Im Kanton Freiburg sind die Richter/innen Personen, die allein oder als Mitglied eines Kollektivs eine Entscheidungsbefugnis im Justizbereich haben. Diese Definition gilt auch für die Beisitzer/innen und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Die Richter/innen werden vom Grossen Rat unbefristet gewählt. Sie können ihr Amt hauptamtlich oder nebenamtlich ausüben.
Berufsrichter/innen
Die Berufsrichter/innen üben ihre Funktion aufgrund eines Dienstverhältnisses aus. Sie haben eine vollständige juristische Ausbildung (Anwaltspatent, Lizenziat oder Master in Rechtswissenschaft). Das gilt für die Kantonsrichter/innen, die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten (Gerichte 1. Instanz, Jugendstrafgericht, Zwangsmassnahmengericht, Wirtschaftsstrafgericht), die gerichtsunabhängigen Richter/innen, die Friedensrichter/innen und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Sie üben ihre Funktion bis zum vollendeten 65. Altersjahr aus.
Nebenamtliche Richter/innen
Diese Magistratspersonen üben ihre Funktion nebenamtlich aus und haben nicht unbedingt eine juristische Ausbildung. Sie bringen der Behörde, der sie angehören, ihre besonderen Kompetenzen und ihre Lebenserfahrung.
Ihre Funktion endet im Kalenderjahr, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden.
Wohnsitzpflicht
Die Richter/innen müssen im Kanton wohnhaft sein.
Die Beisitzer/innen müssen mit Ausnahme der Beisitzer/innen der Friedensgerichte im betreffenden Gerichtsbezirk wohnhaft sein.
Die Wohnsitzpflicht muss beim Amtsantritt erfüllt sein. Vorübergehende Ausnahmen sind jedoch möglich.
Wie wird man Richter/in oder Beisitzer/in?
Die hauptamtlichen und die nebenamtlichen Richterämter werden im Amtsblatt, auf der Website des Justizrats (Link zu den offenen Richterämtern) und auf der Websites des POA (Link) ausgeschrieben.
Die interessierten Personen antworten auf diese Ausschreibungen und senden innert der gegebenen Frist die vollständigen Bewerbungsunterlagen mit allen Dokumenten, die in der Anzeige verlangt werden, an den Justizrat.
Ausländische Staatsangehörige
Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) sind wählbar, sofern sie seit mindestens 5 Jahren im Kanton wohnhaft sind.