Heute das Kulturerbe von morgen zusammentragen
Die Pflichtabgabe gewährleistet die Sammlung aller Druckerzeugnisse sowie Ton- und Bildaufnahmen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind und im Kanton Freiburg produziert wurden oder deren Autorin/Autor oder Herausgeberin/Herausgeber im Kanton wohnhaft ist. Die 1974 eingeführte obligatorische Abgabe von Druckerzeugnissen sowie Ton- und Bildaufnahmen wird derzeit durch Artikel 28 und 29 des Gesetzes über den Schutz von Kulturgütern vom 7. November 1991 geregelt.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt die Pflichtabgabe auch für digital entstandene Dokumente.
Druckerzeugnisse sowie Ton- und Bildaufnahmen mit lokalem Bezug sowie literarische und audiovisuelle Werke von Autorinnen und Autoren aus dem Kanton Freiburg sind in der Freiburger Bibliografie verzeichnet. Die Pflichtabgaben von digitalen und audiovisuellen Dokumenten können in der KUB auf der Plattform Fri-Memoria an den Friburgensia-Abfragestationen im Bereich Friburgensia (Etage 3) und teilweise auch online eingesehen werden.
Aus Sicherheitsgründen werden die physischen Exemplare der Pflichtexemplare langfristig in einem geschlossenen, für die Öffentlichkeit unzugänglichen Magazin aufbewahrt. Es werden zusätzliche Exemplare angeschafft, um die Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
Siehe auch
- Freiburger Bibliografie: verzeichnet gedruckte und audiovisuelle Dokumente mit Freiburger Bezug
- Fri-Memoria : Plattform des Freiburger Kulturerbes, das in der KUB aufbewahrt wird
- Anschaffungsvorschläge und Schenkungen
Kontakt
Zugänglichkeit Alle in der KUB hinterlegten Dokumente sind auf Anfrage jeder Person zugänglich. Sie sind im Katalog swisscovery Freiburg verzeichnet und in einigen Fällen auf der Plattform Fri-Memoria verfügbar.
Erhaltung Die Dokumente werden entsprechend gelagert und gebunden, um ihre langfristige Erhaltung zu gewährleisten.
Unparteilichkeit Die KUB behandelt alle Dokumente ohne Unterschied hinsichtlich Form oder Inhalt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um wissenschaftliche, künstlerische, populäre oder Nischen-Publikationen handelt.
Neben den Verlagen und Druckereien jede natürliche oder juristische Person, die im Kanton wohnhaft ist und ein Dokument veröffentlicht, insbesondere:
- Privatpersonen (Autor/innen, Produzent/innen, Filmschaffende, Musiker/innen, Forschende usw.)
- Mitglieder des Lehrkörpers der Universität und der Hochschulen sowie die im Kanton wohnhaften Forschenden
- Privatunternehmen, Sport- oder Kulturvereine, Vereine, Chöre, Musikgruppen, Stiftungen und andere gemeinnützige Einrichtungen
- die öffentliche Hand (z. B. die Gemeinden)
- Produzent/innen von Bild- und Tonaufnahmen oder Filmen (DVD)
Die Pflicht zur Hinterlegung eines Werks entfällt, für den Autor/die Autorin, wenn der Verlag, die Druckerei oder die Produzentin/der Produzent bereits der Pflichtabgabe unterliegt.
Dokumente, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie in physischer oder digitaler Form vorliegen, insbesondere:
- Bücher, Broschüren
- Zeitungen, Bulletins, Zeitschriften
- Jahresrechnungen, Jahresberichte, Gesetze und Reglemente
- Musikpartituren
- Landkarten und geografische Pläne
- Plakate
- Postkarten
- Tonaufnahmen (Format: Album, mindestens drei Titel)
- Videoaufnahmen
- Im Bereich der digital entstandenen Dokumente erfolgt eine Priorisierung bei der Auswahl, um den von der KUB festgelegten Aufbewahrungskriterien gerecht zu werden.
- Im Bereich des Selbstverlags werden nur Dokumente angenommen, deren Qualität und dokumentarischer Wert eine Aufbewahrung rechtfertigen.
- Apps
- Blogs
- Social-Media-Accounts
- Datenbanken
- Graue Literatur (Flyer, Werbung usw.)
Wie werden die Dokumente hinterlegt?
Bitte senden Sie Ihre Publikation an:
Kantons- und Universitätsbibliothek Pflichtabgabe Rue Saint-Michel 6 Postfach 80 1701 Freiburg BCU_DL@fr.ch