Wann einen ASA-Spezialisten beiziehen?
Die ASA-Richtlinie gilt seit dem 1. Januar 2000 für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen. Ihre genauen Aufgaben und Pflichten gemäss der ASA-Richtlinie hängen von den Gefahren in Ihrem Betrieb ab.
Als erstes müssen Sie die Gefahren in Ihrem Betrieb ermitteln und anschliessend je nach Kategorie, in die Ihr Betrieb fällt, die erforderlichen Massnahmen treffen. .
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Die ASA-Richtlinie (über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit) verlangt von den Arbeitgebern, dass sie die Gefahren in ihrem Betrieb ermitteln und unter Beizug von ASA-Spezialisten die nötigen Massnahmen ergreifen. Damit sollen die Zahl der Unfälle reduziert und ihre finanziellen Folgen gemindert werden. Es geht auch darum, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sichere und gesunde Arbeitsplätze zu bieten.
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Die ASA-Richtlinie gilt seit dem 1. Januar 2000 für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen. Ihre genauen Aufgaben und Pflichten gemäss der ASA-Richtlinie hängen von den Gefahren in Ihrem Betrieb ab.
Als erstes müssen Sie die Gefahren in Ihrem Betrieb ermitteln und anschliessend je nach Kategorie, in die Ihr Betrieb fällt, die erforderlichen Massnahmen treffen.
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Die Betriebe haben verschiedene Möglichkeiten, um die Anforderungen der ASA-Richtlinie zu erfüllen. Idealerweise schliessen sie sich einer Branchenlösung an, die oft einfacher und kostengünstiger ist als eine individuelle Lösung.
Es gibt auch Modelllösungen, die an die einzelnen Betriebe angepasst werden können, sowie Betriebsgruppenlösungen. Ihr Berufsverband kann Sie darüber informieren, welche Arten von Lösungen für Ihr Unternehmen in Frage kommen.
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Amt für den Arbeitsmarkt (AMA) - Abteilung ArbeitsmarktArbeitsinspektoratBd de Pérolles 251701 Freiburg
Tel.: 026 305 96 75ict@fr.ch
Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16.30 Uhr.