Vor dem Wechsel der Legislaturperiode
Für die Legislaturperiode 2026–2031 sind die Fristen für die Einführung eines Generalrats oder für die Änderung der Anzahl der Mitglieder des Generalrats und/oder des Gemeinderats abgelaufen. Zahlreiche Gemeinden haben bereits während der laufenden Legislaturperiode von den durch das Gesetz gebotenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht.
Die nachstehend erläuterten Regeln gelten unter Vorbehalt des allfälligen Inkrafttretens des revidierten Gesetzes über die Gemeinden (GG) während der Legislaturperiode 2026–2031.
Gemeinden, die einen Generalrat einführen möchten, müssen die Volksabstimmung mindestens sechs Monate vor den Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden organisieren. Diese Frist von sechs Monaten bezieht sich auf die Erneuerungswahlen und nicht auf den Beginn der Legislaturperiode (Art. 26 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG, SGF 140.1) und Art. 15a ff. des Ausführungsreglementes vom 28. Dezember 1981 zum Gesetz über die Gemeinden (ARGG, SGF 140.11)).
Jede Änderung der Anzahl der Mitglieder des Generalrats oder des Gemeinderats – sei sie durch den Generalrat bzw. die Gemeindeversammlung beschlossen oder mittels einer Initiative vorgeschlagen – kann nur angewendet werden, wenn der Beschluss rechtskräftig geworden ist; d. h. nach Ablauf einer allfälligen Referendumsfrist (für Gemeinden mit Generalrat) sowie der 30-tägigen Beschwerdefrist, und dies mindestens sechs Monate vor der Gesamterneuerung der Gemeindebehörden. Auch hier bezieht sich die Frist von sechs Monaten auf die Erneuerungswahlen und nicht auf den Beginn der Legislaturperiode (Art. 27 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 3 GG).
Beginn der Legislaturperiode
Gemäss gefestigter Praxis beginnt die Legislaturperiode mit der Vereidigung der Gemeinderatsmitglieder. Die Daten der Vereidigung, die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind, werden durch die Oberamtspersonen festgelegt und den Gemeinden von den Oberämtern mitgeteilt. Zu beachten ist, dass auch die Generalratsmitglieder vereidigt werden (Art. 29a GG).
Vereidigungen 2026 – geplante Termine
| Oberamt |
Gemeinderäte |
Generalräte |
| Saane |
25. April |
2. Mai |
| Sense |
25. April |
25. April |
| See |
25. April |
25. April |
| Vivisbach |
25. April |
25. April |
| Glane |
24. April |
24. April |
| Greyerz |
25. April |
25. April |
| Broye |
25. April |
25. April |
Konstituierung des Gemeinderates
Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von zehn Tagen nach der Vereidigung statt (Art. 58 GG). Konnten vor dieser Sitzung nicht alle Sitze besetzt werden, so konstituiert sich der Gemeinderat provisorisch unter dem Vorsitz der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten innerhalb derselben Frist (Art. 58a GG). Die Erfahrungen der letzten Legislaturperioden zeigen, dass die Sitze der Exekutivbehörden in der Regel bereits vor der Vereidigung besetzt werden können. Diese müssen bei der konstituierenden Sitzung noch bestätigt werden.
Sobald sich der Gemeinderat (definitiv) konstituiert hat, ist dessen Organisationsreglement anzupassen und der Oberamtsperson sowie dem Amt für Gemeinden (GemA) einzureichen (Art. 61 Abs. 4 GG). Hierzu wird empfohlen, dazu die aktuelle Version des Musterreglements zu verwenden, das auf den Websites des Freiburger Gemeindeverbands (FGV) und des Amtes für Gemeinden (GemA) verfügbar ist, und es an die Bedürfnisse und Gegebenheiten der Arbeitsweise des Gemeinderats anzupassen.
Nach den Wahlen werden Gemeindeverwaltungen schriftlich daran erinnert, die Daten für die Datenbank DaGem (Datenbank der Gemeinden) zu übermitteln. So wird sichergestellt, dass die Informationen zu allen gewählten Personen vollständig aktualisiert werden. Während der Legislaturperiode werden die Gemeinden zweimal jährlich darum ersucht, die Daten zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie auf dem neuesten Stand sind.
