Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, ununterbrochener Betrieb und drei- oder mehrschichtige Arbeit sind nur mit einer Bewilligung möglich. Bitte besuchen Sie unsere Internetseite zu diesem Thema. Nachfolgend finden Sie die gesetzlichen Bestimmungen zu den Arbeits- und Ruhezeiten, insbesondere zu den Mindestruhezeiten, auf die die Arbeitnehmenden Anspruch haben.
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Die Arbeitswoche im Sinne des Gesetzes beginnt am Montag um 0 Uhr und endet am Sonntag um 24 Uhr. Sie beträgt, Ausnahmen ausgenommen, maximal 5,5 Arbeitstage.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:
- 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie für Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels;
- 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmenden.
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Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist den Arbeitnehmenden jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren. Der wöchentliche freie Halbtag umfasst 8 Stunden, die unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind.
Die wöchentlichen freien Halbtage können im Einverständnis mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für höchstens vier Wochen zusammengelegt werden. Der wöchentliche freie Halbtag gilt als gewährt, wenn:
- der ganze Vormittag von 6 Uhr bis 14 Uhr arbeitsfrei bleibt;
- der ganze Nachmittag von 12 Uhr bis 20 Uhr arbeitsfrei bleibt;
- bei zweischichtiger Arbeit der Schichtwechsel zwischen 12 Uhr und 14 Uhr erfolgt; oder
- bei Nachtarbeit die alternierende Fünf-Tage-Woche oder im Zeitraum von vier Wochen zwei Kompensationstage eingeräumt werden.
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Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr gilt als Abendarbeit.
Tages- und Abendarbeit, d.h. die Zeit zwischen 6 und 23 Uhr (17 Stunden), ist bewilligungsfrei. Abendarbeit kann vom Arbeitgeber jedoch erst nach Anhörung der Arbeitnehmenden eingeführt werden.
Mit Einverständnis der Arbeitnehmenden kann der betriebliche Tages- und Abendzeitraum um bis zu 1 Std. vor- oder nachverschoben werden.
Die Tages- und Abendarbeit der Arbeitnehmenden muss mit Einschluss der Pausen innerhalb von 14 Stunden liegen. So kann z.B. eine Person, die ihre Arbeit um 7 Uhr aufnimmt, am gleichen Tag höchstens bis 21 Uhr arbeiten.
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Überzeitarbeit liegt vor, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitsgesetz (ArG) überschritten wird. Dies darf nur ausnahmsweise erfolgen und soweit, als andere Massnahmen nicht zumutbar sind.
Überzeitarbeit nach ArG ist zu unterscheiden von der Überstundenarbeit nach Artikel 321c OR. Bei den Überstunden handelt es sich um Arbeitsstunden, die die in einem Einzelarbeitsvertrag, GAV oder NAV vereinbarte Arbeitszeit (i.d.R. 40 Stunden in der Industrie) übersteigen.
BedingungenÜberzeitarbeit ist ausnahmsweise möglich:
- wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges;
- für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten;
- zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen.
EinschränkungenFür die Überzeitarbeit gelten folgende Begrenzungen:
- Die Überzeitarbeit darf für die einzelnen Arbeitnehmenden zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen;
- und im Kalenderjahr nicht mehr betragen als:
- 170 Stunden; bei wöchentlicher Höchstarbeitszeit von 45 Stunden;
- 140 Stunden; bei wöchentlicher Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.
- Überzeitarbeit ist nur als Tages- und Abendarbeit und nur an Werktagen zulässig.
Nacht- und SonntagsarbeitLiegen eigentliche Sonderfälle bzw. Notfälle vor (z.B. Gefährdung von Leib und Leben, Feuersbrunst, Hochwasser, Rettung der Produktion usw.), darf ausnahmsweise auch in der Nacht und an Sonntagen Überzeit geleistet werden:
- wenn es sich um vorübergehende Arbeiten handelt;
- soweit diese Situationen unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten.
- Ein Gesuch um Bewilligung muss an das kantonale Arbeitsinspektorat gerichtet werden.
AusgleichÜberzeitarbeit ist mit einem Lohnzuschlag von 25 % zu entschädigen. Ein Freizeitausgleich 1:1 ist nur dann möglich, wenn die betroffene Arbeitnehmerin bzw. der betroffene Arbeitnehmer dies wünscht oder damit einverstanden ist.
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Das Arbeitsgesetz sieht obligatorische Pausen vor, damit sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausruhen und etwas essen können.
Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
- eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
- eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
- eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
Die folgenden Bestimmungen müssen eingehalten werden:
- Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Sie dürfen nicht auf das Ende der Arbeitszeit verlegt werden.
- Wenn die Arbeitnehmenden ihren Arbeitsplatz während der Pause nicht verlassen dürfen, gelten die Pausen als Arbeitszeit.
- Nur Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden.
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Tägliche RuhezeitDen Arbeitnehmenden muss eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden gewährt werden.
Für erwachsene Arbeitnehmende kann die Ruhezeit einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
Wöchentliche RuhezeitDer wöchentliche Ruhetag ist grundsätzlich der Sonntag. Innert zweier Wochen muss mindestens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag freigegebenwerden.
Bestimmte Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmenden können vom Grundsatz des wöchentlichen Ruhetags, der einmal alle zwei Wochen auf einen Sonntag fallen muss, abweichen, z.B. Kliniken, Spitäler, Gastbetriebe, Bewachungsbetriebe usw.
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Kontakt
Amt für den Arbeitsmarkt (AMA) - Abteilung ArbeitsmarktArbeitsinspektoratBd de Pérolles 251701 FreiburgTel.: 026 305 96 75ict@fr.ch
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