Die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Diese Verordnung regelt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihrer physischen und psychischen Entwicklung. (Art.1 ArGV 5). Ab der Volljährigkeit und trotz dessen Status, haben die Lernenden den gleichen Schutz wie die Erwachsenen.
Eine Übersicht nach Altersklasse hilft Ihnen von den verschiedenen Elementen der folgenden Themen Kenntnis zu nehmen :
Nacht- und Sonntagsarbeit
Arbeits- und Ruhezeit
Besondere Aktivitäten
Arbeitsrechtliche Grundlagen für Lernende in der beruflichen Grundbildung
Im Weiteren ist ebenfalls am 1. Januar 2008 eine Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung in Kraft getreten.
Zudem präzisiert die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (Art. 45), dass die medizinische Untersuchung und Beratung obligatorisch ist für Jugendliche, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend zwischen 1 Uhr und 6 Uhr Nachtarbeit leisten.
Anderen Informationsquellen:
Arbeitsinspektorat
Kommentar des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO)
Informationsbroschüre Jugendliche bis 18 Jahre