Artikel und Erklärungen
In der Fusionsvereinbarung werden die rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Modalitäten für die Gründung einer neuen Gemeinde festgelegt. Um den Gemeinden bei der Ausarbeitung dieses Dokuments zu helfen, legen wir hier eine Mustervereinbarung vor mit erläuternden Kommentaren zu jedem einzelnen Artikel. Jede Tabelle enthält den vorgerschlagenen Text für die Vereinbarung, zusammen mit den rechtlichen Referenzen und erläuternden Bemerkungen. Die Gemeinden können die vollständige Version der Muster-Fusionsvereinbarung im Word-Format herunterladen und sie dann entsprechend ihrer Situation frei anpassen, ergänzen und ändern.
I. Gegenstand
1 Die Gemeinden A, B und C beschliessen, sich auf den 1. Januar 20XX zu einer neuen Gemeinde zusammenzuschliessen.
1 Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten des Gemeindezusammenschlusses. Die vertragschliessenden Gemeinden verpflichten sich, diese einzuhalten und sich gegenseitig die dazu notwendigen Informationen zukommen zu lassen.
Dieser Artikel ist fakultativ.
1 Die Gebiete der Gemeinden A, B und C werden zu einer Gemeinde vereinigt.
2 Die neue Gemeinde gehört zum ...bezirk.
Zu Absatz 2: Die Wahl der Bezirkszugehörigkeit der neuen Gemeinde unterliegt der Genehmigung der Vereinbarung durch den Grossen Rat.
1 Die neue Gemeinde trägt den Namen D.
2 Die Namen A, B und C sind keine Gemeindenamen mehr und werden zu Namen von Dörfern auf dem Gemeindegebiet der neuen Gemeinde.
1 Das Wappen der neuen Gemeinde wird wie folgt festgelegt:
"(heraldischer Beschrieb)"
1 Personen mit Bürgerrecht der sich zusammenschliessenden Gemeinden erhalten das Bürgerrecht der neuen Gemeinde.
2 Sie können innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Zusammenschlusses beantragen, dass das im Personenstandsregister eingetragene Gemeindebürgerrecht dasjenige der neuen Gemeinde ist und dahinter in Klammern der Name der früheren Heimatgemeinde steht.
Der Absatz 2 ist fakultativ.
1 In Gemeinden mit Bürgergütern schliesst die Verleihung des Gemeindebürgerrechts das Ortsbürgerrecht ein.
2 Die Ortsbürgerinnen und Ortsbürger der Gemeinden A, B und C werden Ortsbürgerinnen und Ortsbürger der neuen Gemeinde.
Dieser Artikel ist fakultativ. Besteht keine Bürgergemeinde, müssen sie gelöscht werden.
II. Wirkungen
1Ab dem 1. Januar 20XX gehen alle Aktiven und Passiven der Gemeinden A, B und C auf die neue Gemeinde über.
1 Die neue Gemeinde übernimmt alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vereinbarungen der ehemaligen Gemeinden sowie alle vor dem Zusammenschluss bestehenden Verpflichtungen oder Verträge.
Bestehende Vereinbarungen, die nicht übernommen werden können, müssen fristgerecht gekündigt werden, und aus Gemeindeverbänden, die dieselben öffentlichen Aufgaben übernehmen könnten, ist rechtzeitig auszutreten. Siehe Dokument:
Variante 1 – Standardregel (Art. 141 Abs. 1 und 3 GG)
1 Die neue Gemeinde vereinheitlicht die Reglemente der zusammengeschlossenen Gemeinden innert zwei Jahren ab Rechtskraft des Zusammenschlusses.
2 Die Reglemente der fusionierenden Gemeinden behalten ihre Gültigkeit, bis die vereinheitlichten Reglemente in Kraft treten.
3 Das Finanzreglement muss jedoch auf das Datum des Inkrafttretens des Zusammenschlusses vereinheitlicht werden. Wird das Reglement nicht rechtzeitig vereinheitlicht, so gilt in der Zwischenzeit das Finanzreglement der bevölkerungsmässig grössten Gemeinde.
