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Spitalversorgung

Lead

Die Spitalversorgung umfasst:
- die Abdeckung des Spitalpflegebedarfs der Bevölkerung
- die Spitalplanung und die darauf beruhende Spitalliste
- die Spitalfinanzierung (Spitaltarife des Kantons Freiburg / Freiburger Referenztarife für ausserkantonale Spitalaufenthalte)

Im Kanton Freiburg gelegene öffentliche Spitäler und Privatkliniken

Öffentliche Spitäler

  • Freiburger spital (HFR)
    • Standorte Freiburg, Riaz, Tafers, Meyriez-Murten und Billens
    • Gesetz über das freiburger spital (HFRG)
  • Interkantonales Spital der Broye (HIB)
    • Standorte Payerne und Estavayer-le-Lac
    • Interkantonale Vereinbarung über das Interkantonale Spital der Broye (HIB) Waadt-Freiburg
  • Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit (FNPG)
    • Stationäres Behandlungszentrum Marsens
    • Gesetz über die Organisation der Pflege im Bereich psychische Gesundheit (PGG)

Privatkliniken

  • Clinique Générale in Freiburg
  • Dalerspital in Freiburg
  • Geburtshaus Le Petit Prince in Villars-sur-Glâne

Neue Spitalplanung des Kantons Freiburg

Bewerbungsverfahren Spitallisten Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie

Wiedereröffnung des Bewerbungsverfahrens für die neue Spitalliste des Kantons Freiburg in den Bereichen somatische Akutpflege, Rehabilitation und Psychiatrie

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 sowie die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 sehen vor, dass die Spitalplanungen und Spitallisten der Kantone periodisch überprüft und erneuert werden müssen, um eine bedarfsgerechte stationäre medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

Der Kanton Freiburg kommt dieser Verpflichtung nach und teilt mit, dass das Bewerbungsverfahren für die Aufnahme in die neue Spitalliste in den Bereichen somatische Akutpflege, Rehabilitation und Psychiatrie, das er 2023 eingeleitet hatte, formell wieder eröffnet wird.

Die Wiedereröffnung erfolgt nach einer Aktualisierung der Analyse des Spitalbedarfs der Freiburger Bevölkerung, die aufgrund der jüngsten demografischen, gesundheitlichen und gesetzlichen Entwicklungen erforderlich geworden ist.

Teilnahmebedingungen

Das Bewerbungsverfahren steht allen inner- und ausserkantonalen Spitälern und Kliniken offen, welche für den Kanton Freiburg in den Bereichen somatische Akutpflege, Rehabilitation und Psychiatrie stationäre Leistungen erbringen möchten.

Einrichtungen, die sich bereits im Jahr 2023 beworben haben, werden vom Amt für Gesundheit des Kantons Freiburg (GesA) individuell kontaktiert. Weitere interessierte Einrichtungen werden gebeten sich an das GesA zu wenden.

Alle für die Einreichung einer Bewerbung erforderlichen Informationen finden Sie im Amtsblatt des Kantons Freiburg:

  • für die somatische Akutpflege, in der Ausgabe Nr. 20 vom 16. Mai 2025
  • für die Rehabilitation und die Psychiatrie in der Ausgabe Nr. 23 vom 6. Juni 2025

Das Amtsblatt des Kantons Freiburg kann kostennlos online konsultiert werden.

Hinweis: das Bewerbungsverfahren für die Aufnahme in die neuen Spitallisten somatische Akutpflege, Rehabilitation und Psychiatrie des Kantons Freiburg unterliegt nicht den gesetzlichen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen.

Nützliche Links

  • Bericht zur Bedarfsanalyse für die Spitalplanung 2024 (PDF, 2.11MB)
  • Rapport méthodologique actualisation de l'évaluation des besoins pour planification hospitalière 2026 (PDF, 516.44k)
  • Soins somatiques aigus projections actualisées 2025 (XLSX, 509.66k)
  • Réadaptation projections actualisées 2025 (XLSX, 104.58k)
  • Psychiatrie projections actualisées 2025 (XLSX, 165.18k)
  • Document « Exigences générales soins somatiques aigus, réadaptation et psychiatrie » (PDF, 190.06k)
  • Dokument «Anforderungen an Neubewerber ohne bisherige stationäre Fälle» (PDF, 429.43k)

Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) obliegt es den Kantonen für ihre Bevölkerung ein bedarfsgerechtes Angebot an stationären Spitalleistungen zu gewährleisten. Konkret müssen die Kantone basierend auf einer Bedarfsanalyse eine Spitalplanung erarbeiten und eine Liste jener Spitäler erlassen (Spitalliste), die Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OPK) erbringen dürfen. Die Planung erfolgt leistungsorientiert und unabhängig von den Kapazitäten der Einrichtungen.