Für die Aktualisierung des Registers der Interessenbindungen, das im Gesetz vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG, SGF 17.5) vorgesehen ist, enthält das Formular für die Gemeinderatsmitglieder alle relevanten Angaben. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen finden sich in Artikel 57a GG sowie in Artikel 13 und 14 InfoG. Die Übermittlung des Formulars für jedes Gemeinderatsmitglied an die Oberämter zu Beginn der Legislaturperiode ist weiterhin obligatorisch. Bei Änderungen während der Legislaturperiode müssen die Interessenbindungen im Formular aktualisiert und erneut an die Oberämter übermittelt werden.
Konstituierung der Legislative
An der ersten Sitzung der Legislative sind bestimmte Konstituierungshandlungen vorzunehmen, insbesondere:
- die Wahl der gesetzlich vorgesehenen Kommissionen, die in die Zuständigkeit der Legislative fallen (vgl. Dropdown-Menü "Obligatorische Kommissionen" unten).
- Für Gemeinden mit Gemeindeversammlung ist ausserdem die Art der Einberufung der Versammlungen zu bestimmen (vgl. Kapitel "Einberufungsmodus der Legislative und Bereitstellung der Begleitunterlagen zur Traktandenliste" unten). Nach der bisherigen Praxis erfolgt die Einberufung der ersten Gemeindeversammlung der neuen Legislaturperiode nach derselben Art wie während der vorhergehenden Legislaturperiode. Für Gemeinden mit Generalrat sind zuerst die eigenen Organe des Generalrates zu erstellen (Vorsitz, Büro).
Hinweis für Gemeinden, Gemeindeverbände, Gemeindeanstalten mit Rechtspersönlichkeit und Bürgergemeinden:
Die Legislative muss spätestens bis zum 31. Dezember 2025 über das Budget 2026 abstimmen (Art. 8 Abs. 2 GFHG). An dieser Sitzung können auch weitere Geschäfte behandelt werden. Es obliegt dem Exekutivorgan zu beurteilen, welche Geschäfte noch vor Ende der laufenden Legislatur zu beschliessen sind und welche vorzugsweise der neuen Legislatur zu überlassen sind.
Genehmigung der Jahresrechnung 2025
Die Jahresrechnung ist in den ersten fünf Monaten des Folgejahres zu genehmigen; somit muss die Jahresrechnung 2025 spätestens am 31. Mai 2026 genehmigt werden. Dies kann wie folgt erfolgen:
- entweder bei der letzten Sitzung der Gemeindeversammlung/des Generalrats, die vor Ende der Legislaturperiode festgelegt wird. Der Vorteil dieser Variante besteht darin, dass das amtierende Exekutivorgan – das das entsprechende Budget des Rechnungsjahrs erstellt hat – die Jahresrechnung präsentieren und vertreten kann. Ausserdem wird so vermieden, dass die neue Legislative die Jahresrechnung eines Rechnungsjahrs zu präsentieren hat, das vor ihrem Amtsantritt ablief.
- oder bei der ersten Sitzung der Gemeindeversammlung bzw. des Generalrats, die nach Beginn der neuen Legislaturperiode festgelegt wird (spätestens am 31. Mai (Art. 12 Abs. 1 GFHG)). In diesem Fall gibt die ehemalige Finanzkommission eine Stellungnahme zur Jahresrechnung ab (Art. 15bis Abs. 1 zweiter Satz. GG). Die Traktandenliste sollte in zwei Teile gegliedert sein: Der erste Teil wird der Wahl der Mitglieder der Kommissionen und der Einberufungsmodalitäten für die Sitzungen der Legislative (Art. 12 Abs. 1bis GG) ‒ sofern diese nicht bereits in einem Erlass (Reglement oder Statuten) festgelegt sind ‒ gewidmet sein. Der zweite Teil der Traktandenliste befasst sich mit der Genehmigung der Jahresrechnung und allen weiteren ordentlichen Geschäfte, die in die Zuständigkeit der Legislative fallen (auf Antrag der bisherigen Finanzkommission).
Es wird empfohlen, die Jahresrechnung noch vor der Vereidigung der neu Gewählten zu genehmigen, um zu vermeiden, dass der neue Gemeinderat die Rechnung eines Geschäftsjahres, das vor seinem Amtsantritt ablief, zu präsentieren hat.
Einberufungsmodus der Legislative und Bereitstellung der Begleitunterlagen zur Traktandenliste
In Gemeinden mit Gemeindeversammlung ist es wichtig, an der ersten Sitzung den Einberufungsmodus festzulegen (persönliche Einladung oder Rundschreiben an alle Haushalte). Wird kein Beschluss gefasst, so gilt für die Einberufung die persönliche Einladung (Art. 12 Abs. 1bis GG).
