ihres Kindes erhalten Sie in der Regel während 14 Wochen Mutterschaftsentschädigungen anstelle der Arbeitslosentaggelder. Ab der 15. Woche nach der Niederkunft, d.h. nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs, müssen Sie wieder mit der Stellensuche beginnen.
Wir empfehlen Ihnen sehr, Ihre Personalberaterin oder Ihren Personalberater beim Beratungsgespräch über Ihre Situation aufzuklären, damit Ihnen während dieser Zeit keine Arbeit vermittelt wird, die Ihrer Gesundheit oder der Ihres Kindes schaden könnte. Obwohl es Ihnen im 6. Monat ohnehin schwerfallen wird, Ihren Zustand zu verheimlichen.
Weiter unten erhalten Sie weitere Informationen zur Mutterschaftsentschädigung.