Das Arbeitsgesetz (ArG) verbietet grundsätzlich die Beschäftigung von Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Altersjahr. Ausnahmen sind jedoch möglich.
Schulentlassene Jugendliche unter 15 Jahren können somit auf der Grundlage einer vom Arbeitsinspektorat ausgestellten Bewilligung unter folgenden Bedingungen für eine Lehre oder eine Vorlehre beschäftigt werden:
- Die oder der Jugendliche ist mindestens 14 Jahre alt.
- Das Unternehmen füllt das Formular zur Bewilligung der Beschäftigung Jugendlicher aus und schickt es zusammen mit einer Kopie des Lehrvertrags an das Arbeitsinspektorat.
- Ein zuhanden des Arbeitsinspektorats ausgestelltes ärztliches Zeugnis bestätigt, dass der Gesundheitszustand der oder des Jugendlichen die vorzeitige Aufnahme einer regelmässigen Beschäftigung erlaubt.
Bevor eine Bewilligung erteilt wird, klärt das Arbeitsinspektorat ab, ob die vorgesehene Tätigkeit für eine so junge Person geeignet ist. Im Zweifelsfall besichtigt es die Arbeitsstelle und klärt allfällige Gefahren usw. ab.
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen auf keinen Fall Nacht- und Sonntagsarbeit leisten (Art. 12 und 13 ArGV 5) und die Beschäftigung ist für sie nur bis 20 Uhr zulässig (Art. 31 Abs. 2 ArG). Ausserdem sind gefährliche Arbeiten für Jugendliche unter 15 Jahren verboten (Art. 4 ArGV 5).
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