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Gemäss dem Arbeitsgesetz dürfen Arbeitgeber zu folgenden Zeiten kein Personal beschäftigen:
- in der Nacht (von 23 bis 6 Uhr);
- am Sonntag (von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr);
- an Feiertagen (die den Sonntagen gleichgestellt sind).
Eine Ausnahme kann gewährt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt oder die Nacht- oder Sonntagsarbeit aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. Dazu muss der Arbeitgeber die Bewilligung der zuständigen Behörde sowie das Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmenden einholen. Vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit betrifft zeitlich befristete Einsätze von nicht mehr als sechs Monaten. Danach spricht man von dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nacht- oder Sonntagsarbeit.
Wird die Nacht- oder Sonntagsarbeit bewilligt, haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf einen Lohnzuschlag und/oder eine Ausgleichsruhezeit von unterschiedlicher Dauer.
Gewisse Betriebsarten sind von der Bewilligungspflicht befreit (siehe ArGV 2 ). Dies gilt z.B. für Betriebe im Gesundheitswesen, im Gastgewerbe, im Bereich der Medien usw.
Im Kanton Freiburg gibt es eine weitere Ausnahme: Gewisse Geschäfte dürfen an zwei Sonn- oder Feiertagen pro Jahr bewilligungsfrei Arbeitnehmende beschäftigen. Dazu zählen Garagen, Möbelhäuser und Gartencenter, die in ihren Räumlichkeiten in einem festlichen Rahmen eine Veranstaltung organisieren. Die betreffenden Geschäfte müssen dem Amt für den Arbeitsmarkt mindestens zwei Wochen im Voraus melden, an welchem Sonn- oder Feiertag sie Arbeitgebende beschäftigen möchten. Das Formular ist zusammen mit der Verfügung der Gemeinde, mit der die Geschäftsöffnung genehmigt wird, beim AMA einzureichen.
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Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem, bei dem während 24 Stunden und an sieben Tage der Woche Schichtarbeit geleistet wird, wobei die einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten eines Schichtzyklus (von der Früh- zur Spät- und dann zur Nachtschicht) durchlaufen.
Da der ununterbrochene Betrieb Nacht- und Sonntagsarbeit beinhaltet und zusätzlich eine komplexe Schichtarbeitsorganisation darstellt, bedarf es für diese Arbeitszeitform einer Bewilligung. Er kann daher nur eingeführt werden, wenn die Voraussetzungen der technischen und/oder wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit nachgewiesen sind. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Lohn- oder Zeitzuschläge.
Drei- oder mehrschichtige Arbeit wirkt sich auch auf das Verbot von Nacht- oder Sonntagsarbeit aus und ist daher ebenfalls bewilligungspflichtig.
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- Gesuch um vorübergehende Bewilligung beim Arbeitsinspektorat: kantonales Formular
- Bewilligung für dauernde oder regelmässige Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit: EasyGov.swiss – Der Online-Schalter für Unternehmen
Nützliche Links (SECO)
Gesetzliche Grundlagen
Kontakt
Amt für den Arbeitsmarkt (AMA) - Abteilung ArbeitsmarktArbeitsinspektoratBd de Pérolles 251701 FreiburgTel.: 026 305 96 75ict@fr.ch
Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16.30 Uhr.