Vorbereitungsverfahren für eine Eheschliessung
Beabsichtigt ein Paar in der Schweiz zu heiraten, so muss es sich an das für die Wohnsitzgemeinde eines der beiden Brautleute zuständige Zivilstandsamt wenden.
Nach Artikel 98 des Zivilgesetzbuches müssen beide Brautleute anwesend sein, um ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung zu stellen. Dazu muss vorgängig ein Termin vereinbart werden. Mit dem Ehevorbereitungsverfahren soll überprüft werden, ob das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist, die genaue Identität der Brautleute feststeht, die Ehevoraussetzungen erfüllt sind und keine Ehehindernisse vorliegen (siehe Rubrik Voraussetzungen für eine Eheschliessung ).
Das Zivilstandsamt erklärt ihnen bei dieser Gelegenheit die verschiedenen Möglichkeiten für die Wahl des Namens, den sie nach der Eheschliessung tragen können, und es informiert sie über ihre Bürgerrechte als zukünftige Eheleute.
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte teilt dem Brautpaar den Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens mit und vereinbart mit ihm den Zeitpunkt und die Einzelheiten der Trauung. Erfolgt die Trauung in einem anderen Zivilstandskreis (N.B: in einem anderen Kanton), so stellt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte eine Ermächtigung zur Trauung aus. Soll die Ehe im Ausland geschlossen werden, so wird auf Verlangen ein Ehefähigkeitszeugnis zuhanden der Zivilstandsbehörden des betreffenden Landes ausgestellt.
Hat einer der Brautleute den Wohnsitz im Ausland, so muss sie oder er das Ehevorbereitungsverfahren bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Land ihres oder seines Wohnsitzes eröffnen. Anschliessend wird das Dossier für die Fortsetzung des Verfahrens an das zuständige Zivilstandsamt weitergeleitet.