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Darf auf den Terrassen der Gaststätten geraucht werden?

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Das Rauchverbot gilt für alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen, auch für Gaststätten. Es gilt jedoch nicht für die Terrassen der Gaststätten. Alles was Sie darüber wissen müssen:

Darf auf den Terrassen der Gaststätten geraucht werden?

Ja. Das Rauchverbot gilt nicht für die Terrassen der Gaststätten. Das Rauchverbot gilt nicht für die Terrassen der Gaststätten. Mit «Terrasse» ist ein offener Raum gemeint, der mit Storen und seitlichem Windschutz ausgestattet sein kann. Der Bau einer Terrasse geht über die Regelungen in Sachen Passivrauchen hinaus und unterliegt den geltenden Gemeindereglementen sowie anderen kantonalen Gesetzen.

Darf ein geschlossenes Zelt, ein Tipi, eine Jurte o. ä. auf der Terrasse oder einer anderen Fläche im Freien aufgestellt werden und darin geraucht werden?

Nein. Es handelt sich dabei um einen geschlossenen Raum, in dem das Rauchen untersagt ist. Eine solche Installation darf auch nicht als Fumoir bezeichnet werden, denn eine angemessene Belüftung ist dort nicht möglich. Die Belüftung dient nämlich nicht nur dem Schutz der anderen Gäste, sondern auch dem des Putz- oder Abräumpersonals.

Besteht die Möglichkeit, im Kanton Freiburg Terrassen auf öffentlichem Boden auch im Winter geöffnet zu lassen? Wenn ja, zu welchen Bedingungen?

Die Öffnung von Terrassen auf öffentlichem Grund sowie ihre Einrichtung ist Sache der Gemeinden.

Wie sieht es mit Heizen im Freien aus?

Heizpilze (Terrassenstrahler) und Heizungen im Freien sind verboten (art. 20 REn).

Das Oberamt kann ausnahmsweise Bewilligungen für spezifische Veranstaltungen erteilen.

Darf man in einem Wintergarten rauchen?

Nein, ein Wintergarten ist ein geschlossener Raum. Ein Wintergarten darf allerdings zum Fumoir umfunktioniert werden, sofern alle entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.

Kontakt

Amt für Energie AfE

Boulevard de Pérolles 25

Postfach 1350

1701 Freiburg

Tel: 026 305 28 41

Fax: 026 305 28 48

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8.00 bis 11.30 Uhr

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Reichengasse 27

Postfach 193

1702 Freiburg

Tel: 026 305 14 77

Fax: 026 305 14 89

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CIPRET Freiburg

Rte St-Nicolas-de-Flüe 2

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Das Rauchverbot gilt für alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen.
Das Rauchverbot gilt für alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen. © Alle Rechte vorbehalten
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  • Traiteurpatent
  • Zusatzpatent E für eine Hotelbar
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Amt für Gesundheit

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Herausgegeben von Amt für Gesundheit

Letzte Änderung: 07.12.2022

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