Das von Frau Papi geleitete Bau- und Raumplanungsamt befasst sich hauptsächlich mit Aufgaben im Bereich der Raumplanung und mit Aufgaben, die sich aus der Prüfung von Baubewilligungsgesuchen ergeben.
Bedeutende Ereignisse
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Das Raumplanungsgesetz (RPG) war Gegenstand einer zweiten Revisionsetappe, die das Bundesparlament in seiner Herbstsession 2023 verabschiedet hat. Die künftigen Fassungen der revidierten Raumplanungsverordnung RPV (Stand am 1. Januar und 1. Juli 2026) wurden in der amtlichen Sammlung veröffentlicht. Erläuternde Dokumente und eine Ergänzung des Leitfadens Richtplanung, die anschliessend ausgearbeitet wurden, sind unter folgender Adresse verfügbar: Revision Raumplanungsgesetz - 2. Etappe (RPG 2) .
Der 29. September 2023 – der Tag der Schlussabstimmung im Parlament – wurde als Referenzzeitpunkt für das Stabilisierungsziel festgelegt, ein zentrales Element der Gesetzesrevision. Die Kantone müssen insbesondere die Zahl der Gebäude sowie die versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzone auf dem Stand dieses Datums stabilisieren. Dabei steht ihnen eine vom Bundesrat in der Raumplanungsverordnung festgelegte maximale Wachstumsgrenze von 2 % zu. Bei Überschreitung dieser Grenze müssen die Kantone umfangreichere Ausgleichsmassnahmen ergreifen als bei einer Einhaltung des Stabilisierungsziels.
Gebäude mit einer Grundfläche von weniger als 6 m2 werden bei der Berechnung des Gebäudebestands nicht berücksichtigt. Und versiegelte Flächen, die landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder touristisch genutzt werden, sowie Flächen, die durch nationale oder kantonale Verkehrsanlagen oder durch Energieanlagen beansprucht werden, sind vom Stabilisierungsziel ausgenommen.
Ein weiteres wichtiges Element von RPG 2 ist die Einführung der Abbruchprämie. Eigentümerinnen und Eigentümer von Bauten und Anlagen, die ausserhalb der Bauzone stehen, erhalten beim Abbruch eine Prämie in Höhe der Abbruchkosten. Gemäss des revidierten RPG sind die Kantone verpflichtet, die Abbruchprämie in erster Linie aus den Erträgen der Mehrwertabgabe und in zweiter Linie aus allgemeinen Finanzmitteln zu finanzieren.
Neben den genannten Änderungen wurden mit RPG 2 weitere Anpassungen vorgenommen. So führt RPG 2 den sogenannten «Gebietsansatz» ein, der es ermöglicht, Gebiete zu bezeichnen, in denen bestimmte, nicht standortgebundene Nutzungen in einem eng gefassten und begründeten Umfang zulässig sind, sofern quantitative Massnahmen die Qualität des Gebiets in mehreren im Bundesrecht aufgeführten Bereichen verbessern. Zudem ist vorgesehen, die Ausnahmeregelungen ausserhalb der Bauzonen zu erweitern, um erneuerbare Energien und andere Infrastrukturen zu fördern. Gleichzeitig werden die bestehenden Bauvorschriften in mehreren Punkten angepasst. So sollen beispielsweise Anlagen, die jährlich nicht mehr als 45 000 Tonnen methanisierbare Biomasse verarbeiten, künftig nicht der Planungspflicht unterstehen. Auch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei unzulässigen Bauten oder Nutzungen ausserhalb der Bauzone wird neu geregelt. Vorgesehen sind verschiedene Verfahrensvereinfachungen sowie eine neue Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Die Bestimmungen des RPG, die keiner Ausführung im kantonalen Recht bedürfen, treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen – darunter der Stabilisierungsgrundsatz, die Abbruchprämie und der Gebietsansatz – gelten ab dem 1. Juli 2026. Die Kantone verfügen über eine Frist von fünf Jahren, um in ihren Richtplänen ein Konzept zur Stabilisierung der Bauten und der Versiegelung ausserhalb der Bauzone zu erarbeiten. Der Kanton Freiburg bereitet derzeit die entsprechenden Planungsgrundlagen und die notwendigen Rechtsanpassungen für das Inkrafttreten des zweiten Teils vor.
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Die Arbeiten zur Anpassung des kantonalen Richtplans sowie zur Überarbeitung des Sachplans Materialabbau (SaM) wurden weitergeführt. Der SaM dient als Grundlage für den Richtplan: Er hilft dabei, Gebiete mit relevanten Baustoffvorkommen systematisch zu identifizieren und für 25 Jahre jene Standorte festzulegen, die prioritär geprüft werden sollen. Ziel ist es, die langfristige Versorgung des Kantons sicherzustellen und die überwiegenden öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen.
Im ersten Halbjahr 2025 hat das BRPA nach der öffentlichen Vernehmlassung und der Vorprüfung durch den Bund die eingegangenen Stellungnahmen analysiert und bewertet. Die betroffenen Gemeinderäte trafen sich anschliessend mit einer Delegation des Staatsrats, um die Punkte, in denen die Positionen der Gemeinden und des Kantons auseinander gingen, zu diskutieren. Die letztlich berücksichtigten Bemerkungen waren nicht grundlegender Natur.
In der Folge überarbeitete die Direktion sowohl die Methodik zur Auswahl im SaM der prioritär abbaubaren Standorte als auch die entsprechenden Inhalte im kantonalen Richtplan. Dabei wurden auch die Bemerkungen des Bundesamts für Raumentwicklung aus dem Vorprüfungsbericht vollständig berücksichtigt. Um den Vorgaben des Bundes zu genügen, wurden insbesondere für die prioritären Sektoren neue Projektblätter zum kantonalen Richtplan erstellt. Weil die Änderungen umfangreich waren, wurde der Entwurf gestützt auf Artikel 13 Abs. 2 des Ausführungsreglements zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR) erneut den Gemeinden unterbreitet. Diese konnten zwischen Mitte Juni und Ende August 2025 ihr Recht auf Stellungnahme wahrnehmen. Auf Basis ihrer Rückmeldungen fanden zwischen Oktober und November 2025 weitere Treffen zwischen den Gemeinden und dem Staatsrat statt.
Nach Abschluss dieser umfangreichen Arbeiten im Austausch mit den Gemeinden und im Rahmen des Konsultationsverfahrens wird die Direktion dem Staatsrat einen Vernehmlassungsbericht mit einem Vorschlag zum weiteren Vorgehen vorlegen. Dieser Schritt ist für das erste Halbjahr 2026 vorgesehen. Die Elemente des Dossiers werden zudem in einem Bericht dem Grossen Rat zur Information vorgelegt. Anschliessend wird die Entscheidung des Staatsrats aktiv kommuniziert und der Konsultationsbericht veröffentlicht.
Kennzahlen
Zahl der Gesamtrevisionen, die Ende 2025 bei den kantonalen Instanzen anhängig waren.
Zahl der bei der RIMU hängigen Beschwerden im Bereich der Raumplanung.
Zahl der Bewilligungsgesuche, die im Jahr 2025 beim Bau- und Planungsamt zur Prüfung eingegangen sind.