Die Begleitunterlagen zu den traktandierten Geschäften müssen nicht nur den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, sondern auch der Öffentlichkeit und den Medien mindestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlung auf der Gemeindeschreiberei zur Verfügung stehen. Sie können auch der Einladung beigelegt werden (Art. 5a ARGG) (Anm: für Gemeinden mit Generalrat ist diese Frage in Art. 38 Abs. 4 GG geregelt).
Schliesslich ist zu beachten, dass gemäss InfoG (Art. 6 Abs. 2) alle öffentlichen Sitzungen – wie Gemeinde-versammlungen oder Sitzungen des Generalrats – der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind (Datum, Zeit, Ort und Traktandenliste).
Zu wählende Kommissionen
Das Gesetz sieht vor, dass die Mitglieder der Kommissionen bis zur Neukonstituierung im Amt bleiben (Art. 15bis Abs. 1, 51bis Abs. 1 und 67 Abs. 4 GG). Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder endet somit nicht mit dem Ende der Legislaturperiode, sondern erst mit der Neukonstituierung der betreffenden Kommission. Dieser Grundsatz gilt allgemein für alle Gemeindekommissionen, nicht nur für die gesetzlich vorgeschriebenen.
Allgemein ist zu prüfen, ob die Gemeindereglementierung Bestimmungen über die Kommissionen enthält (z. B. über die Anzahl der Mitglieder usw.).
Dieses Thema wird auch in der Rubrik «FAQ ‒ Rechtliche Aspekte» auf der Website des GemA behandelt.
Folgende Kommissionen sind von der Legislative zu wählen:
- Finanzkommission: Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der Legislative aus den Stimmberechtigten der Gemeinde oder aus den Mitgliedern des Generalrats gewählt werden. Bei Gemeinden mit einem Generalrat sind nur dessen Mitglieder wählbar. Mitglieder des Gemeinderats und der Gemeindeverwaltung sind nicht wählbar (Art. 70 des Gesetzes vom 22. März 2018 über den Finanzhaushalt der Gemeinden GFHG);
- Einbürgerungskommission: Sie besteht aus fünf bis elf Mitgliedern, die von der Legislative aus den Stimmberechtigten der Gemeinde oder aus den Mitgliedern des Generalrats gewählt werden (Art. 43 des Gesetzes vom 14. Dezember 2017 über das freiburgische Bürgerrecht (BRG, SGF 114.1.1)).
- Planungskommission: Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die mehrheitlich von der Legislative gewählt werden (Art. 36 Abs. 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG, SGF 710.1)); der Rest wird von der Exekutive gewählt.
Folgende Kommissionen sind von der Exekutive zu wählen:
- Planungskommission: Wie oben beschrieben, eine Minderheit der Mitglieder wird durch die Exekutive gewählt.
- Energiekommission: Sie besteht aus einer freien Anzahl von Mitgliedern der Exekutive (Art. 27 des Energiegesetzes vom 9. Juni 2000 (EnGe, SGF 770.1)).
Sonderfall Sozialkommission (aufgrund der Übergangszeit im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen SHG am 1. Januar 2026):
- Die Zusammensetzung dieser Kommission ist unabhängig vom Organisationsstand der Sozialhilferegion: Die Sozialkommission besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Diese werden aus verschiedenen Politik-, Wirtschafts- und Sozialbereichen gewählt. Es können auch Mitglieder ausserhalb der Gemeindeexekutive bezeichnet werden (Art. 19 aSHG/ Art. 47 nSHG, SGF 831.0.1).
- Situation in der Übergangsphase (Sozialkommission der Gemeinde): Für die Wahl der Mitglieder der Sozialkommission ist die Exekutive aufgrund ihrer Restkompetenz zuständig.
- Situation, wenn die Sozialhilferegion gebildet ist: Artikel 47 Abs. 2 SHG präzisiert nicht, ob die Sozialkommission vom Exekutiv- oder vom Legislativorgan gewählt wird. Es obliegt somit der Sozialhilferegion oder gegebenenfalls der Gemeinde, die ihre eigne Sozialhilferegion bildet, das zuständige Organ in ihren Statuten oder in einem Reglement, das sie gestützt auf Artikel 47 Abs. 5 SHG erlässt, zu bestimmen.
