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Inhaber eines S Ausweis

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Gesuch für befristete Erwerbstätigkeit - Personen mit Schutzstatus (S Bewilligung)

Stellenantritt und Stellenwechsel

Ein Arbeitgeber, der eine Person mit einer S Bewilligung einstellen möchte, muss eine Arbeitsbewilligung bei der Sektion ausländische Arbeitskräfte des Amtes für Bevölkerung und Migration beantragen.

Die Arbeitsbewilligung wird nur erteilt, wenn die Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen den am Ort, am Beruf und in der Branche üblichen Bedingungen entsprechen.

Der Arbeitgeber stellt ein Gesuch mit folgenden Unterlagen:

  • Kopie des Arbeitsvertrags ;
  • Lebenslauf ;
  • Kopie der S Bewilligung oder des Bundesentscheids zur Zuerkennung des S-Status ;
  • Formular (Gesuch für befristete Erwerbstätigkeit – Personen mit Schutzstatus (S Bewilligung))

Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Eine Person, die im Besitz eines S Bewilligung ist und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben möchte, muss eine Arbeitsbewilligung bei der Sektion ausländische Arbeitskräfte des Amtes für Bevölkerung und Migration beantragen.

Die Arbeitsbewilligung wird nur erteilt, wenn die finanziellen und betrieblichen Bedingungen erfüllt sind.

Der Inhaber der S Bewilligung stellt ein Gesuch mit folgenden Unterlagen:

  • Motivationsschreiben mit detaillierter Darstellung der geplanten Aktivität (Branche, erwarteter Umsatz usw.);
  • Lebenslauf ;
  • Kopie der S Bewilligung oder des Bundesentscheids zur Zuerkennung des S-Status;
  • Formular (Gesuch für befristete Erwerbstätigkeit – Personen mit Schutzstatus (S Bewilligung)

Weiterleitung des Gesuchs an die kantonale Behörde

Das Gesuch wird vom Arbeitgeber oder Selbständigen an die Sektion ausländische Arbeitskräfte des Amtes für Bevölkerung und Migration per E-Mail an semo@fr.ch oder per Post an folgende Anschrift gerichtet: Amt für Bevölkerung und Migration, Sektion ausländische Arbeitskräfte, Rte d'Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot.

WICHTIG:

Die Tätigkeit darf erst nach Erhalt der offiziellen Arbeitsbewilligung beginnen.

Stellenwechsel, Berufswechsel sowie Arbeitgeberwechsel benötigen eine neue Bewilligung

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Nichtantritt der Arbeitsstelle hat der Arbeitgeber das Amt für Bevölkerung und Migration, Sektion ausländische Arbeitskräfte (semo@fr.ch) umgehend zu informieren

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Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Bevölkerung und Migration

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Bevölkerung und Migration

Letzte Änderung: 29.08.2023

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