Der Staatsrat hat den Planungsbericht und die Verordnung über die Liste der Spitäler und Geburtshäuser am 31. März 2015 genehmigt und diese per 1. April 2015 in Kraft gesetzt. Die aktuell gültige, teilrevidierte Spitalliste ist am 1. März 2023 in Kraft getreten.

Der Staatsrat gab im März 2023 grünes Licht: Der Bericht zur Bedarfsanalyse für die neue Freiburger Spitalplanung 2024 geht in die Vernehmlassung. Dieser Bericht wurde 2025 aufgrund der jüngsten demografischen, gesundheitlichen und gesetzlichen Entwicklungen aktualisiert. Aus diesem Vorgehen entsteht im Laufe des Jahres 2026 die neue Spitalliste.

Freiburger Spitalliste

Verordnung über die Liste der Spitäler und Geburtshäuser

Spitaltarife

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, dass die Tarifverträge zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung bedürfen (Artikel 46, Absatz 4). Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung den Tarif fest (Artikel 47, Absatz 1). Kommt es zu einem Rekurs gegen den Entscheid der Kantonsregierung, setzt das Bundesverwaltungsgericht den Tarif fest. Allenfalls kann die Kantonsregierung für die Dauer des Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahrens einen provisorischen Tarif festsetzen, damit die Leistungserbringer ihre Leistungen abrechnen können. 

Nützliche Links

  • Tabelle Freiburger Spitaltarife 2025 (PDF, 133.18k)
  • Tabelle Freiburger Spitaltarife 2024 (PDF, 132.24k)
  • Tabelle Freiburger Spitaltarife 2023 (PDF, 125.48k)
  • Tabelle Freiburger Spitaltarife 2022 (PDF, 129.62k)
  • Tabelle Freiburger Spitaltarife gültig zwischen 2012 und 2021 (PDF, 242.82k)

Referenztarife für ausserkantonale Spitalaufenthalte

Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) beteiligt sich der Kanton Freiburg auch an den Kosten eines Spitalaufenthaltes seiner Einwohnerinnen und Einwohner, wenn dieser in einem ausserkantonalen Spital erfolgt, das nicht auf der Spitalliste des Kantons Freiburg aufgeführt ist. Liegen keine medizinischen Gründe für den ausserkantonalen Spitalaufenthalt vor, beschränkt sich die Kostenbeteiligung des Kantons auf den Referenztarif. (Medizinische Gründe liegen vor, wenn die Behandlung in keinem Spital der Spitalliste des Wohnkantons verfügbar ist oder bei einem Notfall.)

Mit einer Verordnung legt der Staatsrat die Referenztarife für stationäre Behandlungen, die aus persönlichen Gründen in einem ausserkantonalen Listenspital oder -geburtshaus erfolgen, fest.

Hinweis: Die Referenztarife wurden auf den 1. Januar 2025 angepasst (siehe Link unten zur Verordnung über die Referenztarife der Spitäler und Geburtshäuser vom 10.12.2024).

Nützliche Links

  • Ab 1. Januar 2025 geltende freiburger Referenztarife (PDF, 185.74k)
  • Geltende freiburger Referenztarife zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2024 (PDF, 218.34k)
  • Geltende freiburger Referenztarife zwischen 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2023 (PDF, 171.82k)
  • Übersicht über die geltenden freiburger Referenztarife zwischen 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2021 (PDF, 249.15k)
  • Verordnung über die Referenztarife der Spitäler und Geburtshäuser vom 14.11.2023
  • Verordnung über die Referenztarife der Spitäler und Geburtshäuser vom 07.12.2021
  • Verordnung GSD über die finanzielle Beteiligung des Staates an ausserkantonalen Spitalaufenthalten
  • Gesetz über die Finanzierung der Spitäler und Geburtshäuser
  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung
  • Bewilligungen & Überwachung der Gesundheitsfachpersonen und -institutionen
  • Gesundheitsberufe: Informationen des Kantonsarztes
  • Gesundheitsfachpersonen und Institutionen des Gesundheitswesens: Bewilligungen, Aufsicht und Qualität
  • Institutionen für Menschen mit Behinderungen: Informationen für Partnerinnen und Partner
  • Institutionen für Minderjährige und junge Erwachsene: Informationen für Partnerinnen und Partner
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Gesundheit

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Gesundheit

Letzte Änderung: 18.06.2025

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