Neben den obligatorischen Kommissionen kann der Gemeinderat fakultative Kommissionen (dauerhafte oder besondere) für seine Zuständigkeitsbereiche einsetzen (Art. 61 Abs. 5 GG: beratende Funktion oder entscheidungsbefugt). Der Gemeinderat kann diesen Kommissionen nur selbständige Erledigung von Geschäften zweitrangiger Bedeutung und die damit verbundene Beschlussfassung übertragen.
Gleiches gilt für den Generalrat für seine Zuständigkeitsbereiche (Art. 36 GG), wobei diesen Kommissionen jedoch keine Entscheidungsbefugnis übertragen werden kann, und die Mitglieder müssen nicht zwingend dem Generalrat angehören.
Bei allen obligatorischen oder fakultativen Kommissionen der Legislative ist eine repräsentative Vertretung der Parteien oder Gruppen anzustreben (Art. 46 Abs. 2 GG und 16 ARGG). Diese fakultativen Kommissionen müssen durch ein Reglement der Exekutive (für die Kommissionen des Gemeinderates) oder der Legislative (für die Kommissionen des Generalrates), eingerichtet werden, mit Ausnahme der zeitlich befristeten Kommissionen.
Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass diese Kommissionen ihre Tätigkeiten unter strikter Einhaltung der Kompetenzverteilung zwischen der Exekutive und der Legislative der Gemeinde ausüben. Den vom Generalrat eingesetzten Kommissionen dürfen keine Verwaltungsaufgaben oder Entscheidungsbefugnisse übertragen werden; Ihr Auftrag muss sich auf den Zuständigkeitsbereich der Legislative beschränken. Die vom Gemeinderat eingesetzten Kommissionen können ihrerseits mit Vollzugs- oder Verwaltungsaufgaben betraut werden, die sie unter der Verantwortung und Kontrolle der Exekutive wahrnehmen.
Wir weisen darauf hin, dass die Bestimmungen für die Wahlen innerhalb der Legislative, insbesondere die Wahl der Kommissionen, in den Artikeln 9-10 ARGG geregelt sind (Siehe Dropdown-Menü "Zusammenhängende Dokumente").
Delegierte der Gemeinde in Gemeindeverbänden
Beim Übergang von einer Legislatur zur nächsten bleiben die Delegierten der Gemeinde in den Gemeindeverbänden bis zur Ernennung ihrer Nachfolger im Amt, wie dies auch bei den Mitgliedern der Kommissionen der Fall ist (Art. 115 Abs. 4bis GG).
Kompetenzdelegationen
Es ist nicht zwingend erforderlich, beim Übergang von einer Legislatur zur nächsten Entscheidungen über Kompetenzdelegationen (sei es abstrakt oder konkret) zu treffen, da die Delegationsbeschlüsse über die Legislaturperioden hinweg gültig bleiben.
Delegationen können:
- entweder in einem Reglement festgelegt sein (abstrakte Delegationen); diese bleiben gültig, solange das Reglement nicht geändert wird;
- oder einem bestimmten Gegenstand zugeteilt sein (konkrete Delegationen), gemäss den bei der Abstimmung festgelegten Bedingungen.
Beispiele für von der Legislaturperiode unabhängige Delegationen:
- Finanzkompetenzen (Art. 67 Abs. 2, erster Satz GFHG): Diese Kompetenzen sind im Finanzreglement der Gemeinde festgelegt, das bis zu einer allfälligen Änderung gültig bleibt;
- Weitere mögliche Entscheidungskompetenzen (Art. 67 Abs. 2, 2. Satz GFHG): Hat eine Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind diese Delegationen entweder im Finanzreglement der Gemeinde festgeschrieben (abstrakte Delegationen), oder durch einen spezifischen Beschluss für einen bestimmten Gegenstand gewährt;
- Weitere in den Reglementen vorgesehene Delegationen: alle übrigen in den Gemeindereglementen vorgesehenen Delegationen bleiben unabhängig vom Legislaturwechsel gültig (z. B. Kompetenzdelegationen im Bereich der Abgaben, Art. 67 Abs. 3 GFHG).
Zur Erinnerung: Gesetz über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG)
Was das InfoG insgesamt betrifft, wird dieses Thema auch in der Rubrik «FAQ ‒ Rechtliche Aspekte» auf der Website des GemA behandelt.