Im Kanton Freiburg gelegene öffentliche Spitäler und Privatkliniken
- Öffentliche Spitäler:
- freiburger spital (HFR)
Standorte Freiburg, Riaz, Tafers, Meyriez-Murten und Billens
Gesetz über das freiburger spital (HFRG) - Interkantonales Spital der Broye (HIB)
Standorte Payerne und Estavayer-le-Lac
Interkantonale Vereinbarung über das Interkantonale Spital der Broye (HIB) Waadt-Freiburg - Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit (FNPG)
Stationäres Behandlungszentrum Marsens
Gesetz über die Organisation der Pflege im Bereich psychische Gesundheit (PGG)
- Privatkliniken:
- Clinique Générale in Freiburg
- Dalerspital in Freiburg
- Geburtshaus Le Petit Prince in Villars-sur-Glâne
Spitalplanung und Spitalliste
Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) obliegt es den Kantonen für ihre Bevölkerung ein bedarfsgerechtes Angebot an stationären Spitalleistungen zu gewährleisten. Konkret müssen die Kantone basierend auf einer Bedarfsanalyse eine Spitalplanung erarbeiten und eine Liste jener Spitäler erlassen (Sitalliste), die Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OPK) erbringen dürfen. Die Planung erfolgt leistungsorientiert und unabhängig von den Kapazitäten der Einrichtungen.
Der Staatsrat hat den Planungsbericht und die Verordnung über die Liste der Spitäler und Geburtshäuser am 31. März 2015 genehmigt und diese per 1. April 2015 in Kraft gesetzt. Die aktuell gültige, teilrevidierte Spitalliste ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
Freiburger Spitalliste
Spitaltarife
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, dass die Tarifverträge zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung bedürfen (Artikel 46, Absatz 4). Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung den Tarif fest (Artikel 47, Absatz 1). Kommt es zu einem Rekurs gegen den Entscheid der Kantonsregierung, setzt das Bundesverwaltungsgericht den Tarif fest. Allenfalls kann die Kantonsregierung für die Dauer des Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahrens einen provisorischen Tarif festsetzen, damit die Leistungserbringer ihre Leistungen abrechnen können.
Referenztarife für ausserkantonale Spitalaufenthalte
Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) beteiligt sich der Kanton Freiburg auch an den Kosten eines Spitalaufenthaltes seiner Einwohnerinnen und Einwohner, wenn dieser in einem ausserkantonalen Spital erfolgt, das nicht auf der Spitalliste des Kantons Freiburg aufgeführt ist. Liegen keine medizinischen Gründe für den ausserkantonalen Spitalaufenthalt vor, beschränkt sich die Kostenbeteiligung des Kantons auf den Referenztarif. (Medizinische Gründe liegen vor, wenn die Behandlung in keinem Spital der Spitalliste des Wohnkantons verfügbar ist oder bei einem Notfall.)
Mit einer Verordnung legt der Staatsrat die Referenztarife für stationäre Behandlungen, die aus persönlichen Gründen in einem ausserkantonalen Listenspital oder -geburtshaus erfolgen, fest.
Hinweis: Die Referenztarife 2023 bleiben vorläufig unverändert im Vergleich zu den Referenztarifen 2022. Folglich sind die in der Verordnung vom 7. Dezember 2021 festgelegten Referenztarife weiterhin in Kraft (siehe Link unten).
Dokumente zur Spitalplanung
- Spitalplanungsbericht 2015
- Bedarfsanalyse für die Spitalplanung 2015
- Anforderungen an die Intensivstation Level 1 (auf französisch)
- Anforderungen an Geburtshäuser
- Begleitdokument Akutsomatik (auf französisch)
- Begleitdokument Rehabilitation (auf französisch)
- Begleitdokument Psychiatrie (auf französisch)
- Begleitdokument Palliativpflege (auf französisch)