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Kompetenzen der kantonalen Mediatorin

Lead

Der Tätigkeitsbereich der kantonalen Mediatorin wird durch das Gesetz über die Mediation für Verwaltungsangelegenheiten (MedG) definiert.

Betroffene Behörden und materieller Anwendungsbereich

Die kantonale Mediatorin kann bei Einverständnis der Parteien Gesuche behandeln im Zusammenhang mit:

  • der Freiburger Kantonsverwaltung;
  • den Oberamtspersonen;
  • den öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons (KVG, ASS, ...);
  • Privatpersonen und Organe privater In­stitutionen, soweit sie von den Kantons­behörden übertragene hoheitliche öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen.

Die kantonale Mediatorin kann Gesuche von fol­genden Behörden und aus folgenden Gebieten nicht behandeln:

  • Grosser Rat;
  • Staatsrat;
  • Gerichtsbehörden;
  • Strafverfolgungsbehörden;
  • Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften;
  • Gemeindebehörden;
  • übrige Kantone;
  • Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staates und Kantonsbehörden betreffen;
  • Bereiche, für die das Gesetz ein spezifisches Mediationsverfahren eingerichtet hat;
  • Patientenrecht;
  • Bereiche, die im eidgenössischen Verfahrensrecht geregelt werden.

Die kantonale Mediatorin darf den Inhalt von Entscheiden nicht ändern oder prüfen und auch keinen Einfluss auf diese Entscheide ausüben. Ihr Eingreifen hebt die Einsprache- und Beschwerdefristen nicht auf und begrenzt in keiner Weise die Freiheit der Behörde beim Entscheid und bei der Verfahrensführung.

Rechte und Pflichten der kantonalen Mediatorin

Die kantonale Mediatorin kann bei Einverständnis der Parteien:

  • ausserhalb aller Verfahren, bei allen hängigen Verfahren oder nach dem Abschluss eines Verwaltungsverfahrens intervenieren (Art. 15 Abs. 1 MedG);
  • bei jeder Kantonsbehörde ungeachtet des Amtsgeheimnisses schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen, Akten einsehen, die Angelegenheit mit der betroffenen Person besprechen und gegebenenfalls Dritte zu den Besprechungen einladen, einen Augenschein an einer Sache oder Örtlichkeit durchführen, Fachpersonen beiziehen (Art. 18 MedG);
  • prüfen, ob die Kantonsbehörde rechtmässig und zweckmässig gehandelt hat (Art. 18 Abs. 4 MedG);
  • der betroffenen Person die notwendigen Auskünfte geben und die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde darüber informieren (Art. 20 Abs. 1 MedG);
  • eine zwischen den Parteien erzielte Einigung schriftlich festhalten (Art. 20 Abs. 1 MedG);
  • das Scheitern oder die Unmöglichkeit, eine Vermittlung zu erreichen, feststellen, das Mediationsverfahren abschliessen und dies den Parteien schriftlich mitteilen (Art. 20 Abs. 2 MedG);
  • zuhanden der für das Dossier zuständigen Kantonsbehörde eine Empfehlung abgeben (Art. 21 MedG);
  • erhebliche Barauslagen in Rechnung stellen und von der betroffenen Person eine Gebühr verlangen, wenn das Gesuch mutwillig, missbräuchlich oder leichtfertig eingereicht worden ist (Art. 23 MedG).

Die kantonale Mediatorin:

  • ist keine Ombudsfrau: weder Aufsicht über die Verwaltung noch deren Kontrolle;
  • ist keine Rechtsberaterin;
    (für eine kurze rechtliche Beratung können Sie sich an die Rechtsauskunft des Freiburger Anwaltsverbands oder an die Permanence juridique bénévole wenden.
  • ist weder «Anwältin» noch «Sozialarbeiterin» für die Gesuchsteller/innen;
  • kann nicht von sich aus tätig werden (Art. 13 Abs. 2 MedG);
  • kann weder Weisungen erteilen noch Verfügungen erlassen (Art. 20 Abs. 3 MedG);
  • ihre Intervention wirkt sich nicht auf die durch das Gesetz oder die Behörde festgesetzten Rechtsmittelfristen aus (Art. 15 Abs. 2 MedG);
  • kann nicht gezwungen werden, in einem Verwaltungsverfahren, einem Zivilverfahren oder einem Strafverfahren als Zeugin aufzutreten (Art. 11 MedG).

Links zu Gebieten, die vom administrativen Mediationsverfahren ausgeschlossen sind

  • Gesundheit (Art. 127d GesG)
  • Information und Zugang zu den Dokumenten (Art. 33 InfoG)
  • Arbeitslosenversicherung (Art. 10 BAMG)
  • Berufsbildung (Schulmediation) (Art. 34 BBiG)
  • Integration der Migrantinnen und Migranten (Art. 4 Bst. B IntV)
  • Gerichtliche Mediation

Weitere nützliche Links

  • Ombudsstelle Krankenversicherung
  • Ombudsman der Privatversicherung und der Suva
  • Schweizerischer Bankenombudsman
  • Schlichtungsstelle Telekommunikation
  • Ombudsstelle der Schweizer Hotellerie
  • Eidgenössisches Büro für Konsumentenfragen
  • Vereinigung der Parlamentarischen Ombudspersonen der Schweiz
Hauptbild
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ATPrDM/ÖDSMB © Etat de Fribourg - Staat Freiburg
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    • Die Mediation für Verwaltungsangelegenheiten im Detail
    • Gesetzliche Grundlagen der Mediation für Verwaltungsangelegenheiten
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    • Was bietet die Mediation für Verwaltungsangelegenheiten an?
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    • Wie läuft eine administrative Mediation ab?
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Direktionen / zugehörige Ämter

Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation

Kontaktinformation

Herausgegeben von Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation

Letzte Änderung: 16.06.2025

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