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Erleichterte Einbürgerungen

Lead

Ausländerinnen und Ausländer, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind, können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.

Blocs (Site Studio)

Vorgehen

  1. Es muss festgestellt werden, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung erfüllt (siehe weiter unten). 
  2. Wenn die Person diese Voraussetzungen erfüllt, kann sie beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuchsformular für eine erleichterte Einbürgerung bestellen.
     
  • SEM-Kontaktformular
  • Self-Check Einbürgerung
  1. Das SEM leitet das gesamte Verfahren und erlässt den Entscheid. An das SEM können Sie sich auch wenden, wenn Sie weitere Informationen benötigen. Der Kanton führt im Auftrag des SEM Überprüfungen der persönlichen Situation durch.
  2. Das SEM sendet seinen Entscheid über das Gesuch um erleichterte Einbürgerung an die betroffene Person. Bei einem positiven, endgültigen und vollstreckbaren Entscheid kann die Person auf die Website des Amtes für Bevölkerung und Migration gehen, um einen Schweizer Pass und eine Identitätskarte zu bestellen.
     
Pass und Identitätskarte

Bedingungen

    Ehepartnerin oder -partner einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers

    Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind, können unter bestimmten Bedingungen von einer erleichterten Einbürgerung profitieren. Auf der Website des SEM sind Antworten auf weitere Fragen zu finden.

    Ehepartnerin oder -partner einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers
    Kinder von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern

    Ausländische Kinder von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern kommen unter bestimmten Bedingungen in den Genuss einer erleichterten Einbürgerung. Auf der Website des SEM sind Antworten auf weitere Fragen zu finden.

    Einbürgerung von Kindern von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern
    Eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers

    Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger leben, können nicht in den Genuss der erleichterten Einbürgerung kommen. Im Rahmen der ordentlichen Einbürgerung geniessen sie jedoch erleichterte Bedingungen bei der Aufenthaltsdauer.

    In Ehe umgewandelte eingetragene Partnerschaft
    1. Seit dem 1. Juli 2022 können Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, diese in eine Ehe umwandeln. 
    2. Nach der Umwandlung kann die ausländische Partnerin einer Schweizerin oder der ausländische Partner eines Schweizers eine erleichterte Einbürgerung beantragen, sofern sie oder er in der Schweiz lebt. Die Dauer der Partnerschaft wird zur Dauer der Ehe hinzugerechnet. 
    3. Die erleichterte Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn die Partnerin oder der Partner nach der Eintragung der Partnerschaft das Schweizer Bürgerrecht durch eine ordentliche Einbürgerung erworben hat oder wenn die Schweizer Partnerin oder der Schweizer Partner stirbt.
    Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe
    Ausländische Personen der dritten Generation

    Eine ausländische Person der dritten Generation kann in den Genuss einer erleichterten Einbürgerung kommen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllt. Auf der Website des SEM sind Antworten auf weitere Fragen zu finden.

    Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation

    Gebühren

    Das Staatssekretariat für Migration berechnet eine Gebühr von 900 Franken für die erleichterte Einbürgerung. Diese Gebühr wird für Personen unter 18 Jahren auf 650 Franken reduziert.

    • Asylwesen
    • Asylwesen im Kanton Freiburg.
    • Aufenthaltsbewilligung verlängern
    • Die Einbürgerung
      • Erleichterte Einbürgerung für Personen der dritten Ausländergeneration
      • Erleichterte Einbürgerungen

      • Freiburgisches Bürgerrecht
      • Ordentliche Einbürgerungen
      • Wiedereinbürgerung
    • Die verschiedenen Bewilligungsarten
    • Ein Visum beantragen und verlängern
    Direktionen / zugehörige Ämter

    Amt für Zivilstand und Einbürgerung

    Kontaktinformation

    Herausgegeben von Amt für Zivilstand und Einbürgerung

    Letzte Änderung: 01.03.2024

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