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  • Künstliche Besamung

Künstliche Besamung

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Tätigkeiten im Zusammenhang mit der künstlichen Besamung sind grundsätzlich den Tierärzten vorbehalten. Das Gesetz sieht jedoch auf diesem Gebiet drei Ausnahmen vor.

Folgende Tätigkeiten können ebenfalls durch Nicht-Tierärzte ausgeführt werden, unter der Bedingung, dass eine Bewilligung des Kantonstierarztes vorliegt:

  • BesamungstechnikerIn: auf Antrag und auf der Basis eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises erteilt der Kantonstierarzt eine Bewilligung zur Besamung von Tieren der Rinder- oder Schweinegattung. Die Tätigkeit der BesamungstechnikerInnen wird durch unser Amt beaufsichtigt.
  • Künstliche Besamung auf dem eigenen Betrieb: auf Antrag und nach Beendung der verlangten Ausbildung erteilt der Kantonstierarzt eine Bewilligung zur Besamung auf dem eigenen Betrieb oder dem Betrieb des Arbeitgebers.
  • Besamungsstationen: in diesen Zentren ist die Gefahr der Ausbreitung einer Tierseuche erhöht. Aus diesem Grund unterstehen diese der Bewilligungspflicht und müssen sehr strengen Anforderungen entsprechen. Sie sind unter anderem der strikten Überwachung des LSVW unterworfen.

     
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Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Letzte Änderung: 10.03.2017

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