Variante 2 – Sonderregel: Anpassung von Absatz 3, um den Transfer des Gemeindepersonals zu regeln (Art. 141 Abs. 4 GG):
3 Die Finanz- und die Personalreglemente müssen jedoch auf das Datum des Inkrafttretens des Zusammenschlusses vereinheitlicht werden. Werden die Reglemente nicht rechtzeitig vereinheitlicht, so gelten in der Zwischenzeit das Finanzreglement und das Personalreglement der bevölkerungsmässig grössten Gemeinde.
Artikel 142a und 142b GG regeln den Grundsatz und die Geltungsdauer sowie die Aufhebung zusätzlicher vereinbarten Verpflichtungen, die der neuen Gemeinde möglicherweise auferlegt werden.
Wir bitten Sie, diese Artikel zu konsultieren, falls dieser Fusionsvereinbarung zusätzliche Bestimmungen hinzugefügt werden.
1 Wird Gemeindepachtland frei, bevor die neue Gemeinde ihr Reglement über das Gemeindepachtland vereinheitlicht hat, so wird das Land einer Landwirtin oder einem Landwirt zugeteilt, die oder der an seiner Übernahme interessiert ist und im Gebiet der bisherigen Gemeinde ihren oder seinen Wohnsitz hat.
2 Diese Zuteilung gilt nur für die Pachtdauer.
Dieser Artikel ist fakultativ.
III. Übergangsordnung
Variante 1 von Absatz 1 – Standardregel (Art. 135 Abs. 1 GG):
1 Für die Periode vom 1. Januar 20XX bis zu den Gesamterneuerungswahlen im Jahr 20XX besteht der Gemeinderat aus X Mitgliedern. Der Gemeinderat setzt sich wie folgt zusammen:
- Wahlkreis A: x Sitze
- Wahlkreis B: x Sitze
- Wahlkreis C: x Sitze
Variante 2 von Absatz 1 – Sonderregel (Art. 136a Abs. 2 GG):
1 Für die Periode vom 1. Januar 20XX bis zu den Gesamterneuerungswahlen im Jahr 20XX besteht der Gemeinderat aus X Mitgliedern. Der Gemeinderat setzt sich wie folgt zusammen:
- Wahlkreis A: x Sitze
- Wahlkreis B und C (Art. 136a Abs. 2 GG) : x Sitze
2 Das Wahlbüro des Wahlkreises B und C liegt in ….
Variante 1 von Absatz 2 – Wenn der Zusammenschluss im Verlaufe der Legislaturperiode stattfindet und die Fusionsvereinbarung keine vorgängigen Wahlen in jedem Wahlkreis vorsieht (Art. 135 Abs. 3 1. Satz GG):
2 Die Mitglieder der Gemeinderäte der sich zusammenschliessenden Gemeinden treten ohne Wahlen in den Gemeinderat der neuen Gemeinde ein. Es werden nur in jenen Gemeinden Wahlen durchgeführt, in denen die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, die in den Gemeinderat der neuen Gemeinde eintreten wollen, nicht mit der Anzahl der zu besetzenden Sitze übereinstimmt.
Variante 2 von Absatz 2 – Wenn der Zusammenschluss im Verlaufe der Legislaturperiode stattfindet und die Fusionsvereinbarung vorgängige Wahlen in jedem Wahlkreis vorsieht (Art. 135 Abs. 3 2. Satz und 136a Abs. 4 GG):
2 Die Vertreterinnen und Vertreter jedes Wahlkreises werden vor dem Inkrafttreten des Zusammenschlusses an der Urne gewählt (Art. 136a Abs. 4 GG). Die Wahl findet in jedem Wahlkreis am gleichen Datum statt.
Die Gemeinden können die Zahl der Gemeinderatsmitglieder wählen. Der Gemeinderat darf jedoch nicht aus mehr als 11 Mitgliedern bestehen (Art. 54 Abs. 2 und 136a Abs. 1 GG).
