Der Staatsrat hat die Verordnung über die unerlässlichen Ausgaben bei fehlendem Voranschlag 2026 verabschiedet. Er präzisierte somit die Grundsätze für die Ausgabenverpflichtungen bis zur Verabschiedung des Voranschlags durch den Grossen Rat.
Das Dokument, das am 1. Januar nächsten Jahres in Kraft treten soll, ergänzt die Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates und dessen Ausführungsbestimmungen, wonach ohne einen genehmigten Voranschlag für das Jahr 2026 nur unerlässliche Ausgaben getätigt werden dürfen, die innerhalb der Grenzen des Voranschlags 2025 bleiben. Diese Vorschriften gelten für die Funktionsausgaben und die Durchführung laufender Investitionen. Neue Funktionsausgaben und neue Investitionen werden bis zum Inkrafttreten des Voranschlags 2026 grundsätzlich eingefroren oder nach unten korrigiert.
Bei der Anstellung von Personal bewilligt der Staatsrat die Ausgaben für die Ersetzung von Personen, die eine bestehende Stelle verlassen haben, und die Ausgaben für die Anstellung von Hilfspersonal und Praktikantinnen und Praktikanten (Pauschalbetrag), sofern diese Ausgaben im Verhältnis zur Dauer des Zeitraums ohne Voranschlag den dafür vorgesehenen Gesamtbetrag im Voranschlag 2025 nicht überschreiten. Das Gleiche gilt für Ausgaben im Zusammenhang mit der Anstellung junger arbeitssuchender Personen, sofern diese den dafür vorgesehenen Gesamtbetrag im Voranschlag 2025 nicht überschreiten, und für Ausgaben im Zusammenhang mit der Anstellung von Mitarbeitenden mit gesundheitlichen Einschränkungen (Wiedereingliederungsmassnahmen). Die Inhaberinnen und Inhaber der neuen Stellen im Bildungswesen haben ihre Tätigkeit bereits zu Beginn des Schuljahres aufgenommen und entsprechen somit den Bestimmungen für unerlässliche Ausgaben. Ausgaben für Personal, die ausschliesslich von Dritten finanziert werden, Ausgaben für die Einstellung von Auszubildenden und Ausgaben für neue Stellen, die im Voranschlagsentwurf 2026 (vor Rücknahme) vorgesehen sind und deren erwartete Einnahmen die Personalausgaben übersteigen («Stellen mit Hebelwirkung»), sind ebenfalls zulässig.
Da die Gehaltsstufe zu Beginn des Jahres gemäss dem Gesetz über das Staatspersonal (StPG) verbindlich festgelegt wird, wird sie den berechtigten Personen gewährt. Beförderungen werden bis zum Inkrafttreten des Voranschlag 2026 ausgesetzt.
Subventionen, die auf einer zwingenden gesetzlichen Grundlage beruhen, und solche, deren Nichtzahlung während des betreffenden Zeitraums die Begünstigten gefährden würde, werden gemäss den am 1. Januar 2026 geltenden Rechtsgrundlagen ausgezahlt. Subventionen für Funktionsausgaben, die auf einer fakultativen Rechtsgrundlage beruhen und zu mindestens 30 % von Dritten finanziert werden, und Investitionszuschüsse, die auf einer fakultativen Rechtsgrundlage beruhen und zu 30 % von Dritten finanziert werden, werden gewährt.
Für die Globalbudgets für die Informatik und die Instandhaltung der Gebäude gelten aufgrund ihrer besonderen Situation Sonderregelungen, die in einer Richtlinie festzulegen sind. Schliesslich bleiben natürlich die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Staatsfinanzen über Nachtragskredite, Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen weiterhin gültig.
Der Staatsrat hat ausserdem eine Klausel vorgesehen, um eine Reihe von Ausgaben zu ermöglichen, die über die Grenzen des Voranschlags 2025 hinausgehen und für die eine besondere Begründung vorliegt. Dabei handelt es sich insbesondere um Ausgaben, die im Laufe des Jahres 2025 genehmigt wurden und 2026 fortgesetzt werden sollen. Es handelt sich auch um Ausgaben, für die am 1. Januar 2026 ein neues Gesetz in Kraft treten soll.
Die Direktionen sind dafür zuständig, die vom Staatsrat beschlossenen Bestimmungen umzusetzen und alle Angelegenheiten zu regeln, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Die Konferenz der Generalsekretäre ist das Organ für den Austausch und die Koordination zwischen den Direktionen. Sie sorgt für die einheitliche Anwendung der festgelegten Regelungen.
Es ist zu beachten, dass diese Bestimmungen nur für Einheiten gelten, die vom eingefrorenen Voranschlag betroffen sind. Sie betreffen nicht diejenigen, die über ein eigenes Budget ausserhalb des staatlichen Bereichs verfügen.
Der Staatsrat hat zudem die Arbeiten aufgenommen, um dem Grossen Rat einen angepassten Voranschlag 2026 vorlegen zu können, sobald das Ergebnis des Referendums gegen das Gesetz zur Sanierung der Kantonsfinanzen (SKFG) bekannt ist. Die Direktionen wurden beauftragt, eine Version des Voranschlags 2026 mit Annahme des SKFG und eine weitere mit einem ablehnenden Entscheid der Freiburger Stimmbevölkerung auszuarbeiten. In diesem Fall der Ablehnung durch die Bevölkerung ist zu beachten, dass ab 2027 eine Steuererhöhung und eine Reduktion anderer Leistungen zu erwarten ist. Der Staatsrat wird Ende Januar mit den Beratungen zu diesem Thema beginnen. Er wird die entsprechende Fassung des Voranschlags verabschieden, sobald die rechtliche Situation bekannt ist. Der Grosse Rat wird sich mit dem Voranschlag voraussichtlich in seiner Juni-Session befassen und dieser soll am 1. Juli 2026 in Kraft treten. Es ist zu beachten, dass die Arbeiten zur Erstellung des Voranschlags 2027 ebenfalls im gleichen Zeitraum aufgenommen werden müssen.