Im Kanton Freiburg gelegene öffentliche Spitäler und Privatkliniken
Öffentliche Spitäler
- Freiburger spital (HFR)
- Standorte Freiburg, Riaz, Tafers und Meyriez-Murten
- Gesetz über das freiburger spital (HFRG)
- Interkantonales Spital der Broye (HIB)
- Standorte Payerne und Estavayer-le-Lac
- Interkantonale Vereinbarung über das Interkantonale Spital der Broye (HIB) Waadt-Freiburg
- Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit (FNPG)
- Stationäres Behandlungszentrum Marsens
- Stationäres Behandlungszentrum in Villars-sur-Glâne
- Gesetz über die Organisation der Pflege im Bereich psychische Gesundheit (PGG)
Privatkliniken
- Clinique Générale in Freiburg
- Dalerspital in Freiburg
- Geburtshaus Le Petit Prince in Villars-sur-Glâne
Vernehmlassung: Neue Spitalplanung des Kantons Freiburg
Mit Entscheid vom 9. Februar 2026 schickt der Staatsrat des Kantons Freiburg den Bericht zur neuen Spitalplanung 2026 in die Vernehmlassung. Mit dieser Planung will der Kanton sicherstellen, dass die stationäre Versorgung in den Bereichen Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie langfristig bedarfsgerecht, qualitativ hochwertig und wirtschaftlich erfolgt.
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 sowie die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 sehen vor, dass die Spitalplanungen und Spitallisten der Kantone periodisch überprüft und erneuert werden müssen, um eine bedarfsgerechte stationäre medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
Die neue Spitalplanung basiert auf einer aktualisierten Bedarfsanalyse des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums (Obsan) und berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) sowie die Entwicklungen seit der letzten umfassenden Planung von 2015. Der Planungshorizont reicht bis ins Jahr 2035 und soll den Spitälern und Kliniken eine verlässliche Grundlage für ihre strategische und finanzielle Planung bieten.
Im Bericht wird der dreistufige Planungsprozess beschrieben: Die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung der Leistungsaufträge sowie die Auswahl der Einrichtungen und die Erstellung der neuen kantonalen Spitalliste. Die Bewertung der Bewerbungen erfolgte anhand transparenter Kriterien zu Qualität, Wirtschaftlichkeit, Zugänglichkeit und Leistungsfähigkeit, unter Berücksichtigung der sprachlichen und geografischen Bedürfnisse der Bevölkerung.
Im Rahmen der Vernehmlassung sind nun Kantone, Versicherer, betroffene Einrichtungen sowie weitere Partner eingeladen, zum Bericht Stellung zu nehmen. Die Ergebnisse der Vernehmlassung fliessen in die weitere Ausarbeitung der Spitalplanung ein, bevor der Staatsrat die definitive Spitalliste beschliesst.
Nützliche Links
- Bericht Spitalplanung Version Vernehmlassung PDF, 2.71MB
- Bericht zur Bedarfsanalyse für die Spitalplanung 2024 PDF, 2.11MB
- Methodischer Bericht zur Aktualisierung der Bedarfsermittlung für die Krankenhausplanung 2026 PDF, 760.73k
- Soins somatiques aigus projections actualisées 2025 XLSX, 144.99k
- Réadaptation projections actualisées 2025 XLSX, 43.28k
- Psychiatrie projections actualisées 2025 XLSX, 87.19k
- Bewerbungsunterlagen Akutsomatik - Muster XLSX, 596.48k
- Bewerbungsunterlagen Rehabilitation - Muster XLSX, 368.61k
- Bewerbungsunterlagen Psychiatrie - Muster XLSX, 368.61k
- Exigences générales soins somatiques aigus, réadaptation et psychiatrie PDF, 190.06k
- Anforderungen für neue Bewerber ohne vorherige Spitalaufenthalte PDF, 429.43k
Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) obliegt es den Kantonen für ihre Bevölkerung ein bedarfsgerechtes Angebot an stationären Spitalleistungen zu gewährleisten. Konkret müssen die Kantone basierend auf einer Bedarfsanalyse eine Spitalplanung erarbeiten und eine Liste jener Spitäler erlassen (Spitalliste), die Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OPK) erbringen dürfen. Die Planung erfolgt leistungsorientiert und unabhängig von den Kapazitäten der Einrichtungen.
Der Staatsrat hat den Planungsbericht und die Verordnung über die Liste der Spitäler und Geburtshäuser am 31. März 2015 genehmigt und diese per 1. April 2015 in Kraft gesetzt. Die aktuell gültige, teilrevidierte Spitalliste ist am 1. März 2023 in Kraft getreten.
Der Staatsrat gab im März 2023 grünes Licht: Der Bericht zur Bedarfsanalyse für die neue Freiburger Spitalplanung 2024 geht in die Vernehmlassung. Dieser Bericht wurde 2025 aufgrund der jüngsten demografischen, gesundheitlichen und gesetzlichen Entwicklungen aktualisiert. Aus diesem Vorgehen entsteht im Laufe des Jahres 2026 die neue Spitalliste.
Freiburger Spitalliste
Spitaltarife
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, dass die Tarifverträge zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung bedürfen (Artikel 46, Absatz 4). Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung den Tarif fest (Artikel 47, Absatz 1). Kommt es zu einem Rekurs gegen den Entscheid der Kantonsregierung, setzt das Bundesverwaltungsgericht den Tarif fest. Allenfalls kann die Kantonsregierung für die Dauer des Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahrens einen provisorischen Tarif festsetzen, damit die Leistungserbringer ihre Leistungen abrechnen können.
Nützliche Links
Referenztarife für ausserkantonale Spitalaufenthalte
Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) beteiligt sich der Kanton Freiburg auch an den Kosten eines Spitalaufenthaltes seiner Einwohnerinnen und Einwohner, wenn dieser in einem ausserkantonalen Spital erfolgt, das nicht auf der Spitalliste des Kantons Freiburg aufgeführt ist. Liegen keine medizinischen Gründe für den ausserkantonalen Spitalaufenthalt vor, beschränkt sich die Kostenbeteiligung des Kantons auf den Referenztarif. (Medizinische Gründe liegen vor, wenn die Behandlung in keinem Spital der Spitalliste des Wohnkantons verfügbar ist oder bei einem Notfall.)
Mit einer Verordnung legt der Staatsrat die Referenztarife für stationäre Behandlungen, die aus persönlichen Gründen in einem ausserkantonalen Listenspital oder -geburtshaus erfolgen, fest.
Hinweis: Die Referenztarife wurden auf den 1. Januar 2025 angepasst (siehe Link unten zur Verordnung über die Referenztarife der Spitäler und Geburtshäuser vom 10.12.2024).
Nützliche Links
- Geltende freiburger Referenztarife zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2026 PDF, 194.29k
- Geltende freiburger Referenztarife zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2025 PDF, 185.74k
- Geltende freiburger Referenztarife zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2024 PDF, 218.34k
- Geltende freiburger Referenztarife zwischen 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2023 PDF, 171.82k
- Übersicht über die geltenden freiburger Referenztarife zwischen 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2021 PDF, 249.15k