Kurzaufenthaltsbewilligung L
- Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA;
- Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr (max. 364 Tage); sie richtet sich nach der Dauer des Arbeitsvertrags oder der Aufenthaltsdauer des Antragstellers;
- verlängerbar;
- geografische Mobilität;
- berufliche Mobilität;
- bedingtes Familiennachzugsrecht.
Aufenthaltsbewilligung B
- Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA;
- Gültigkeitsdauer 5 Jahre (1 Jahr für Studenten, verlängerbar);
- wird für einen Arbeitsvertrag für ein Jahr oder länger oder unter bestimmten Voraussetzungen für einen Aufenthalt von einem Jahr oder länger (Nichterwerbstätige, Studenten, Dienstleister usw.) ausgestellt;
- geografische Mobilität;
- berufliche Mobilität;
- bedingtes Familiennachzugsrecht.
Niederlassungsbewilligung C
- Niederlassungsbewilligung EG/EFTA;
- unbeschränkte Gültigkeit (Kontrollfrist von 5 Jahren in der Regel);
- wird nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von 5 oder 10 Jahren mit einem Ausländerausweis B EG/EFTA ausgestellt;
- geografische Mobilität;
- berufliche Mobilität;
- bedingtes Familiennachzugsrecht.
Grenzgängerbewilligung G
- Grenzgängerbewilligung EG/EFTA;
- Gültigkeitsdauer richtet sich nach der Dauer des Arbeitsvertrags, wenn diese weniger als ein Jahre beträgt;
- Gültigkeitsdauer von 5 Jahren bei einem Arbeitsvertrag von einem Jahr oder mehr;
- wird im Kanton Freiburg für Angehörige EG 26/EFTA ausgestellt, die ihren Wohnsitz innerhalb der EU/EFTA haben und eine Berufstätigkeit im kanton Freiburg ausüben;
- wird im Kanton Freiburg nicht für Angehörige von EG-2 ausgestellt;
- wöchentliche Rückkehr an den Wohnort;
- geografische und berufliche Mobilität in den Schweizer Grenzzonen (Meldepflicht bei Wechsel der Arbeitsstelle oder des Arbeitsorts);
Ausweis Ci
- Dieser Ausweis berechtigt die Ehegatten oder Kinder von Beamten intergouvernementaler Organisationen und Mitgliedern ausländischer Vertretungen zu einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz;
- Für nichterwerbstätige Familienmitglieder ist kein solcher Ausweis erforderlich.