Das Asylverfahren ist im Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG), das am 1. Oktober 1999 in Kraft getreten ist, geregelt.
Als Asylsuchende/r gilt jede Person, die in irgend einer Form, sei dies mündlich, schriftlich oder auf andere Art, zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz Schutz vor Verfolgung sucht.
Ein Ausländer, der sich ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält, muss seinen Asylantrag bei einem der vier Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) (Basel, Chiasso, Kreuzlingen und Vallorbe) des Bundesamtes für Migration (BFM) stellen. Beim Eintritt in die Empfangsstelle werden die Personalien der Asylsuchenden registriert. In einer anschliessenden Befragung müssen sie ihre persönlichen und familiären Verhältnisse sowie ihre Asylgründe kurz darlegen.
Beim BFM wird darüber entschieden, welchem Kanton die Asylsuchenden während der Dauer ihres Verfahrens zugeteilt werden.
Seit dem 1. April 2004 werden Asylsuchende mit einem schon in der Empfangsstelle gefällten Nichteintretensentscheid nicht mehr einem Kanton zugeteilt und haben die Schweiz mit eigenen Mitteln zu verlassen.
Ausserdem sind abgewiesene Asylbewerber, die die Schweiz nicht verlassen haben, seit dem 1. Januar 2008 aus der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen. Für diese Personen kann, nur auf Gesuch hin, eine Nothilfe gemäss Art. 12 der Bundesverfassung bewilligt werden.
Ausländer stellen ihren Asylantrag bei einem Bundesasylzentrum mit Verfahrensfunktion.
Das SEM entscheidet auf Grund des Bundesgesetzes und den Angaben der Antrag stellenden Person, ob dieser Asyl gewährt wird oder nicht oder ob ihm eine provisorische Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Abgewiesene Asylsuchende können gegen einen negativen erstinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen.
Etwa 15 bis 20 % der Asylsuchenden werden als Flüchtlinge anerkannt. Die mehrheitlich nicht als Flüchtlinge anerkannten Asylsuchenden haben innerhalb der vom BFM gesetzten Frist aus der Schweiz auszureisen.
Für den Kanton, 3,7% der registrierten Asylsuchenden in der Schweiz, entspricht gegenwärtig 2'200 Personen in einem Asylverfahren (Ausweis N) oder vorläufig aufgenommen (Ausweis F)
- Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG und 90 AIG)
- Dürfen Asylsuchende arbeiten?
- Aufenthaltsbewilligung F (Status und Zugang zum Arbeitsmarkt/Lehrstellen)
- Auslandreisen
- Ausreise aus der Schweiz
- Aufenthaltsausweise
- Ich verfüge über einen N Ausweis und möchte eine Erwerbstätigkeit ausüben
- Ich verfüge über einen F Ausweis und möchte eine Erwerbstätigkeit ausüben
- Inhaber eines S Ausweis
- Ausweis F (vorläufige Aufnahme)
- Ich muss die Schweiz verlassen
- Ich möchte ins Ausland gehen
- Weitere Informationen
- Statistiken des SEM