Variante 2 von Absatz 1 ist möglich, wenn sich mehrere Gemeinden zusammenschliessen, um gemeinsam Anrecht auf mindestens einen Sitz im Gemeinderat zu haben. Diese Gemeinden bilden für die Dauer der Übergangsordnung zusammen einen Wahlkreis.
In Bezug auf Variante 2 von Absatz 2 stellte die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) nach Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen klar, dass bei den im heutigen Artikel 135 Abs. 3 GG vorgesehenen Wahlen die Regeln über die Gesamterneuerung der Gemeindebehörden gelten und nicht jene über die Ergänzungswahlen. Dies bedeutet insbesondere, dass das Wahlsystem für die Vertreterinnen und Vertreter im Gemeinderat in jedem Wahlkreis gewählt werden kann. Das in einem Wahlkreis eingereichte Gesuch gemäss Artikel 62 Abs. 1 PRG gilt somit nur für diesen Wahlkreis.
1 Wird während der Legislaturperiode 20XX-20XX eine Ersatzwahl notwendig, wird der Wahlkreis, der ein Mitglied des Gemeinderats verloren hat, erneut gebildet.
2 Verlegt ein Mitglied des Gemeinderates seinen Wohnsitz von einem Wahlkreis in einen anderen innerhalb der neuen Gemeinde, findet keine Ersatzwahl statt.
Absatz 2 ist fakultativ.
Variante 1 von Absatz 1 (Art. 136 Abs. 1 und 2 GG) – Wenn der Generalrat durch die Vereinbarung eingesetzt wird ODER wenn in einer der Gemeinden bereits ein Generalrat besteht UND die Fusionsvereinbarung zu Beginn der neuen Legislaturperiode in Kraft tritt:
1 Das Legislativorgan der neuen Gemeinde ist der Generalrat. Die Wahl des Generalrats findet vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung statt. Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Die Sitze werden nach dem Verhältnis der Einwohner unter den Gemeinden verteilt, wobei jede Gemeinde auf mindestens einen Sitz Anrecht hat.
2 Ab dem 1. Januar 20XX besteht der Generalrat aus X Mitgliedern. Der Generalrat setzt sich wie folgt zusammen:
- Wahlkreis A:
- Wahlkreis B:
- Wahlkreis C:
Variante 2 von Absatz 1 (Art. 136 Abs. 1 und Abs. 3 GG) – Wenn eine der sich zusammenschliessenden Gemeinden einen Generalrat hat und der Zusammenschluss im Verlauf der Legislaturperiode wirksam wird:
1 Das Legislativorgan der neuen Gemeinde ist der Generalrat.
2 Für das Ende der Legislaturperiode 20XX-20XX wird ein Übergangsgeneralrat eingesetzt. Er setzt sich aus dem Generalrat der Gemeinde A zusammen, der durch Mitglieder aus den Gemeinden B und C ergänzt wird. Die Anzahl der Sitze, die den Gemeinden B und C zugeteilt ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen ihrer Bevölkerungszahl und derjenigen der Gemeinde A, wobei jede Gemeinde auf mindestens einen Sitz Anrecht hat.
3 Bis zum Ende der Legislaturperiode 20XX-20XX besteht der Übergangsgeneralrat aus X Mitgliedern. Der Übergangsgeneralrat setzt sich wie folgt zusammen:
- Wahlkreis A:
- Wahlkreis B:
- Wahlkreis C:
1 Die Übergangsordnung endet mit der Gesamterneuerung der Gemeindebehörden im Jahr 20XX (das Jahr, in dem die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusammenschlusses laufende Legislaturperiode endet).
1 Die Verwaltung der neuen Gemeinde hat ihren Sitz in A (oder B oder C).
2 Die Dokumente und Archive der (Anzahl) Gemeinden werden, nach Erstellung eines Inventars, zusammengelegt, um das Archiv der neuen Gemeinde zu bilden.
