Die letzte Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG 2) verpflichtet die Kantone, neue Vorschriften für Bauten ausserhalb der Bauzonen zu erlassen, mit denen dort das Wachstum der Gebäudeanzahl und die Ausdehnung der versiegelten Flächen begrenzt werden kann. Der Staatsrat hat nun Anpassungen an der kantonalen Gesetzgebung vorgenommen, die dazu dienen, den Anforderungen des Bundes zu genügen.
Eine Prämie zur Verbesserung der Landschaft
Der Entwurf schafft eine gesetzliche Grundlage für eine Abbruchprämie. Diese soll den Abbruch von nicht mehr benötigten Gebäuden oder Anlagen fördern und so zur Qualität der Landschaft ausserhalb der Bauzone beitragen und so die Zersiedelung reduzieren. Die Finanzierung wird durch den bestehenden Mehrwertfonds sichergestellt.
Der Vorentwurf, der Anfang 2026 in die Vernehmlassung geschickt worden war, wurde insgesamt positiv aufgenommen. Er wurde nun in mehreren Punkten angepasst, insbesondere um bestimmte Ausschlussfälle von der Prämie zu präzisieren, die Überwachung sicherzustellen und die bestehenden Verfahren für geschützte Objekte beizubehalten.
Dieser erste Schritt schafft eine Grundlage für eine rasche und pragmatische Umsetzung des RPG 2 im Kanton Freiburg. Zu diesem Zweck werden parallel dazu auch Arbeiten zur Entwicklung einer IT-Lösung durchgeführt, die es ermöglichen wird, die Überwachung der Umsetzung des RPG 2 (Erfassung der Anzahl der Gebäude sowie der versiegelten Flächen außerhalb des Gebiets) so bald wie möglich einzuleiten.
Nächste Schritte
In einem zweiten Schritt werden im Laufe der Jahre 2026/2027 die Inhalte des Richtplans zur Festlegung des Stabilisierungskonzepts (jeder Kanton muss eigene Massnahmen entwickeln, um die Anzahl der Gebäude und die Bodenversiegelung ausserhalb der ausgewiesenen Gebiete zu begrenzen) und ein Entwurf des territorialen Ansatzes (Regelungen zum Ausgleich neuer Versiegelungen und neuer Gebäude in noch festzulegenden Gebieten ausserhalb der Zone) ausgearbeitet und einer externen Vernehmlassung unterzogen, damit sie im Jahr 2028 vom Staatsrat verabschiedet und anschliessend im Jahr 2029 vom Bund genehmigt werden können.
Parallel zu den Änderungen des kantonalen Richtplans wird eine Anpassung des kantonalen Rechts in die externe Vernehmlassung gegeben, um die Umsetzung des vom Staatsrat in seiner Richtplanung definierten Stabilisierungskonzepts und des territorialen Ansatzes sicherzustellen und die geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen anzupassen, damit sie mit dem Bundesrecht im Einklang stehen.