Erwerb des Freiburgisches Bürgerrechts für Schweizerinnen und Schweizer mit Bürgerrecht eines anderen Kantons
Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Bürgerrecht eines anderen Kantons können ein Gesuch um Erwerb des Freiburgisches Bürgerrechts stellen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Wohnsitz im Kanton Freiburg seit mindestens 3 Jahren, davon mindestens 2 Jahre innerhalb der 5 Jahre vor Einreichung des Gesuchs;
- Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen oder Bereitschaft, diese zu erfüllen;
- Keine Verurteilung wegen einer Straftat innerhalb der 5 Jahre vor Einreichung des Gesuchs, die auf eine Missachtung der Rechtsordnung schliessen lässt;
- Guter Leumund.
Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, reichen Sie bitte das nachstehende Formular ein.
Wiedereinbürgerung in das Freiburgische Bürgerrecht für Schweizerinnen und Schweizer
Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das Freiburgische Bürgerrecht insbesondere infolge einer Heirat oder aus einem anderen Grund verloren haben, können jederzeit die Wiedereinbürgerung in das Freiburgische Bürgerrecht beantragen. Das Gesuch ist dem Amt für Zivilstand und Einbürgerung einzureichen.
Über die Wiedereinbürgerung entscheidet der Staatsrat.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann sich die Wiedereinbürgerung auch auf die minderjährigen Kinder der gesuchstellenden Person erstrecken, sofern diese unter ihrer elterlichen Sorge stehen und bereits das Freiburgische Bürgerrecht besessen haben. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist die schriftliche Zustimmung des Kindes erforderlich.
Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, reichen Sie bitte das nachstehende Formular ein.
Erwerb des Bürgerrechts einer anderen Freiburgischen Gemeinde
Wer das Bürgerrecht einer Freiburger Gemeinde besitzt, kann das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde des Kantons Freiburg beantragen.
Das Gesuch ist zu begründen und beim Amt für Zivilstand und Einbürgerung einzureichen. Dieses ist für die Bearbeitung des Gesuchs zuständig. Über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts entscheidet der Gemeinderat der betreffenden Gemeinde.
Für minderjährige Kinder gelten die besonderen Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung.
Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, reichen Sie bitte das nachstehende Formular ein.