Damit die Fliessgewässer ihre natürlichen Funktionen erfüllen können, muss jederzeit eine minimale Wassermenge in ihrem Bett verbleiben, auch unterhalb einer Wasserentnahme.
Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer legt die geltenden Mindestwerte fest. Die Vorschriften zur Sicherstellung angemessener Restwassermengen verfolgen folgende Ziele:
- Der Schutz der Fliessgewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung;
- Die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen;
- Die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet;
- Die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung;
- Der Schutz der Fliessgewässer als Landschaftselement.
Das Amt für Umwelt legt in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer für jedes Fliessgewässer und jede Wasserentnahmestelle die angemessene Mindestrestwassermenge fest. Es sorgt zudem dafür, dass zum Schutz der Fliessgewässer die vorgeschriebenen Restwassermengen eingehalten werden.
Neue Wasserentnahme
Um die Wassernutzung zu überwachen, erteilt der Staat Freiburg die erforderlichen Bewilligungen für jede Wasserentnahme aus einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung. Gleiches gilt für Entnahmen aus Seen und Grundwasservorkommen, die den Abfluss eines Fliessgewässers merklich beeinflussen.
Die Bewilligung kann unter der Bedingung erteilt werden, dass eine Mindestrestwassermenge im Fliessgewässer verbleibt. Diese Bewilligung ist beim Amt für Umwelt zu beantragen.
Wasserentnahme in Verbindung mit einem erworbenen Recht
Bei Wasserentnahmen, die mit einem erworbenen Recht verbunden sind, wie beispielsweise einer geltenden Konzession oder einem ehehaften Wasserrecht, ordnet die kantonale Behörde die Sanierung der Restwassermenge an, damit diese den ökologischen und energetischen Anforderungen entspricht. Die Sanierung hat so zu erfolgen, dass die bestehenden Rechte nicht in einer Weise beeinträchtigt werden, die eine Entschädigung rechtfertigen würde.
Sonderfälle
Handelt es sich um Fliessgewässer, die durch Landschaften oder Biotope fliessen, die in einem nationalen oder kantonalen Inventar aufgeführt sind, oder erfordern es überwiegende öffentliche Interessen, ordnet die Behörde eine Restwassermenge an, wie sie für neue Anlagen vorgeschrieben ist. Sofern dies gerechtfertigt ist, wird eine entsprechende Entschädigung entrichtet.