Für eine ordentliche Einbürgerung in der Schweiz und im Kanton Freiburg müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Besitz einer Niederlassungsbewilligung C;
- Aufenthalt in der Schweiz von insgesamt 10 Jahren, wovon 3 in den letzten 5 Jahren (die zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz verbrachte Zeit wird doppelt gerechnet);
- Wohnsitz im Kanton während mindestens 3 Jahren, wovon 2 in den letzten 5 Jahren (Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation: wohnhaft im Kanton während 2 Jahren. Die in den Kantonen Bern, Waadt, Neuenburg, Genf, Jura und Zürich verbrachten Jahre zählen ebenfalls);
- Französisch- oder Deutschkenntnisse in Wort und Schrift (Zertifikate A2 schriftlich/B1 mündlich)*
- Kein Bezug von Sozialhilfe in den letzten 3 Jahren vor der Gesuchstellung*
- Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere keine Verurteilung wegen einer schweren Straftat in den letzten 5 Jahren vor der Gesuchstellung;
- Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben;
- Beachten der für das friedliche Zusammenleben in der Gesellschaft elementaren Verhaltensregeln;
- Respektieren der grundlegenden verfassungsmässigen Prinzipien und Beachten der schweizerischen Lebensgewohnheiten;
- Bereitschaft zur Erfüllung der Bürgerpflichten (z. B. Militärdienst und weitere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen);
- angemessene Kenntnisse des öffentlichen und politischen Lebens (elementare Kenntnisse in Geografie, Geschichte und des politischen Systems der Schweiz, des Kantons und auf lokaler Ebene);
- Bereitschaft einer Gemeinde, die Bewerberin oder den Bewerber als Bürgerin oder als Bürger aufzunehmen;
* Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
Die Entscheidbehörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen.
Personen, die
- an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung
- einer schweren oder lang andauernden Krankheit
einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche - leiden, durch die die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (*) erschwert ist, werden gebeten, das IAEZA bei der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs über diese persönlichen Verhältnisse zu informieren.