3 Die Archive jeder Gemeinde werden als Ganzes erhalten, auch wenn alle Archive der fusionierten Gemeinden im gleichen Raum untergebracht werden
1 Die neue Gemeinde bildet so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten des Zusammenschlusses die folgenden obligatorischen Kommissionen:
- die Finanzkommission, die aus mindestens 5 Mitgliedern besteht;
- die Ortsplanungskommission, die aus mindestens 5 Mitgliedern besteht;
- die Einbürgerungskommission, die aus 5‒11 Mitgliedern besteht;
- die Energiekommission, die aus einer beliebigen Anzahl Mitgliedern besteht;
- die Sozialkommission, die aus 5‒9 Mitgliedern besteht.
Siehe Antwort zu Frage «Welche Arten von Kommissionen gibt es?» in unseren FAQ:
IV. Finanzen und Steuern
1 Innert einer Frist von fünf Monaten nach dem Zusammenschluss werden die Jahresrechnungen 20XX der sich zusammenschliessenden Gemeinden der Gemeindeversammlung/dem Generalrat der neuen Gemeinde zur Genehmigung unterbreitet.
2 Die Revisionsstellen und die Finanzkommissionen der sich zusammenschliessenden Gemeinden prüfen die Jahresrechnungen des dem Zusammenschluss vorausgehenden Rechnungsjahres.
Variante zu Absatz 2 – Wenn die Finanzkommission der neuen Gemeinde bereits gewählt ist:
2 Die Revisionsstellen der sich zusammenschliessenden Gemeinden prüfen die Jahresrechnungen des dem Zusammenschluss vorausgehenden Rechnungsjahres.
3 Die Finanzkommission der neuen Gemeinde nimmt Stellung zum Bericht der Revisionsstelle über die Jahresrechnungen des dem Zusammenschluss vorausgehenden Rechnungsjahres.
1 Die Gemeinderäte der sich zusammenschliessenden Gemeinden erarbeiten das Jahresbudget.
2 Die Mitglieder der Finanzkommission der neuen Gemeinde werden an der konstituierenden Sitzung gewählt. Die Finanzkommission gibt ihre Stellungnahme zum Budget unter dem finanziellen Gesichtspunkt ab.
3 An der Sitzung, die auf die konstituierende Sitzung folgt, beschliesst die Gemeindeversammlung/der Generalrat der neuen Gemeinde das Budget für das Jahr 20XX, nach Stellungnahme der Finanzkommission.
1Ab dem 1. Januar 20XX gelten für die neue Gemeinde folgende Steuerfüsse und -sätze:
- Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen: XX % der einfachen Kantonssteuer
- Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen: XX % der einfachen Kantonssteuer
- Liegenschaftssteuer: XX ‰ des Steuerwerts
- Erbschafts- und Schenkungssteuer: XX % der Kantonssteuer
- Handänderungssteuer auf Grundstücksübertragungen: Fr. X.- pro Franken Kantonssteuer
V. Schlussbestimmungen
1 Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Staat Freiburg als Finanzhilfe zum Gemeindezusammenschluss einen Betrag von Fr. X.- ausrichtet, dies unter Vorbehalt der Genehmigung der Fusionsvereinbarung durch den Grossen Rat.
2 Die Finanzhilfe wird in dem Jahr, das auf das Inkrafttreten des Zusammenschlusses folgt, ausgerichtet.
1 Die vertragschliessenden Gemeinden verzichten auf alle Handlungen, die der neuen Gemeinde schaden könnten.
2 Die Gemeinderäte der vertragschliessenden Gemeinden informieren sich gegenseitig, bevor sie neue Aufgaben übernehmen, bei den verschiedenen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit Änderungen vornehmen, beabsichtigen, grössere Investitionen zu tätigen oder die Steuerfüsse zu ändern.
1 Streitigkeiten zwischen den vertragschliessenden Gemeinden, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden nach dem Gesetz über die Gemeinden entschieden.